Messer erlaubt nach dem Waffengesetz.
Nicht jedes Messer darf besessen oder gar getragen werden. Die Vorschriften sind in Deutschland recht streng. Es gilt das Waffengesetz.
Besitz von Messer
Es ist der Besitz und das Führen eines Messers zu unterscheiden. Faustmesser, Butterflymesser, Spring- und Fallmesser sind grundsätzlich verboten. Ausnahme hierbei sind Springmesser, deren Klinge seitwärts heraus springt und deren Klinge maximal 8,5 cm lang ist und nicht beidseitig geschliffen ist.
Führen von Messer
Es gilt § 42a WaffG. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm dürfen in der Öffentlichkeit nicht geführt werden.
Messer Strafrecht
Wer ein verbotenes Messer besitzt riskiert nach §52 III Nr.1 WaffG eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.
Wer unerlaubt ein Messer führt, das nicht schlechthin verboten ist, begeht nach §53 Nr.21a WaffG eine Ordnungswidrigkeit und riskiert ein Bußgeld bis zu 10.000 Euro.
Waffengesetz (WaffG)
§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
- 1.
-
Anscheinswaffen,
- 2.
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Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
- 3.
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Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.
- 1.
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für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
- 2.
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für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
- 3.
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für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
Für weitere Informationen: Rechtsanwalt Michael Erath
FACHANWALT FÜR STRAFRECHT
Rechtsanwalt Strafrecht Stuttgart / http://www.lkw-recht.de / http://www.ra-erath.de