Die Einstellung eines Strafverfahren ist in vielen Fällen ein großer Erfolg.
Hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens ist in mehrfacher Hinsicht zu differenzieren:
Die Einstellung des Verfahrens kann zum einen bereits während des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft erfolgen. Zum anderen ist die Einstellung des Verfahrens auch bis zur Beendigung der Hauptverhandlung, d.h. bis zur Verkündung des Urteils durch das Strafgericht, möglich.
Die verschiedenen Arten wie ein Strafverfahren eingestellt werden kann:
- Absehen von Strafverfolgung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO)
- Einstellung des Verfahrens bei Erfüllung von Auflagen und Weisungen (§ 153a StPO)
- Absehen von Klage; Einstellung (§ 153b StPO)
- Nichtverfolgung von Auslandstaten (§ 153c StPO)
- Absehen von Strafverfolgung bei politischen Straftaten (§ 153d StPO)
- Absehen von Strafverfolgung bei tätiger Reue (§ 153e StPO)
- Absehen von Strafverfolgung bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch (§ 153f StPO)
- Unwesentliche Nebenstraftaten (§ 154 StPO)
- Beschränkung der Strafverfolgung (§ 154a StPO)
- Einstellung bei Auslieferung und Landesverweisung (§ 154b StPO)
- Opfer einer Nötigung oder Erpressung (§ 154c StPO)
- Entscheidung einer zivil-oder verwaltungsrechtlichen Vorfrage (§ 154d StPO)
- Straf- oder Disziplinarverfahren wegen falscher Verdächtigung oder Beleidigung (§ 154e StPO)
- Einstellung des Verfahrens (§ 170 Abs. 2 StPO)
Jede Einstellung hat ihre eigene Voraussetzungen und auch ihre besonderen
Rechtsfolgen.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Michael Erath
Fachanwalt für Strafrecht
Mobil: 0176 44445872
Email: kanzlei@ra-erath.de