Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen § 24 StVG
Straßenverkehrsordnung
Grundregeln
1 Durch Außer-Acht-Lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt §1 Abs.2 – –
§ 49 Abs.1 Nr.1
1.1 einen anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt 10 € –
1.2 einen andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert 20 € –
1.3 einen anderen gefährdet 30 € –
1.4 einen anderen geschädigt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist 35 € –
1.5 Beim Fahren in eine oder aus einer Parklücke ein stehendes
Fahrzeug beschädigt §1 Abs. 30€ –
§49 Abs.1 Nr.1
Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
2 Vorschriftswidrig Gehweg, Seitenstreifen §2 Abs.1 Nr.1 10 € –
(außer aus Autobahnen oder Kraftfahrstraßen), §49 Abs.1 Nr.1
Verkehrsinsel oder Grünanlage benutzt
2.1 – mit Behinderung §2 Abs.1 15 € –
§1 Abs.2
§49 Abs.1 Nr.1,2
2.2 -mit Gefährdung 20 € –
3 Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen durch Nichtbenutzt
3.1 der rechten Fahrbahnstraße §2 Abs.2 15 € –
§ 49 Abs.1 Nr.2
3.1.1 -mit Behinderung §2 Abs.2 25 €
§1 Abs.2
§49 Abs.1 Nr.1,2
3.2 des rechten Fahrstreifens (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen) §2 Abs.2 20 € –
und dadurch einen anderen behindert §1 Abs.2
§49 Abs.1 Nr.1,2
3.3 der rechten Fahrbahn bei zwei getrennten Fahrbahnen §2 Abs.1 25 € –
§49 Abs.1 Nr.2
3.3.1 -mit Gefährdung §2 Abs.1 35 € –
§1 Abs.2
§49 Abs.1 Nr.1,2
3.3.2 -mit Sachbeschädigung §2 Abs.1 40 € –
§1 Abs.2
§49 Abs.1 Nr.1,2
3.4 eines markierten Schutzstreifens Radfahrer §2 Abs.2 15 € –
§49 Abs.1 Nr.2
3.4.1 mit Behinderung §2 Abs.2 20 € –
§1 Abs.2
§49 Abs.1 Nr.1,2
3.4.2 mit Gefährdung 25 € –
3.4.3 mit Sachbeschädigung 30 € –
4 gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen §2 Abs.2
§1 Abs.2
§49 Abs.1 Nr.1,2
4.1 bei Gegenverkehr, beim Überholt werde, an Kuppen, 80 € 1
in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen anderen gefährdet.
4.2 auf Autobahnen oder Kraftfahrtstraßen und dadurch einen anderen behindert. 80 € 1
5 Schienenbahnen nicht durchfahren lassen §2 Abs.3 5 € –
§49 Abs.1 Nr.2
5a Fahren bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis-oder Reifglätte §2 Abs.3a Satz1 60 € 1
ohne Reifen, welche die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG §49 Abs.1 Nr.2
des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und
Kraftfahrzeuganhänger und über ihre Montage
(ABI. L129 vom14.5.1992, S.95, die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG
(ABI. L 46 vom 17.2.2005,S. 42) geändert worden ist, beschriebenen
Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen)
5a.1 -mit Behinderung §2 Abs.2 80 € 1
§2 Abs.2
§2 Abs.2
6 Beim Führen eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit §2 Abs.3a Satz4 140 € 1
gefährlichen Gütern bei Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte §49 Abs.1 Nr.2
oder Glatteis sich nicht so vergalten, dass die Gefährdung eines
