Bußgeld im Straßenverkehr

Ordnungswidrigkeitenrecht  und Bußgeldverfahren

Eine Ordnungswidrigkeit ist eine geringfügige Verletzung der Rechtsregeln.

Nach deutschem Recht ist eine Ordnungswidrigkeit eine Gesetzesübertretung, für die das Gesetz als Ahndung eine Geldbuße vorsieht (§ 1 Abs. 1 des „Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten“ OWiG). Bei manchen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung kann neben dem Bußgeld auch ein Fahrverbot von maximal drei Monaten verhängt werden.

Der Gesetzgeber sieht es bei leichten Rechtsverstößen als ausreichend an, nicht mit dem Mittel der Strafe zu reagieren, sondern nur mit Bußgeldern. Das gilt hauptsächlich für leichte Fälle der Gefährdung oder Beeinträchtigung von Rechtsgütern anderer Personen. Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung machen die meisten Bußgeldverfahren aus.

Auch das Verfahren − vom ersten Verdacht über die gerichtliche oder behördliche Entscheidung bis zur Vollstreckung − ist im OWiG geregelt. Die Regelungen unterscheiden sich zum Teil deutlich vom Strafprozessrecht, insbesondere von der Strafprozessordnung.

Hier kann das OWiG in seiner aktuellen Fassung nachgelesen werden:

http://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/index.html

Es gilt bei der Verfolgung von Straftaten grundsätzlich das Legalitätsprinzip (Straftaten müssen verfolgt werden); im Ordnungswidrigkeitenrecht gilt hingegen das Opportunitätsprinzip: die Verfolgung liegt im Ermessen der Behörde. Anlass kann eine Ordnungswidrigkeitenanzeige sein, die jedermann bei der zuständigen Behörde oder der Polizei erstatten kann.

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann der Verdächtige verwarnt werden. Ein von der Behörde angebotenes Verwarnungsgeld wird jedoch nur wirksam, wenn es akzeptiert wird, und zwar durch Zahlung innerhalb der dafür bestimmten Frist von regelmäßig einer Woche (§ 56 Abs. 2 OWiG).

Soweit das OWiG keine besondere Regelung enthält, gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung (StPO) entsprechend (sog. Transformationsvorschrift, § 46 OWiG); dabei hat die Verfolgungsbehörde dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten. Auch im Bußgeldverfahren sind also Durchsuchungen oder Sicherstellungen möglich. Ausgeschlossen sind hingegen Festnahmen, Verhaftungen und Zwangseinweisungen.

Wenn das Verfahren nicht eingestellt wird, und wenn auch keine (wirksame) Verwarnung vorliegt (z. B. weil das Verwarnungsgeld nicht rechtzeitig gezahlt wurde), dann erlässt die Verwaltungsbehörde einen Bußgeldbescheid. Ein Bußgeldbescheid ist im Gegensatz zur Verwarnung mit zusätzlichen Kosten (Gebühr und Auslagen) verbunden. Erst nach Zustellung des Bußgeldbescheides haben eventuelle Beteiligte (z. B. der Geschädigte) ein Anrecht auf Akteneinsicht.

Sobald der Bußgeldbescheid rechtskräftig ist, kann er vollstreckt werden. Anders als Geldstrafen im Strafrecht können Bußgelder allerdings nicht in Freiheitsstrafen umgewandelt werden. Zur Beitreibung des Bußgeldes kann das zuständige Gericht gemäß § 96 OWiG Erzwingungshaft anordnen.

Rechtskraft tritt automatisch ein, wenn die Rechtsbehelfsfrist verstreicht, ohne dass ein wirksamer Rechtsbehelf erhoben wird. Der statthafte Rechtsbehelf gegen einen Bußgeldbescheid heißt Einspruch. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen (§ 67 Abs. 1 OWiG), d. h. der Einspruch ist nur wirksam, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids eingelegt wird.

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2 Gedanken zu „Bußgeld im Straßenverkehr“

  1. Guten Tag
    Mein Mann Arbeitet bei eine Firma als LKW Fahrer. Er ist meistens über 13 Std. Unterwegs und ist unmöglich die Verkehrsregeln voll konzentriert zu folgen, sagt er. Deshalb erhalten wir nachhause mindesten jede Monat ein Bußgeldbescheid, die wir auch immer Zahlen, ob wohl er manchmal sich garnicht daran erinnert.
    Eigentlich Reicht sein einkommen kaum fur seine Familie, deshalb werden wir vom Staat unterstützt.
    Meine Frage mussen wir die Bußgelder alles zahlen, es fallt uns allmählich schwer zu zahlen. Seine Firma verdienst und expandiert durch ihn, und er zahlt Bußgelder fur wegen Arbeit seiner Firma. Wir wollen ja nicht undankbar sein abet es geht wirklich nichtmehr. In dieses jahr haben wir schon mehr als 1000,- € Bußgeld bezahlt.
    Wir brauchen einen Rat
    Mit freundlichen grüßen

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