Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich in der Regel aus
dem Tatort-Prinzip. Gemäß § 9 StGB, § 7 StPO ist das Amtsgericht
zuständig, in dessen Bezirk die Tat verübt wurde.
Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich in der Regel aus
dem Tatort-Prinzip. Gemäß § 9 StGB, § 7 StPO ist das Amtsgericht
zuständig, in dessen Bezirk die Tat verübt wurde.