Verjährung im Bußgeldverfahren

Wann verjährt meine Ordnungswidrigkeit bzw Bußgeldbescheid?

Bei der Verjährung in Bußgeldverfahren ist zwischen der Verfolgunsverjährung und der Vollstreckungsverjährung zu unterscheiden.

Verfolgungsverjährung

Ist die Verfolgungsverjährung eingetreten, so besteht ein formelles Verfahrenshindernis. Das Gericht muss sodann ein noch offenes anhängiges Verfahren einstellen, §46 OWi i. V m. § 260 Abs. 3 StPO.

Vollstreckungsverjährung

Die Vollstreckungsverjährung ist relativ selten. Ist die Vollstreckungsverjährung eingetreten kann aus dem bestehenden Bußgeldbescheid keine Forderung mehrbeigetrieben werden. Die Geldbuße muss nicht gezahlt werden.information-boards-105193_1920-300x212

Wann tritt die Verfolgungsverfährung ein?

Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren bis zum Erlass des Bußgeldbescheids nach einer Frist von drei Monate, § 26 Abs. 3 StVG. Dies ist eine sehr kurze Frist und wird nicht selten von dern Behörden übersehen.

ACHTUNG: Eine Sonderregelung gibt es für Alkohol- und Drogenfahrten in § 4a StVG i. V. m. § 36 StVG. hier gilt eine längere Verjährungsfrist von sechs Monaten.

Ruhen der Verhährung

Das Ruhen der Verjährung in den gesetzlich bestimmten Fällen hat zur Folge, dass die bereits verstrichene Zeit weiter berücksichtigt wird, die Verjährung aber nicht weiter läuft. Nach Ende der Ruhezeit läuft die Verjährung weiter.

Verjährungsunterbrechung

Im Gegensatz zum Ruhen der Verjährung verursacht die Verjährungsunterbrechung den Neubeginn der Verjährung. Die Verjährungsunterbrechung tritt in den von § 33 Abs. 3 OWiG bestimmten Fällen auf.

Die Verjährung wird unterbrochen durch

1. die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
2. jede richterliche Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen oder die Anordnung dieser Vernehmung,
3. jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter, wenn vorher der Betroffene vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannt gegeben worden ist,
4. jede Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
5. die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter sowie jede Anordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Ermittlung des Aufenthalts des Betroffenen oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
6. jedes Ersuchen der Verfolgungsbehörde oder des Richters, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen,
7. die gesetzlich bestimmte Anhörung einer anderen Behörde durch dieVerfolgungsbehörde vor Abschluß der Ermittlungen,
8. die Abgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde nach § 43,
9. den Erlaß des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung,
10. den Eingang der Akten beim Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 und die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde nach § 69 Abs. 5 Satz 1,
11. jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
12. den Hinweis auf die Möglichkeit, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden (§ 72 Abs. 1 Satz 2),
13. die Erhebung der öffentlichen Klage,
14. die Eröffnung des Hauptverfahrens,
15. den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung.

ACHTUNG: Diese  Varianten gelten nicht kumulativ, sondern alternativ. Dies bedeutet, soweit eine dieser Maßnahmen erstmals Unterbrechung hervorruft, kann eine weitere Maßnahme aus diesen  Varianten nicht erneut eine Verjährungsunterbrechung bewirken; OLG Hamm MDR 1979, 1046; BayObLG, Urteil vom 24.05.2004, Az 1 ObOWI 219/04.

Bereits die erste Vernehmung am Ort des Geschehens gegenüber dem Betroffenen durch einen Beamten. Auch wenn der Beamte auf die bevorstehende Anhörung hinweist, unterbricht die Verjährung. Später vorgenommene förmliche Vernehmungen oder die Versendung des Anhörungsbogens führen keinesfalls zu einer erneuten Verjährungsunterbrechung.

Dies ist ein Punkt an dem oft eingehackt werden kann um doch noch zu einer Verjährung zu kommen.

