Rechtsbeschwerde

Möglichkeiten der Rechtsbeschwerde

Der Betroffene muss das Urteil des Amtsgerichts in einer Bußgeldsache nicht in jedem Fall akzeptieren. Wenn man sich als Betroffener gegen ein Bußgeldurteil wehren will, kommt die Einlegung einer sogenannten Rechtsbewerde in Betracht. Diese ist in § 79 ff. OwiG geregelt

 1. Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde

Die Rechtsbeachwerde ist zulässig bei Urteilen in Bußgledsachen, in denen ein Bußgeld in Höhe von 250,– EUR  oder in denen eine Nebenfolge zum Beispiel ein Fahrverbot angeordnet wurde. Eine Rechtsbeschwerde ist auch zulässig wenn das Gericht im Beschlussverfahren nach § 72 OwiG entschieden hat, obwohl der Betroffene dieser Vorgehensweise rechtzeitig widersprochen hatte.billboard-63978

2. Frist
Die Rechtsbeschwerde muss spätestens eine Woche nach der Verkündung des Urteils eingelegt werden.

3.Form
Die Rechtsbeschwerde muss schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden.

Hier der Wortlaut der entsprechenden Vorschrift:

§ 79 Rechtsbeschwerde

(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn

1. gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
2. eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
3. der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,
4. der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder
5. durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.

Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).

(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.

(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.

(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten worden ist.

(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.

(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.


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BGH-Raubmord

Verurteilung wegen Raubmord an der Inhaberin einer Lotto-Annahmestelle und weiterer Raubüberfälle bestätigt

Der BGH entscheidet mit Beschluss  vom 30. Januar 2014 – 1 StR 616/13, dass des Landgericht Nürnberg-Fürth – Urteil vom 7. Februar 2013 – JK I KLs 102 Js 653/2011 zu recht erging. Das Urteil des Landgericht Nürnberg-Fürth welches die zwei Brüder wegen Raubmord verurteilte wurde bestätigt.

Hier die Presseerklärung des BGH vom 14.Februar 2014 im Wortlaut:

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Angeklagten, zwei Brüder, von denen der jüngere im Tatzeitraum 16 Jahre alt war, wegen mehrerer Gewaltverbrechen (Mord, besonders schwerer Raub, besonders schwere räuberische Erpressung u.a.) verurteilt. Der ältere Angeklagte wurde (unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung) zu acht Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe sowie zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, wobei zugleich ausgesprochen wurde, dass seine Schuld besonders schwer wiegt. Der jüngere Angeklagte, der an dem Mord sowie an einem gescheiterten Überfall beteiligt war, wurde zu acht Jahren und sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt.

Am frühen Morgen des Karsamstag 2011 (23. April) wollten die Angeklagten noch vor der Ladenöffnung eine Lotto-Annahmestelle in Nürnberg überfallen. Sie schlugen im Eingangsbereich die 76 Jahre alte Ladeninhaberin mit einem wuchtigen Schlag gegen den Kopf nieder und schafften sie in den hinteren Bereich des Ladens. Versuche, sie dort mit Klebeband zu fesseln und zu knebeln, scheiterten, weilsie sich zur Wehr setzte und schrie.stacheldrahtzaun-vorsicht

Deshalb packte sie der ältere Angeklagte am Hals und erwürgte sie; der jüngere Angeklagte hielt sie dabei an den Handgelenken fest. Die Angeklagten erbeuteten zahlreiche Zigarettenpackungen.

Bereits im Februar 2010 und im Oktober 2010 hatte der ältere Angeklagte jeweils unter Einsatz einer Schreckschusspistole eine Schule und eine (andere) Lotto-Annahmestelle in Nürnberg überfallen. Dabei hatte er jeweils Bargeld, in der Lotto-Annahmestelle zusätzlich Zigaretten und Telefonkarten erbeutet. Die Verhältnisse in der Schule waren ihm deshalb genau bekannt, weil er dort zuvor als Hausmeistergehilfe gearbeitet hatte.

