Führerscheinklassen-Fahrerlaubnisklassen

Neue Führerscheinklassen / Fahrerlaubnisklassen 

Grenze zwischen der Pkw– und der Lkw-Klasse

Die Grenze zwischen der Pkw-Klasse (3/B) und der Lkw-Klasse (2/C) wurde mit der Änderung im Jahre 2013 von 7.500 kg auf 3.500 kg zulässige Gesamtmasse herabgesetzt. Wer Fahrzeuge zwischen 3.500 kg und 7.500 kg führen will, muss mindestens die Fahrerlaubnis der Klasse C1 erwerben. Für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 gibt es Regelungen zum Schutz ihres Besitzstandes. Dies bedeutet, dass Inhaber der alten Fahrerlaubnisklasse 3 Lkw bis 7.500 Kg fahren dürfen.

Hier die Übersicht im Einzelnen:

Klasse AM

Zwei und dreirädrige Kleinfahrräder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bis 50 ccm bzw. 4 kW Leistung mit 45 km/h Höchstgeschwindigkeit. Mindestalter 16.

Klasse A1

Leichtkrafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm mit bis zu 11 kW Leistung bei höchstens 0,1 kW/kg sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 15 kW. Mindestalter 16.

 Klasse A2

Krafträder mit und ohne Beiwagen bis 35 kW Leistungen bei höchstens 0,2 kW/kg. Mindestalter 18.

Klasse A

Alle Krafträder mit und ohne Beiwagen sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge mit mehr als 15 kW. Mindestalter ist 20 bei 2 Jahren Vorbesitz der Klasse A2, sonst 24 Jahre für Direkteinstieg.

Klasse B

Mehrspurige Kraftfahrzeuge bis 3,5 t und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz, auch mit Anhängern bis 750 kg. Schwere Anhänger dürfen gezogen werden, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3,5 t nicht übersteigt. das Mindestalter beträgt 18 Jahre, bei Teilnahme am begleiteten Fahre ab 17 Jahre.

Klasse BE

Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bis 3,5 t. Mindestalter wie B.

Klasse C1

Kraftfahrzeuge bis 7,5 mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz, auch mit Anhänger bis 750 kg. Mindestalter 18.

Klasse C1E

Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger über 750 kg oder einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger über 3,5 t, sofern die zulässige Masse der Kombination 12 t nicht übersteigt. Mindestalter wie C1.

Klasse C

Kraftfahrzeuge von mehr als 7,5 t und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz, auch mit Anhänger bis 750 kg. Mindestalter 21 Jahre.

Klasse CE

Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger mit mehr als 750 kg. Mindestalter 21 Jahre.

Klasse D1

Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung bis 8m Länge mit mehr als 8 und nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz, auch mit Anhänger bis 750 kg. Mindestalter 21 Jahre.

Klasse D1E

Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger über 750 kg. Mindestalter wie D1.

Klasse D

Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz, auch mit Anhänger bis 750 kg . Mindestalter 24 Jahre.

Klasse DE

Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger von mehr als 750 kg. Mindestalter wie Klasse D.

Fahrzeugklasse L

Land und frostwirtschaftliche Zugmaschinen bis 40 km/h Höchstgeschwindigkeit, mit Anhängern bis 25 km/h, auch mit Anhängern. Mindestalter 16 Jahre.

Fahrzeugklasse T

Land und frostwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/h sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 40 km/h, jeweils auch mit Anhängern. Mindestalter 16 Jahre. Zugmaschinen für 16- bis 17- Jährige auf bis 40 km/h beschränkt.


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Rechtsanwalt Michael Erath
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