anderen ausgeschlossenen war, insbesondere, obwohl nötig, nicht
den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufgesucht
7 Beim Radfahren oder Mofafahren
7.1 Radweg (Zeichen 237,240,241) nicht benutz oder in §2 Abs.4 Satz4 20 € –
nicht zulässiger Richtung befahren §49 Abs.1 Nr.2
§41 Abs.1
i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr.16,19,20 (Zeichen 237,240,241) Spalte 3 Nr.1
§49 Abs. 3 Nr.4
Abs.3 Nr.4
7.1.1 – mit Behinderung §2 Abs.4 Satz 4 25 € –
§1 Abs.2
§49 Abs.1 Nr.1,2
§41 Abs.1 Satz
§2 Abs.4 Satz 4
§2 Abs.4 Satz 4
7.1.2 -mit Gefährdung 30 € –
7.1.3 -mit Sachbeschädigung 35 € –
7.2 Fahrbahn, Radwegs oder Seitenstreifen nicht vorschriftsmäßig benutzt §2 Abs.4 Satz1, 15 € –
4,5
§49 Abs.1 N.r2
7.2.1 -mit Behinderung §2 Abs.4 Satz4, 20 € –
4,5
§ Abs.2
§49 Abs.1 Nr.1,2
7.2.2 -mit Gefährdung 25 € –
7.2.3 -mit Sachbeschädigung 30 € –
Geschwindigkeit
8 Mit nicht angemessener Geschwindigkeit gefahren
8.1 trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, §3 Abs. 1 Satz1,2, 100 € 1
3,4
an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergangen, oder bei §19 Abs. 1 Satz2
schlechten Sicht-oder Wetterverhältnissen (z.B. Nebel, Glatteis) §49 Abs. 1 Nr.3,19a
8.2 in anderen als in Nummer 8.1 genannten Fällen mit Sachbeschädigung §3 Abs. 1 Satz1, 35 € –
4,5
§1 Abs. 2
§49 Abs. 1 Nr.1,3
9 Festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, §3 Abs. 1 Satz3 80 € 1
Schneefall oder Regen überschnitten §49 Abs. 1 Nr.3
9.1 um mehr als 20 km/h mit einem Kraftfahrzeug der in § 3 Abs.3 Nr.2 Tabelle 1
Buchstabe a oder b StVO genannten Art Buchstabe a
9.2 um nun mehr als 15 km/h mit kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen Tabelle 1
der in Nummer 9.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Buchstabe b
Kraftomnibussen mit Fahrgästen
9.3 nun mehr als 25 km/h innerorts oder 30km/h außerorts mit anderen als den in Tabelle 1 Buchstabe c
Nummer 9.1 oder 9.2 genannten Kraftfahrzeugen
10 Beim Führen eines Fahrzeugs ein Kind, einen Hilfsbedürftigen oder älteren §3 Abs. 1 Satz1 80 € 1
Menschen gefährdet, insbesondere durch nicht ausreichend verminderte §3 Abs. 1 Satz1
Geschwindigkeit, mangelnde Bremsbereitschaft oder unzureichenden
Seitenabstand bei m Vorbeifahren oder Überholen.
11 Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten mit §3 Abs. 3 Satz1;
Abs.4
§49 Abs. 1 Nr.3
§18 Abs.5 Satz 2
§49 Abs.1 Nr.19
Buchstabe b
§41 Abs. 1
i. V. m. Anlage 2 lfd.Nr.16, 17 (Zeichen 237,238)Spalte 3 Nr.3, lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3 Nr.2, lfd. Nr.19 (Zeichen 240) Spalte 3 Nr. 20 (Zeichen240) Spalte 3 Nr.4 lfd. Nr.21 (Zeichen 239oder 242.1 mit Zusatzzeichen, das den Fahrzeugverkehr zulässt) Spalte 3 Nr.2 oder lfd. Nr. 23 (Zeichen 244.1 mit Zusatzzeichen, das den Fahrzeugverkehr zulässt) Spalte 3 Nr. 2, lfd. Nr.49 (Zeichen 274), lfd. Nr. 50 (Zeichen 274.1, 274.2)
§49 Abs.3 Nr.4
§42 Abs. 2
i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1,325.2) Spalte 3 Nr.1
§49 Abs.3 Nr. 5
