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Rechtsanwalt Michael Erath
Fachanwalt für Strafrecht
Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat heute über die Revision der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. Dezember 2012 entschieden. Das Urteil wurde mit den Feststellungen aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-wiesen. Wegen des Sachverhalts und der Prozessgeschichte wird auf die Pressemitteilung vom März 2013 verwiesen.
Der Senat führt zur Begründung seiner Entscheidung aus, die Auffassung der Berufungs-strafkammer, dass die Anordnungen in den Bescheiden keine Auflagen gewesen seien, halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Es sei jeweils durch Auslegung zu ermitteln, ob eine Auflage im Sinne des § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz vorliege. Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung sei insoweit aber nur lückenhaft und deshalb rechtsfehlerhaft erfolgt.
Insbesondere habe sich das Landgericht nur unzureichend mit dem Inhalt und der Be-gründung der jeweiligen Bescheide auseinandergesetzt und nicht hinreichend bedacht, dass die öffentliche Sicherheit auch die Sicherheit des Straßenverkehrs und den Schutz unbeteiligter Dritter vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen umfasse.
Soweit das Landgericht in dem Umstand, dass die Versammlungen trotz der Verstöße nicht aufgelöst und auch weitere Versammlungen genehmigt worden seien, einen Beleg dafür gesehen habe, dass es sich bei den Anordnungen nicht um strafbewehrte Auflagen habe handeln sollen, greife dies zu kurz. So habe das Landgericht nicht erörtert, dass eine Auflösung der Versammlungen auch zur Vermeidung von Eskalationen unterblieben sein könne und dass neue Versammlungen möglicherweise deshalb nicht verboten worden seien, da die Auflagen von der Versammlungsbehörde der Begründung der Bescheide zufolge jeweils im Einvernehmen mit dem Angeklagten erlassen worden seien.
Der Freispruch könne auch nicht aus anderen Gründen aufrecht erhalten werden, es sei aufgrund der bisherigen Feststellungen insbesondere nicht davon auszugehen, dass die Anordnungen der Behörde rechtswidrig waren.
Das Landgericht muss nunmehr erneut überprüfen, ob strafbare Verstöße gegen das Ver-sammlungsgesetz vorgelegen haben.
Aktenzeichen OLG Stuttgart: 1 Ss 144/13; Landgericht Stuttgart: 31 Ns 4 Js 104002/10; Amtsgericht Stuttgart: 15 Cs 4 Js 104002/10 und 15 Cs 1 Js 16443/11
Ergänzende Vorschriften:
§ 25 Versammlungsgesetz
Wer als Leiter einer öffentlichen Versammlungunter freiem Himmel oder eines Aufzuges
1. die Versammlung oder den Aufzug wesentlich anders durchführt, als die Veranstalter bei der Anmeldung angegeben haben, oder
2. Auflagen nach § 15 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
§ 15 Versammlungsgesetz
(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.
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Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 03.04.2013
– 1 Ss 144/13 –