Anhörungsbogen

Nur ein Anhörungsbogen an den Betroffenen, der eine eindeutige Beschuldigung enthält, hat verjährungsunterbrechende Wirkung.

Damit sind Anhörungsbögen mit der Überschrift „Anhörungsbogen/Zeugenfragebogen“ nicht eindeutig und damit nach ständiger Rechtsprechung gerade nicht verjährungsunterbrechend.

Das gleiche gilt, wenn der Bogen mit  „Anhörungsbogen“ überschrieben ist, und im im Text aber offen bleibt, ob der Betroffene als Beschuldigter oder als Zeuge aussagen soll. Viele der verschickte Anhörungsbögen lösen keine Verjährungsunterbrechung aus.

ACHTUNG: Bereits die Versendung des Anhörungsbogens unterbricht die Verjährung, auf den Zugang beim Betroffenen kommt es nicht an.

ACHTUNG: Hat der Betroffene einen unbekannten Aufenthalt, so erfolgt vorläufige Einstellung zur Aufenthaltsermittlung. Sie unterbricht gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG die Verjährung.

Für weitere Informationen: Rechtsanwalt Michael Erath
FACHANWALT FÜR STRAFRECHT

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Fahreignungsregister

Punkte im Fahreignungsregister

Genau am 01.05.2014 startet das neue Fahreignungsregister. Das Register wird einfacher, transparenter und gerechter. Der neue Punktekatalog sieht folgendes vor:

Ab einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro erfolgt der Punkteeintrag .

Die Punkte entstehen am Tattag und werden zur Berechnung des Punktekontos so lange herangezogen, wie die Tilgungsfrist für die betreffende Straftat nicht abgelaufen ist.

Hiermit soll das taktische Vorgehen von Wiederholungstätern vermieden werden, die Rechtsmittel nur einlegen, um den Punktestand vorübergehend zu mindern.

Der Punktestand kann jederzeit abgefragt werden.
Die Punkteabfrage ist kostenlos.

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Kraftfahrtbundesamt
Fördestraße 16
24944 Flensburg

Telefon:  0461-316-0
Fax:        0461-316-1495

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Alles über Bußgeldbescheide ist hier zu lesen:
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Fahrverbot Vollstreckung

Vollstreckung mehrerer Fahrverbote

Folgt auf ein Fahrverbot mit einer 4-Monatsfrist gem. § 25 Abs. 2 a StVG
ein weiteres Fahrverbot, das sofort mit Rechtskraft beginnt, ist eine
Vollstreckung beider Fahrverbote nicht nebeneinander zulässig.

Dies ergibt sich aus der Systematik des § 25 a Abs. 2 Satz 2 StVG,
die erkennen lässt, dass der Gesetzgeber die Nacheinandervollstreckung
nur für solche Fahrverbote vorgesehen hat, für die eine viermonatige
Abgabefrist gewährt wird.

AG Walsrode – 5 OWI 571/12

Ein Fahrverbot aus einem Bußgeldbescheid ist erst dann vollstreckbar, wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden ist. Nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides ist die Behörde zuständig, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Das bedeutet, dass dann die Fahrerlaubnis an die Behörde zu übersenden ist, die als Verwaltungsbehörde den rechtskräftigen Bußgeldbescheid erlassen hatte. Erfolgt eine gerichtliche Entscheidung über den Bußgeldtatbestand, so erfolgt die Vollstreckung des Fahrverbots durch die jeweilige Staatsanwaltschaft. Bei Jugendlichen oder Heranwachsenden ist die Vollstreckungsbehörde der Jugendrichter.

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Fachanwalt für Strafrecht
Vertretung im Strafrecht und Bußgeldsachen
Mobil: 0176/ 4444 5872
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Ordnungswidrigkeit Geschwindigkeitsübertretung

Bedienungsanleitung des Messgerätes bei Ordnungswidrigkeit

Dem Verteidiger steht das Recht auf vollständiger Akteneinsicht in einem (Ordnungswidrigkeit) Verfahren zu. Dies umfasst, bei einer Vertretung eines Mandanten, dem eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt wird, auch die Bedienungsanleitung des Messgeräteherstellers.

