Zu kleine Parkscheibe

Kleine Parkscheibe

Wer zum Nachweis seiner Parkdauer eine zu kleine Parkscheibe auf das Armaturenbrett legt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

(OLG Brandenburg, Az.: 2 Z 53 Ss-OWi 495/10 238/10)

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Michael Erath
Fachanwalt für Strafrecht
Stuttgart, Vertretung in Straf-und Bußgeldsachen
Mobil: 0176/ 4444 5872

Ein Gedanke zu „Zu kleine Parkscheibe“

  1. Die in Bayern eingesetzten Gerichtsvollzieher sind Beamte Im Auftrag der FrauDr. Beate MerkBayerische Staatsministerin derJustiz und ffcr Verbraucherschutzantwortete Herr Oberregierungsrat Dr. Spelsberg- Korspeter am 22.02.2013u.a. auf fledonge Frage:In welchem (bayerischem) Gesetz wurden Gerichtsvollziehern hoheitliche Befugnisse fcbertragen?„Die rechtliche Beratung von Privatpersonen ist von Gesetzes wegen den rechtsberatenden Berufen, insbesondere den Rechtsanwe4lten und Notaren, vorbehalten.Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und ffcr Verbraucherschutz darf einesolche Rechtsberatung nicht erteilen. Von der Verlautbarung allgemeiner Einsche4tzungen zu abstrakt gefassten Rechtsfragen sieht das Ministerium aus grundse4tzlichen Erwe4gungen ab. Zu dem von Ihnen angesprochenen Fragenkomplex kann ich Ihnen daher lediglich allgemein Folgendes mitteilen“.„Die in Bayern eingesetzten Gerichtsvollzieher sind Beamte. Ihre Zuste4ndigkeiten sowie die ihnen zustehenden hoheitlichen Befugnisse ergeben sich aus den ffcr ihre Vollstreckungste4tigkeit madfgeblichen gesetzlichen Bestimmungen. Im Vordergrund stehen insoweit die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozessordnung (ZPO), die allerdings durch Vorschriften in anderen Gesetzen erge4nzt werden. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht.“„Weitere Regelungen fcber die Ausfcbung der dienstlichen Te4tigkeit der Gerichtsvollzieher wurden in Form von Verwaltungsvorschriften erlassen. Besondere Bedeutung haben insoweit die Gerichtsvollzieherordnung (GVO) und die Gesche4ftsanweisung ffcr Gerichtsvollzieher (GVGA). Beide Verwaltungsvorschriften wurden mit Wirkung zum 1. August 2012 neu gefasst und sind fcber das Bayerische Verwaltungsportal (www_verwaltung_bayern.de) kostenlos fcber das Internet abrufbar.Zugleich gibt das Verwaltungsportal einen dcberblick fcber weitere verf6ffentlichteVerwaltungsvorschriften, die den Vollzug der ffcr die Te4tigkeit der Gerichtsvollzieher madfgeblichen gesetzlichen Bestimmungen erleichtern.“Im Auftrag der Pre4sidentin des Amtsgerichts AugsburgDr. Irmgard NeumannAntwortete der Ministerialrat Dr. Franz Gfcrtler am 15.02.2013(Dr. Franz Gfcrtler war zuletzt im Bayerischen Staatsministerium der Justiz und ffcr Verbraucherschutz als Referatsleiter in der Abteilung Strafvollzug unter anderem ffcr Gesetzgebung zuste4ndig)Sehr geehrter Herr B.,der Gerichtsvollzieher ist ein selbste4ndiges Organ der Rechtspflege, das seineTe4tigkeit in eigener Verantwortung aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen aufder verfassungsme4dfigen Grundlage des Grundgesetzes ausfcbt. Die Zwangsvoll-streckung wird durch den Gerichtsvollzieher im Auftrag des Gle4ubigers nach denVorschriften der Zivilprozessordnung durchgeffchrt.Die Gerichtsvollzieherordnung (GVO) ist weder aufgehoben worden noch ist dieseVerwaltungsvorschrift Grundlage ffcr Eingriffe durch den Gerichtsvollzieher.Und am 06.03.2013 nach nochmaliger Aufforderung:Sehr geehrter Herr B.,aufgrund der geme4df des Grundgesetzes verfassungsrechtlich normierten richterlichen Unabhe4ngigkeit sind rechtlich verbindlich die in den gerichtlichen Verfahren getroffenen Entscheidungen der Gerichte. Die Justizverwaltung kann keine verbindlichen Auskfcnfte in Rechtsfragen erteilen. Die Beantwortung von Rechtsfragen ist zudem grundse4tzlich den rechtsberatenden Berufen vorbehalten.Soweit Sie Bedenken gegen die Rechtme4dfigkeit der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher haben, steht es Ihnen frei, Ihre Einwendungen gegen diekonkrete Durchffchrung von Zwangsvollstreckungsmadfnahmen gegen Sie im Wege einer Vollstreckungserinnerung nach geltend zu machen und damit eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts herbeizuffchren.Die Gerichtsvollzieherin selber begrfcndete ihre Handhabe gegen den Betroffenen sinngeme4df:Sie sei immer noch Beamtin, ihr sei weder gekfcndigt, noch habe man ihr die Verleihungsurkunde ffcr den Beamtenstatus abgenommen. Audferdem besitze sie ja noch immer ihren Dienstausweis .Noch eine seltsame Verwandlung ist hier in Bayern vor sich gegangen:Man nennt sich nicht mehr „Obergerichtsvollzieher“ mit Bfcroanschrift, sondern „Hauptgerichtsvollzieher“ beim AG…Auch ffcr die Umbenennung ist nirgendwo eine rechtliche Handhabe zu finden.Der Begriff „Gerichtsvollzieher scheint auch nicht in irgendeiner Form geschfctzt zu sein.Freundliche Grfcdfe an die „Nachdenker und Ermittler“

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