Außerdem hatten beide Angeklagte ebenfalls im Oktober 2010 einen Supermarkt in Nürnberg überfallen, wobei sie den Filialleiter mit einer Schreckschusspistole bedrohten und ihn mit Pfefferspray verletzten. Die Angeklagten waren ohne Beute geflüchtet, nachdem ein Anwohner auf die Tat aufmerksam geworden war.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen. Damit ist das Urteil rechtskräftig.

Quelle:
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe


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Gebührenschuldner Ausnahmegenehmigung nach § 29 Abs. 3 StVO

VG Freiburg Urteil vom 29.1.2013, 3 K 1513/12

Gebührenschuldnerschaft bei Einholung der Genehmigung eines von einer Spedition durchgeführten Großraum- und Schwertransports seitens des Unternehmers, dessen Gut transportiert wird

Leitsätze

Ein Unternehmer, der für eine Spedition die Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung nach § 29 Abs. 3 StVO bzw. nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StVO zur Durchführung eines Großraum- und Schwertransports einholt, ist jedenfalls dann nicht Schuldner der Gebühr für dessen polizeiliche Begleitung sowie deren Planung und Vorbereitung, wenn die Spedition den Großraum- und Schwertransport in eigener Verantwortung vornimmt.

Dem Unternehmer ist die gebührenpflichtige öffentliche Leistung unter diesen Voraussetzungen nicht zuzurechnen. Denn die polizeiliche Begleitung des Großraum- und Schwertransports sowie deren Planung und Vorbereitung erfolgten dann nicht in seinem Interesse; insbesondere hat er sie nicht verantwortlich veranlasst (§§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG).

 

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Fahrverbot Vollstreckung

Vollstreckung mehrerer Fahrverbote

Folgt auf ein Fahrverbot mit einer 4-Monatsfrist gem. § 25 Abs. 2 a StVG
ein weiteres Fahrverbot, das sofort mit Rechtskraft beginnt, ist eine
Vollstreckung beider Fahrverbote nicht nebeneinander zulässig.

Dies ergibt sich aus der Systematik des § 25 a Abs. 2 Satz 2 StVG,
die erkennen lässt, dass der Gesetzgeber die Nacheinandervollstreckung
nur für solche Fahrverbote vorgesehen hat, für die eine viermonatige
Abgabefrist gewährt wird.

AG Walsrode – 5 OWI 571/12

Ein Fahrverbot aus einem Bußgeldbescheid ist erst dann vollstreckbar, wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden ist. Nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides ist die Behörde zuständig, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Das bedeutet, dass dann die Fahrerlaubnis an die Behörde zu übersenden ist, die als Verwaltungsbehörde den rechtskräftigen Bußgeldbescheid erlassen hatte. Erfolgt eine gerichtliche Entscheidung über den Bußgeldtatbestand, so erfolgt die Vollstreckung des Fahrverbots durch die jeweilige Staatsanwaltschaft. Bei Jugendlichen oder Heranwachsenden ist die Vollstreckungsbehörde der Jugendrichter.

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Rotlicht und Rotlichtverstoß Fahrtenbuchauflage bei Querschnittlähmung zulässig

Führen eines Fahrtenbuchs nach erheblichem Verkehrsverstoß (Rotlichtverstoß) auch mit körperlicher Behinderung nicht unverhältnismäßig

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 20.10.2011
– VG 20 K 271.10 –

Auch einem Querschnittgelähmten kann nach einem Verkehrsverstoß das Führen eines Fahrtenbuchs auferlegt werden. Dies entschied das berliner Verwaltungsgericht.

Mit dem auf den Kläger zugelassenen Fahrzeug war im November 2009 ein Rotlichtverstoß (Rotlicht) begangen worden. Der Kläger machte keine Angaben zur Identifizierung des Fahrers. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten legte Ihm ein Fahrtenbuch für die Dauer eines Jahres auf. Hiergegen wandte sich der Kläger unter Verweis auf seine Querschnittlähmung; er meinte, das Fahrtenbuch sei für ihn mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, da er täglich auch kürzeste Distanzen mit dem PKW zurücklegen müsse.

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