Wiedererlangung Fahrerlaubnis

Wiedererlangung der Fahrerlaubnis

Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist diese erloschen und der Führerschein wird eingezogen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG muss die Fahrerlaubnisbehörde jedem die Fahrerlaubnis entziehen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Die Fahrerlaubnisbehörde hat an dieser Stelle kein Ermessen. Stellt sie die Untauglichkeit fest, muss Sie die Fahrerlaubnis entziehen.driving-instructors-380066_640

 

Die Befähigung richtet sich nach § 2 Abs. 5 StVG. Die Ungeeignetheit ist im Gesetz nicht definiert.

Der Gesetzgeber formuliert in § 2 Abs. 4 StVG: „Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat.“

Wiedererlangung Fahrerlaubnis

Auch nach Ablauf einer gerichtlichen Sperrfrist erhält man seinen alten Führerschein nicht wieder zurück. Vielmehr muss eine neue Fahrererlaubnis bei der zuständigen Führerscheinstelle beantragt werden. Der Antrag auf Wiedererlangung Fahrererlaubnis sollte etwa 3 Monate vor Ablauf der Sperrfrist gestellt werden.

Durch frühzeitige Antragstellung wird vermieden, dass es wegen der Prüfung von Eignungsfragen zu einer Verzögerung über die bereits festgesetzte Sperrfrist hinauskommt. Den Antrag müssen ein Lichtbild, aktueller Sehtest und die Bescheinigung über die Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort beigefügt sein.

Die Verwaltungsbehörde prüft dann, ob die für die Entziehung maßgebenden Gründe noch bestehen.

Eignungszweifel bestehen insbesondere, wenn der Bewerber besonders schwerwiegend gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Fahrzeugführer wegen einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille verurteilt wurde. Die Behörde kann in diesen Fällen vom Bewerber die Einholung einer MPU verlangen.

Wenn das Gutachten negativ ist, sollte es in der Verwaltungsbehörde nicht vorgelegt werden, damit kein negatives Gutachten in der Führerscheinakte liegt.

Wenn keine Eignungszweifel mehr bestehen, wird eine neue Fahrererlaubnis erteilt.

Neu:  Eine erneute theoretische und praktische Prüfung darf nur dann vom Bewerber verlangt werden, wenn Tatsachen darauf hinweisen, dass der Bewerber die notwendigen Kenntnisse nicht mehr hat.

Früher: 2 Jahre nach Entziehung musse alles neu gemacht werden.


Mitgeteilt von Rechtsanwalt
Michael Erath

Fachanwalt für Strafrecht
Stuttgart Vertretung im Strafrecht und Bußgeldsachen
Mobil: 0176/ 4444 5872
kanzlei@ra-erath.de


 

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