11.1 Kraftfahrzeugen der in §3 Abs.3 Nr.2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art Tabelle1
Buchstabe a
11.2 kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Nr. 11.1 genannten Art Tabelle 1
mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen Buchstabe b
11.3 anderen als den in Nr. 11.1 oder 11.2 genannten Kraftfahrzeugen Tabelle 1
Buchstabe c
Abstand
12 Erforderlichen Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten §4 Abs.1 Satz1
§49 Abs.1 Nr4
12.1 bei einer Geschwindigkeit bis 80 km/h 25 € –
12.2 -mit Gefährdung §4 Abs.1 Satz1 30 € –
§1 Abs.2
§49 Abs. 1 Nr.4
12.3 -mit Sachbeschädigung 35 € –
12.4 bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, sofern der Abstand in §4 Abs.1 Satz1 35 € –
Metern nicht weniger als ein Viertel des Tachowerts betrug §49 Abs. 1 Nr.4
12.5 bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, sofern der Abstand in Tabelle 2
Metern nicht weniger als ein Viertel des Tachowerts betrug Nr.12 Buchstabe a
12.6 bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h, sofern der Abstand in Tabelle 2
Metern nicht weniger als ein Viertel des Tachowerts betrug Nr.12 Buchstabe b
12.7 bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, sofern der Abstand in Tabelle 2
Metern nicht weniger als ein Viertel des Tachowerts betrug Nr.12
Buchstabe c
13 Vorausgefahren und ohne zwingenden Grund stark gebremst
13.1 -mit Gefährdung §4 Abs.1 Satz2 20 € –
§1 Abs.2
§49 Abs.1 Nr.1,4
13.2 -mit Sachbeschädigung 30 € –
14 Den zum einscheren erforderlichen Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug 25 € –
außerhalb geschlossener Ortschaften nicht eingehalten
15 Mit Lastkraftwagen (zulässige Gesamtmasse über 3,5t) oder Kraftomnibus §4 Abs.3 80 € 1
§49 Abs.1 Nr.4
Überholen
16 Innerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt §5 Abs1 30 € –
§49 Abs1 Nr.5
16.1 -mit Sachbeschädigung §5 Abs1 35 € –
§1 Abs.2
§49 Abs1 Nr.1,5
17 Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt §5 Abs1 100 € 1
§49 Abs1 Nr.5
18 Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende überholt §5 Abs2 Satz 2 80 € 1
§49 Abs1 Nr.5
19 Überholt obwohl nicht überholt werden konnte, dass während des ganzen §5 Abs.2 Satz 1, 100 € 1
Überholvorgangs jede Behinderung der Gegenverkehrs ausgeschlossen war, Abs.3 Nr.1
oder bei unklarer Verkehrslage §49 Abs1 Nr.5
19.1 und dabei ein Überholverbot /§19 Abs1 Satz 3 StVO, Zeichen 276,277) §5 Abs2 Satz1, 150 € 1
nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 195,296) überquert Abs. 3 Nr.1
oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung §19 Abs.1 Nr. 5,19a
(Zeichen 297) nicht gefolgt §41 Abs.1
i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 53 zbd lfd. Nr. 53. und 54 (Zeichen 276,277) Spalte 3, lfd. Nr. 68 /Zeichen 295 Spalte3 Nr. 1a, lfd. Nr. 69,70(Zeichen 296) Spalte 3 Nr.1
19.1.1 -mit Gefährdung 250 € 2
Fahrverbot
1 Monat
19.1.2 mit Sachbeschädigung 300 € 2
Fahrverbot
1 Monat
(20) Aufgehoben
