Bedienungsanleitung des Messgerätes bei Ordnungswidrigkeit
Dem Verteidiger steht das Recht auf vollständiger Akteneinsicht in einem (Ordnungswidrigkeit) Verfahren zu. Dies umfasst, bei einer Vertretung eines Mandanten, dem eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt wird, auch die Bedienungsanleitung des Messgeräteherstellers.
Etwas anderes wäre weder mit dem Gesichtspunkt der Gewährleistung eines fairen
Verfahrens (Art. 6 EMRK) noch mit der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängigem
Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) noch mit dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit
vereinbar.
OLG Naumburg – 2 Ss (Bz) 100/12
Rechtsanwalt Michael Erath
Fachanwalt für Strafrecht
Vertretung im Strafrecht und Bußgeldsachen
Mobil: 0176/ 4444 5872
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