Etwas anderes wäre weder mit dem Gesichtspunkt der Gewährleistung eines fairen
Verfahrens (Art. 6 EMRK) noch mit der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängigem
Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) noch mit dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit
vereinbar.

OLG Naumburg – 2 Ss (Bz)  100/12

 

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Das Oberlandesgericht Stuttgart hat den Freispruch des Landgerichts Strafrecht  Stuttgart für den Veranstalter mehrerer Demonstrationsveranstaltungen gegen das Bahnprojekt „Stuttgart 21“ aufgehoben. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hält die Auffassung des Landgerichts, dass es sich bei den Auflagen aus den jeweiligen Versammlungsbescheiden nicht um Auflagen im Sinne des § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz handelt (Strafrecht Stuttgart), einer Überprüfung nicht stand.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 03.04.2013
– 1 Ss 144/13 –

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat heute über die Revision der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. Dezember 2012 entschieden. Das Urteil wurde mit den Feststellungen aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-wiesen. Wegen des Sachverhalts und der Prozessgeschichte wird auf die Pressemitteilung vom März 2013 verwiesen.

Der Senat führt zur Begründung seiner Entscheidung aus, die Auffassung der Berufungs-strafkammer, dass die Anordnungen in den Bescheiden keine Auflagen gewesen seien, halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Es sei jeweils durch Auslegung zu ermitteln, ob eine Auflage im Sinne des § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz vorliege. Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung sei insoweit aber nur lückenhaft und deshalb rechtsfehlerhaft erfolgt.

Insbesondere habe sich das Landgericht nur unzureichend mit dem Inhalt und der Be-gründung der jeweiligen Bescheide auseinandergesetzt und nicht hinreichend bedacht, dass die öffentliche Sicherheit auch die Sicherheit des Straßenverkehrs und den Schutz unbeteiligter Dritter vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen umfasse.

Soweit das Landgericht in dem Umstand, dass die Versammlungen trotz der Verstöße nicht aufgelöst und auch weitere Versammlungen genehmigt worden seien, einen Beleg dafür gesehen habe, dass es sich bei den Anordnungen nicht um strafbewehrte Auflagen habe handeln sollen, greife dies zu kurz. So habe das Landgericht nicht erörtert, dass eine Auflösung der Versammlungen auch zur Vermeidung von Eskalationen unterblieben sein könne und dass neue Versammlungen möglicherweise deshalb nicht verboten worden seien, da die Auflagen von der Versammlungsbehörde der Begründung der Bescheide zufolge jeweils im Einvernehmen mit dem Angeklagten erlassen worden seien.

Der Freispruch könne auch nicht aus anderen Gründen aufrecht erhalten werden, es sei aufgrund der bisherigen Feststellungen insbesondere nicht davon auszugehen, dass die Anordnungen der Behörde rechtswidrig waren.

Das Landgericht muss nunmehr erneut überprüfen, ob strafbare Verstöße gegen das Ver-sammlungsgesetz vorgelegen haben.

Aktenzeichen OLG Stuttgart: 1 Ss 144/13; Landgericht Stuttgart: 31 Ns 4 Js 104002/10; Amtsgericht Stuttgart: 15 Cs 4 Js 104002/10 und 15 Cs 1 Js 16443/11

Ergänzende Vorschriften:

§ 25 Versammlungsgesetz

Wer als Leiter einer öffentlichen Versammlungunter freiem Himmel oder eines Aufzuges

1. die Versammlung oder den Aufzug wesentlich anders durchführt, als die Veranstalter bei der Anmeldung angegeben haben, oder

2. Auflagen nach § 15 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

§ 15 Versammlungsgesetz

(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

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