21 Mit einem Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse §5 Abs. 3a 120 € 1
über 7,5 t überholt, obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall §49 Abs. 1 Nr.5
oder Regen weniger als 50 m betrug
21.1 -mit Gefährdung §5 Abs. 3a 200 € 2
§ 1 Abs.2 Fahrverbot
§49 Abs. 1 Nr. 1,5 1 Monat
21.2 -mit Sachbeschädigung 240 € 2
Fahrverbot
1 Monat
22 Zum Überholen ausgeschert und dadurch nachfolgenden Verkehr gefährdet §5 Abs. 4 Satz 2 80 € 1
§49 Abs. 1 Nr.5
23 Beim Überholen ausreichenden Seitenabstand zu anderen §5 Abs. 4 Satz 2 30 € –
Verkehrsteilnehmern nicht eingehalten §49 Abs. 1 Nr.5
23.1 -mit Sachbeschädigung §5 Abs. 4 Satz 2 35 € –
§1 Abs. 2
§49 Abs. 1 Nr.5
24 Nach dem Überholen nicht sobald wie möglich wieder nach §5 Abs. 4 Satz 3 10 € –
rechts eingeordnet §49 Abs. 1 Nr.5
25 Nach dem Überholen beim Einordnen denjenigen, §5 Abs. 4 Satz 4 20 € –
der überholt wurde, behindert §49 Abs. 1 Nr.5
26 Beim Überholen Geschwindigkeit erhöht §5 Abs. 6 Satz 1 30 € – §49 Abs. 1 Nr.5
27 Ein langsames Fahrzeug geführt und die Geschwindigkeit nicht ermäßigt §5 Abs. 6 Satz 2 10 € –
oder nicht gewartet um mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das §49 Abs. 1 Nr.5
Überholen zu ermöglichen
28 Vorschriftswidrig links überholt, obwohl der Fahrer des vorausfahrenden §5 Abs. 7 Satz 1 25 € –
Fahrzeugs die Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt und sich §49 Abs. 1 Nr.5
eingeordnet hatte
28-1 -mit Sachbeschädigung §5 Abs. 4 Satz 2 30 € –
§1 Abs.2
§49 Abs.1 Nr. 1,5
Fahrtrichtungsanzeiger
29 Fahrtrichtungsanzeiger nicht wie vorgeschrieben benutzt §5 Abs. 4 Satz 2 10 € –
§49 Abs.1 Nr.5
§6 Satz3
§49 Abs.1 Nr.6
§7 Abs.5 Nr.2
§49 Abs.1 Nr.7
§9 Abs.1 Nr.1
§49 Abs.1 Nr.9
§10 Satz 1
§49 Abs.1 Nr.10
§42 Abs.2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 2.1
(Zusatzzeichen zu
Zeichen 306)Spalte 3 Nr.1
§49 Abs. 3 Nr.5
Vorbeifahren
30 An einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem §5 Abs. 4 Satz 2 20 € –
haltenden Fahrzeug aus der Fahrbahn links vorbeigefahren, ohne ein
entgegenkommendes Fahrzeug durchfahren zu lassen
30.1 -mit Gefährdung §6 Satz1 30 € –
§49 Abs. 1 Nr. 6
30.2 -mit Sachbeschädigung 35 € –
Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge
31 Fahrstreifen gewechselt und dadurch einen anderen §7 Abs.5 Satz1 30 € –
Verkehrsteilnehmer gefährdet §49 Abs.1 Nr.7
31.1 -mit Sachbeschädigung §7 Abs.5 Satz1 35 € –
§1 Abs.2
31a Auf einer Fahrbahn für beide Richtungen den mittleren oder linken von §49 Abs.1 Nr.1, 7 30 € –
mehreren durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen zum §7 Abs.3a Satz 1,2,
Überholen benutzt. Abs.3b
§49 Abs.1 Nr.7
31a.1 -mit Gefährdung §7 Abs. 3a Satz 1,2, 40 € –
Abs.3b
§1 Abs. 3b
31b Außerhalb geschlossener Ortschaften linken Fahrstreifen mit einem §49 Abs.1 Nr.1, 7 15 € –
Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t §7 Abs.3c Satz 3
oder einem anderen Zweck als dem des Linksabbiegens benutzt §49 Abs.1 Nr.7
