Erscheinungspflicht des Betroffenen
Der Betroffene ist nach § 73 Abs 2 OWiG von seiner Anwesenheitspflicht in der
Hauptverhandlung zu entbinden, wenn er über seinen Verteidiger zuvor seine
Fahrereigenschaft einräumen lässt. Danach ist sein Erscheinen auch nicht
zur Überprüfung seiner Glaubwürdigkeit geboten.
KG – 3 Ws (B) 574/12
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Rechtsanwalt Michael Erath
Fachanwalt für Strafrecht
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