Grenzwert THC 1,0 mg/ml Entziehung der Fahrerlaubnis

Ab einem Grenzwert von THC 1,0 mg/ml ist die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtens.

Das Bundesverwaltungsgericht/ BVerwG  hat bereits vor längerem den Grenzwert für THC von 1,0 mg/ml im Blut bestätigt. Ab diesem Grenzwert ist der Verlust des Führerscheins rechtens.

THC Grenzwert

Kein Sicherheitsabschlag für Messungenauigkeiten. Damit hat sich die strenge Linie des VGH Mannheim durchgesetzt. Dieser hatte dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen, weil er mit 1,3 mg/ ml THC im Blut ein Fahrzeug führte.

Dem Bundesverwaltungsgerichtes genügt  die Überschreitung des strengen Grenzwertes für die Annahme, dass der Cannabiskonsument nicht ausreichend zwischen Konsum und fahren eines KFZ trennt.

Einordnung von THC

Δ9-THC ist in Deutschland in die Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) als ein verkehrsfähiges, aber nicht verschreibungsfähiges Betäubungsmittel eingestuft. Das zu medizinischen Zwecken verwendete (–)-Δ9-trans-THC (Dronabinol), im Handel als Rezeptursubstanz oder als Fertigarzneimittel Marinol (Einzelimport aus USA oder Kanada möglich gemäß § 73 Abs. 3 AMG), hingegen ist verkehrs- und verschreibungsfähig nach Anlage III. Isomere des Δ9-THC wie etwa Δ6a-, Δ6a(10a)-, Δ7-, Δ8-, Δ9(11)- und Δ10-THC sind nicht verkehrsfähig (Anlage I). In Deutschland wird Dronabinol von Bionorica Ethics und THC Pharm, zwei Tochterunternehmen der Bionorica SE, produziert. Dronabinol-haltige Fertigarzneimittel sind bisher in Deutschland nicht zugelassen.

Wirkungsweise von THC

THC wirkt auf das Zentralnervensystem, deshalb sollte nach dem Konsum auf das Benutzen von Maschinen und das Führen von Fahrzeugen verzichtet werden. Die Polizei kann bei Fahrerkontrollen mit einem Schweiß-, Speichel-, Haar- oder Urintest oder durch Untersuchung des Blutes auch längere Zeit nach dem Konsum Spuren von THC Grenzwert nachweisen. Die Nachweisdauer hängt vor allem vom jeweiligen Konsummuster (Dauer, Art der Einnahme, Frequenz, Dosis) ab und kann im Urin zwischen einer Woche und zwei Monaten betragen.

Rechtliche Lage in Deutschland

Neben dem Entzug der Fahrerlaubnis drohen eine Geldbußen von mindestens 500 Euro, Fahrverbote bis zu drei Monaten und vier Punkte in Flensburg. Die Polizisten vor Ort können nur orientierende Vortests durchführen, die Blutprobe wird später in einem Labor untersucht und die Menge an THC Grenzwert 1 mg/ml und seiner Abbauprodukte bestimmt. Aus rechtlicher Sicht handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, sobald THC Grenzwert im Blut nachweisbar ist.


 

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Wiedererlangung Fahrerlaubnis

Wiedererlangung der Fahrerlaubnis

Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist diese erloschen und der Führerschein wird eingezogen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG muss die Fahrerlaubnisbehörde jedem die Fahrerlaubnis entziehen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Die Fahrerlaubnisbehörde hat an dieser Stelle kein Ermessen. Stellt sie die Untauglichkeit fest, muss Sie die Fahrerlaubnis entziehen.driving-instructors-380066_640

 

Die Befähigung richtet sich nach § 2 Abs. 5 StVG. Die Ungeeignetheit ist im Gesetz nicht definiert.

Der Gesetzgeber formuliert in § 2 Abs. 4 StVG: „Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat.“

Wiedererlangung Fahrerlaubnis

Auch nach Ablauf einer gerichtlichen Sperrfrist erhält man seinen alten Führerschein nicht wieder zurück. Vielmehr muss eine neue Fahrererlaubnis bei der zuständigen Führerscheinstelle beantragt werden. Der Antrag auf Wiedererlangung Fahrererlaubnis sollte etwa 3 Monate vor Ablauf der Sperrfrist gestellt werden.