31b.1 mit Behinderung §7 Abs. 3c Satz3 20 € –
§1 Abs. 2
§49 Abs.1 Nr.1,7
Vorfahrt
32 Nicht mit mäßiger Geschwindigkeit an eine bevorrechtigte Straße §8 Abs. 2 Satz 1 10 € –
herangefahren §49 Abs.1 Nr.8
33 Vorfahrt nicht beachtet und dadurch eine vorfahrtberechtigte Person §8 Abs. 2 Satz 2 25 € –
wesentlich behindert. §49 Abs.1 Nr.8
34 Vorfahrt nicht beachtet und dadurch eine vorfahrtberechtigte Person gefährdet §8 Abs. 2 Satz 2 100 € 1
§49 Abs.1 Nr.8
Abbiegen, Wenden Rückwärtsfahren
35 Abgebogen, ohne sich ordnungsgemäß oder rechtzeitig eingeordnet oder §9 Abs. 1 Satz 2,4 10 € –
ohne vor dem Einordnen oder Abbiegen auf den nachfolgenden §49 Abs.1 Nr.9
Verkehr geachtet zu haben
35.1 -mit Gefährdung §9 Abs. 1 Satz 2,4 30 € –
§ 1 Abs.2
§49 Abs.1 NR. 9
35.2 -mit Sachbeschädigung 35 € –
36 Beim Linksabbiegen auf längs verlegten Schienen eingeordnet und §9 Abs. 2 SATZ 3 5 € –
dadurch ein Schienenfahrzeug behindert §49 Abs.1 Nr. 9
(37 bis 37.3) Aufgehoben
38 Beim linksabbiegen mit dem Fahrrad nach einer Kreuzung oder Einmündung §9 Abs.2 Satz 2,3 20 € –
die Fahrbahn überquert und dabei den Fahrzeugverkehr nicht beachtet §49 Abs. 1 Nr.9
oder einer Radverkehrsführung im Kreuzungs- oder Einmündungs-bereich
nicht gefolgt
38.1 -mit Behinderung §9 Abs.2 Satz 2,3 15 € –
§49 Abs. 1 Nr.1,9
38.2 -mit Gefährdung 25 € –
38.3 -mit Sachbeschädigung 30 € –
39 Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen §9 Abs.3 Satz 1,2, 20 € –
Abs. 4 Satz 1
§49 Abs.1 Nr.9
39.1 -mit Gefährdung §9 Abs.3 Satz1,2, 70 € 1
Abs.4 Satz1
§1 Abs.2
§Abs. 49 Abs.1 Nr.1,9
(40) Aufgehoben
41 Beim Abbiegen auf Zu-Fuß-Gehende keine besondere Rücksicht genommen 70 € 1
und diese dadurch gefährdet
42 Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen 10 € –
42.1 -mit Gefährdung 70 € 1
(43) Aufgehoben
44 Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden oder Rückwärtsfahren 80 € 1
einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet
(45) Aufgehoben
(46) Aufgehoben
Einfahren und Anfahren
47 Aus einem Grundstück, einem Fußgängerbereich (Zeichen 242.1.242.2), §10 Satz1 30 € –
einem Verkehrsberuhigten Bereich(Zeichen 325.1,325.2) auf die Straße §49 Abs1 Nr.10
oder von einem anderen Straßenteil oder über einen abgesenkten Bordstein
hinweg auf die Fahrbahn eingefahren oder vom Fahrbahnrand angefahren
und dadurch einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet
47.1 -mit Sachbeschädigung §10 Satz1 35 € –
§1 Abs.2
§49 Abs.1 Nr.1,11
(48) Aufgehoben
Besondere Verkehrslagen
49 Trotz stockenden Verkehrs in eine Kreuzung oder Einmündung eingefahren §11 Abs.1 20 € –
und dadurch einen anderen behindert §1 Abs.2
§49 Abs.1 Nr.1,11
50 Bei stockenden Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße für die §11 Abs.2 20 € –
Durchfahrt von Polizei oder Hilfsfahrzeugen keine Vorschriftsmäßige §49 Abs.1 Nr. 11 Gasse gebildet
Für weitere Informationen :
Kanzlei Erath
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