Blog Bußgeld & Strafrecht in neuer Optik

Alter Blog Bußgeld & Strafrecht in neuem Gewandt.

Heute melden wir uns in eigener Sache. Dem Blog Bußgeld & Strafrecht wurde eine neue und modernere Optik verpasst.

Eine der Neuerungen über die wir uns besonders freuen ist die Tatsache, dass der neue Blog  als responsive Seite gestaltet wurde. Egal mit welchem Endgerät Sie den Blog Bußgeld & Strafrecht betrachten er sieht immer super aus.

Über Rückmeldungen, Kritik aber auch Lob würden wir uns freuen.

An dieser Stelle bedanken wir uns bei den vielen treuen Lesern die uns in den letzten zwei Jahren begleitet haben. Vielen Dank auch für die wichtigen und oft auch hilfreichen Rückmeldungen von Ihnen.Strafverteidiger,Rechtsanwalt,Erath

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Erath ist für Sie in allen Bußgeld und strafrechtlichen Angelegenheiten in Stuttgart und bundesweit da.


Mitgeteilt von Rechtsanwalt Strafrecht Stuttgart

Michael Erath
Fachanwalt für Strafrecht
Paulusstraße 2a
70197 Stuttgart
Tel.:0711/62766992
Fax:0711/62766993

Stuttgart Rechtsanwalt für Strafrecht und Bußgeldsachen
Mobil: 0176/ 4444 5872
kanzlei@ra-erath.de

Schlepperbande am Flughafen Wien-Schwechat

Schlepperbande am Flughafen Wien-Schwechat

Vor einiger Zeit wurden die erschreckenden Sicherheitslücken am Airport Wien bekannt.

Nun kommen weitere Einzelheiten ans Licht.schlepperbande

Insgesamt gibt es laut Staatsanwaltschaft 13 Verdächtige, die als Mitarbeiter mehrerer privater Security-Firmen mindestens zehn Flüchtlinge nach Großbritannien und der USA geschmuggelt haben sollen.

Die Schlepperbande kamen ans Tageslicht, weil die Männer verpfiffen worden waren.

Die Täter sollen in zumindest in mehreren Fällen gegen ein Entgelt von  9.000 Euro pro Person die Reisenden an Sicherheitskontrollen vorbeigeschleust haben.

Das sei ihnen „aufgrund ihrer dienstlichen Stellung möglich gewesen“, sagte Staatsanwalt Köhl. Die Flüchtlinge stammten vorwiegend aus Sri Lanka. Zwei der Beschuldigten seien Österreicher.

Bei der Anwerbung weiterer Komplizen wurde die Schlepperbande verpfiffen.

Die Sicherheitszentrale befindet sich zusammen mit dem „Terminal Operation Center“ im Terminal 3. Von hier aus wird der Passagier- und Flughafenbetrieb beaufsichtigt. Die Sicherheitszentrale kontrolliert die Sicherheitsgrenzen und ist zusammen mit der Ausweisstelle für die unterschiedlichen Zutrittsberechtigungen zuständig. In ihre Zuständigkeit fällt aber auch die Überwachung der technischen Anlagen im Terminal, wie bspw. die Zugänglichkeit der Notausgänge. Hier laufen alle Informationen sämtlicher Überwachungskameras zusammen. Insgesamt sind am Flughafen rund 2700 Stück aufgeschaltet. Die besonders leistungsfähigen Kameras am Tower können, selbst bei Dunkelheit, Detailansichten von startenden und landenden Maschinen sowie vom Gelände darstellen.

Das Terminal Operation Center regelt die Passagierströme in den Gebäuden. Um Massenpaniken entgegenzuwirken, achten die Mitarbeiter auch darauf Stauungen im Passagierfluss zu vermeiden.

Schwer nachvollziehbar, wie die Schlepperbanden dennoch die Flüchtlinge durch die Sicherheitsschleusen unbemerkt durchschleusen konnten.