Durch frühzeitige Antragstellung wird vermieden, dass es wegen der Prüfung von Eignungsfragen zu einer Verzögerung über die bereits festgesetzte Sperrfrist hinauskommt. Den Antrag müssen ein Lichtbild, aktueller Sehtest und die Bescheinigung über die Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort beigefügt sein.

Die Verwaltungsbehörde prüft dann, ob die für die Entziehung maßgebenden Gründe noch bestehen.

Eignungszweifel bestehen insbesondere, wenn der Bewerber besonders schwerwiegend gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Fahrzeugführer wegen einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille verurteilt wurde. Die Behörde kann in diesen Fällen vom Bewerber die Einholung einer MPU verlangen.

Wenn das Gutachten negativ ist, sollte es in der Verwaltungsbehörde nicht vorgelegt werden, damit kein negatives Gutachten in der Führerscheinakte liegt.

Wenn keine Eignungszweifel mehr bestehen, wird eine neue Fahrererlaubnis erteilt.

Neu:  Eine erneute theoretische und praktische Prüfung darf nur dann vom Bewerber verlangt werden, wenn Tatsachen darauf hinweisen, dass der Bewerber die notwendigen Kenntnisse nicht mehr hat.

Früher: 2 Jahre nach Entziehung musse alles neu gemacht werden.


Mitgeteilt von Rechtsanwalt
Michael Erath

Fachanwalt für Strafrecht
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Punkte Umrechnung

Umrechnung der alten Punkte des Verkehrszentralregisters in neue Punkte des Fahreignungsregister in Flensburg.

Die Reform tritt zum 01.05.2014 in Kraft. So funktioniert die Punkte Umrechnung:

So werden alte Punkte umgerechnet:

1-3 Punkte (alt)   =   1 Punkt (neu)

4-5 Punkte (alt)   =   2 Punkte (neu)

6-7 Punkte (alt)   =   3 Punkte (neu)

8-10 Punkte (alt)   =   4 Punkte (neu)

11-13 Punkte (alt)   =   5 Punkte (neu)

14-15 Punkte (alt)   =   6 Punkte (neu)

16-17 Punkte (alt)   =   7 Punkte (neu)

18 oder mehr Punkte (alt)   =   8 Punkte (neu)

Punkte Umrechnung

Neben der Umrechnung der Punkte gibt es weitere grundlegenden Änderungen:

Der neue Punktetabelle endet bei 8 Punkten, mit dem Entzug der Fahrerlaubnis.

Taten die keine unmittelbare Bedeutung für die Verkehrssicherheit haben werden ab dem 01.05.2014 nicht mehr eingetragen. Taten, die nach dem neuen Recht nicht mehr eingetragen würden, werden zum 01.05.2014 gelöscht. Diese Löschung erfolgt automatisch

Bei Verstößen wird unterschieden nach:

  1. Verkehrsordnungswidrigkeiten (1 Punkt)
  2. Straftaten, sowie grobe Ordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverbot (2 Punkte)
  3. Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis (3 Punkte).

Jede Tat verfällt nach ihrer Tilgungsfrist. Sie beträgt:

2,5 Jahre bei Ein-Punkte-Verstößen,

5 Jahre bei Zwei-Punkte-Verstößen und

10 Jahre bei Drei-Punkte-Verstößen.

Alles über Bußgeldbescheide ist hier zu lesen:
http://www.ra-strafrecht-Stuttgart.de/busgeld/

Wir sind auch hier tätig:
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Gerlingen, WangenLeonbergMarbach, Sindelfingen,
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Für weitere Informationen:

Rechtsanwalt Michael Erath
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Kein Führerscheinentzug bei fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs

Kein automatischer Führerscheinentzug bei fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung § 315c StGB

Einem Berufskraftfahrer, der wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, muss nicht der Führerschein entzogen werden.

Dies jedenfalls dann nicht, wenn dieser nicht vorbestraft ist und wenn seit der einzig verurteilten Tat jetzt mehr als ein Jahr vergangen ist.  Hinzu kam, dass der Kraftfahrer in dieser Zeit schon wieder 125.000 Kilometer völlig beanstandungsfrei zurückgelegt hat.

Bei einem einmaligen Versagen kommt auch die Anordnung eines Fahrverbots nicht in Betracht.

Landgericht München
Urteil aus 2003
Az.: 26 Ns 497 Js 109 227/03

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