Vom Fahrverbot ausnahmsweises absehen wegen besonderer Härte.

Vom Fahrverbot ausnahmsweise Absehen wegen besonderer Härte.

Vom Fahrverbot ist allerdings ausnahmsweise abzusehen, wenn es zur Einwirkung auf den Betroffenen nicht erforderlich oder für den Betroffenen wegen der mit dem Fahrverbot verbundenen Folgen als besondere Härte unzumutbar ist.

Bei der Prüfung der Frage, ob bei einer grob pflichtwidrigen Verstoß trotz der grundsätzlichen Regelwirkung  die Verhängung eines Fahrverbotes unangemessen ist, sind nur die Folgen zu berücksichtigen, durch die der Betroffene im Vergleich zu anderen erheblich stärker belastet wird.

Außer Betracht bleiben alle diejenigen Folgen, die typischerweise mit einem Fahrverbot verbunden sind.

Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn das Fahrverbot zu einer Existenzgefährdung
führt!!

Ein unzumutbare Härte wird meist angenommen, wenn wegen des Fahrverbotes eine Kündigung des Arbeitsplatzes droht.

Das gilt aber nur, wenn die konkrete Gefahr des Verlustes des Arbeitsplatzes gegeben ist. Die bloße Vermutung reicht nicht aus.

Es sollte eine Bescheinigung vom Arbeitgeber vorgelegt werden.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Michael Erath
Fachanwalt für Strafrecht
Stuttgart Vertretung in Straf-und Bußgeldsachen
Mobil: 0176/ 4444 5872
info@jur-internet.de

Bußgeld, Bußgeldbescheid, Ordnungswidrigkeit