Verjährungsunterbrechung im Bußgeldverfahren
Nach 3 Monaten ab dem Zeitpunkt der Tat, sind die meisten Verkehrsordnungswidrigkeiten verjährt. § 26 Abs. 3 StVG
Die Verjährung unterbrechen folgende Handlungen:
- die erste Vernehmung des Betroffenen
- die Anordnung der ersten Vernehmung des Betroffenen
- die Bekanntgabe der ersten Vernehmung des Betroffenen
- die Bekanntgabe gegenüber dem Betroffenen, dass gegen Ihn ermittelt wird
Nur ein Anhörungsbogen an den Betroffenen, der eine eindeutige
Beschuldigung enthält, hat verjährungsunterbrechende Wirkung. Dem Adressat
muss klar sein, in welcher Funktion er aussagen soll. (Zeuge oder Beschuldigter)
OLG Dresden DAR 2004, 535