Wann verjährt meine Ordnungswidrigkeit bzw Bußgeldbescheid?
Bei der Verjährung in Bußgeldverfahren ist zwischen der Verfolgunsverjährung und der Vollstreckungsverjährung zu unterscheiden.
Verfolgungsverjährung
Ist die Verfolgungsverjährung eingetreten, so besteht ein formelles Verfahrenshindernis. Das Gericht muss sodann ein noch offenes anhängiges Verfahren einstellen, §46 OWi i. V m. § 260 Abs. 3 StPO.
Vollstreckungsverjährung
Die Vollstreckungsverjährung ist relativ selten. Ist die Vollstreckungsverjährung eingetreten kann aus dem bestehenden Bußgeldbescheid keine Forderung mehrbeigetrieben werden. Die Geldbuße muss nicht gezahlt werden.
Wann tritt die Verfolgungsverfährung ein?
Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren bis zum Erlass des Bußgeldbescheids nach einer Frist von drei Monate, § 26 Abs. 3 StVG. Dies ist eine sehr kurze Frist und wird nicht selten von dern Behörden übersehen.
ACHTUNG: Eine Sonderregelung gibt es für Alkohol- und Drogenfahrten in § 4a StVG i. V. m. § 36 StVG. hier gilt eine längere Verjährungsfrist von sechs Monaten.
Ruhen der Verhährung
Das Ruhen der Verjährung in den gesetzlich bestimmten Fällen hat zur Folge, dass die bereits verstrichene Zeit weiter berücksichtigt wird, die Verjährung aber nicht weiter läuft. Nach Ende der Ruhezeit läuft die Verjährung weiter.
Verjährungsunterbrechung
Im Gegensatz zum Ruhen der Verjährung verursacht die Verjährungsunterbrechung den Neubeginn der Verjährung. Die Verjährungsunterbrechung tritt in den von § 33 Abs. 3 OWiG bestimmten Fällen auf.
Die Verjährung wird unterbrochen durch
1. | die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe, | |
2. | jede richterliche Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen oder die Anordnung dieser Vernehmung, | |
3. | jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter, wenn vorher der Betroffene vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannt gegeben worden ist, | |
4. | jede Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten, | |
5. | die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter sowie jede Anordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Ermittlung des Aufenthalts des Betroffenen oder zur Sicherung von Beweisen ergeht, | |
6. | jedes Ersuchen der Verfolgungsbehörde oder des Richters, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen, | |
7. | die gesetzlich bestimmte Anhörung einer anderen Behörde durch dieVerfolgungsbehörde vor Abschluß der Ermittlungen, | |
8. | die Abgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde nach § 43, | |
9. | den Erlaß des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung, | |
10. | den Eingang der Akten beim Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 und die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde nach § 69 Abs. 5 Satz 1, | |
11. | jede Anberaumung einer Hauptverhandlung, | |
12. | den Hinweis auf die Möglichkeit, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden (§ 72 Abs. 1 Satz 2), | |
13. | die Erhebung der öffentlichen Klage, | |
14. | die Eröffnung des Hauptverfahrens, | |
15. | den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung. |
ACHTUNG: Diese Varianten gelten nicht kumulativ, sondern alternativ. Dies bedeutet, soweit eine dieser Maßnahmen erstmals Unterbrechung hervorruft, kann eine weitere Maßnahme aus diesen Varianten nicht erneut eine Verjährungsunterbrechung bewirken; OLG Hamm MDR 1979, 1046; BayObLG, Urteil vom 24.05.2004, Az 1 ObOWI 219/04.
Bereits die erste Vernehmung am Ort des Geschehens gegenüber dem Betroffenen durch einen Beamten. Auch wenn der Beamte auf die bevorstehende Anhörung hinweist, unterbricht die Verjährung. Später vorgenommene förmliche Vernehmungen oder die Versendung des Anhörungsbogens führen keinesfalls zu einer erneuten Verjährungsunterbrechung.
Dies ist ein Punkt an dem oft eingehackt werden kann um doch noch zu einer Verjährung zu kommen.
Anhörungsbogen
Nur ein Anhörungsbogen an den Betroffenen, der eine eindeutige Beschuldigung enthält, hat verjährungsunterbrechende Wirkung.
Damit sind Anhörungsbögen mit der Überschrift „Anhörungsbogen/Zeugenfragebogen“ nicht eindeutig und damit nach ständiger Rechtsprechung gerade nicht verjährungsunterbrechend.
Das gleiche gilt, wenn der Bogen mit „Anhörungsbogen“ überschrieben ist, und im im Text aber offen bleibt, ob der Betroffene als Beschuldigter oder als Zeuge aussagen soll. Viele der verschickte Anhörungsbögen lösen keine Verjährungsunterbrechung aus.
ACHTUNG: Bereits die Versendung des Anhörungsbogens unterbricht die Verjährung, auf den Zugang beim Betroffenen kommt es nicht an.
ACHTUNG: Hat der Betroffene einen unbekannten Aufenthalt, so erfolgt vorläufige Einstellung zur Aufenthaltsermittlung. Sie unterbricht gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG die Verjährung.
Für weitere Informationen: Rechtsanwalt Michael Erath
FACHANWALT FÜR STRAFRECHT
Rechtsanwalt Strafrecht Stuttgart / http://www.lkw-recht.de / http://www.ra-erath.de
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 03.04.2013
– 1 Ss 144/13 –