 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt
Michael Erath

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Marktmanipulation

Marktmanipulation

Als Marktmanipulation wird eine Reihe von Praktiken bezeichnet die zum teil sehr unterschiedlich sind.

Eines gemein haben alle, es wird durch unfaire Maßnahmen die Preisfindung auf Märkten beeinflusst, um ungerechtfertigte Gewinne zu erzielen. Diese Praktiken sind in den meisten Ländern und in ganz Europa verboten. 

In Deutschland ist die BaFin die wichtigste Verfolgungsbehörde neben den Staatsanwaltschaften, wenn es um Marktmanipulation geht.

Eine wichtige Aufgabe der BaFin ist es, Marktmanipulation aufzudecken und zu verfolgen. Verboten sind etwa falsche Informationen zu bewertungserheblichen Umständen, etwa dem Ertrag einer börsennotierten Gesellschaft. Aber auch wer veröffentlichungspflichtige Informationen zurückhält, die geeignet sind, auf den Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstrumentes einzuwirken, begeht eine Marktmanipulation (§ 20a WpHG).euro-jackpot-252x300

Hier stelle ich in der gebotenen Kürze die verschiedenen Ausprägungen der Marktmanipulation vor:

Aktienspam

Unter Aktienspam versteht man den massenhaften Versand von E-Mails (Spam) mit Werbung für eine Aktie, um deren Kurs in die Höhe zu treiben. 

Cornering

Cornering bedeutet einen möglichst restlosten Aufkauf von Warengruppen oder Aktiengattungen, um den Preis zu bestimmen.

Scalping

Unter Scalping (englisch to scalp: „skalpieren, das Fell über die Ohren ziehen“) versteht man das Vorgehen mancher Fondsmanager, Herausgeber von Börsenbriefen, Wirtschaftsjournalisten und anderer umgangssprachlich bisweilen „Börsengurus“ genannter Personen, zu einem günstigen Kurs marktenge Aktien meist kleiner Unternehmen zu kaufen und anschließend gezielt positive Meldungen über das Wertpapier auszustreuen und es in der Öffentlichkeit zum Kauf zu empfehlen.

Das Scalping ist die häufigste Form der Marktmanipulation. Rechtsanwalt Erath vertritt derzeit mehrere Angeklagte, welchen eine Form des Scalping also Marktmanipulation vorgeworfen wird.

Die Marktmanipulations-Konkretisierungsverordnung (MaKonV) des Bundesministeriums der Finanzen enthält nähere Bestimmungen über das Verbot der Marktmanipulation.

Der Wortlaut des Gesetzes zum Thema Marktmanipulation lautet wie folgt:

Wertpapierhandelsgesetz

§ 20a
Verbot der Marktmanipulation

(1) Es ist verboten,

1. unrichtige oder irreführende Angaben über Umstände zu machen, die für die Bewertung eines Finanzinstruments erheblich sind, oder solche Umstände entgegen bestehenden Rechtsvorschriften zu verschweigen, wenn die Angaben oder das Verschweigen geeignet sind, auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments oder auf den Preis eines Finanzinstruments an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einzuwirken,
2. Geschäfte vorzunehmen oder Kauf- oder Verkaufaufträge zu erteilen, die geeignet sind, falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Börsen- oder Marktpreis von Finanzinstrumenten zu geben oder ein künstliches Preisniveau herbeizuführen oder
3. sonstige Täuschungshandlungen vorzunehmen, die geeignet sind, auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments oder auf den Preis eines Finanzinstruments an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einzuwirken.

Satz 1 gilt für Finanzinstrumente, die

1. an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den regulierten Markt oder in den Freiverkehr einbezogen sind oder
2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind.

Der Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt oder der Einbeziehung in den regulierten Markt oder in den Freiverkehr steht es gleich, wenn der Antrag auf Zulassung oder Einbeziehung gestellt oder öffentlich angekündigt ist.

(2) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Handlung mit der zulässigen Marktpraxis auf dem betreffenden organisierten Markt oder in dem betreffenden Freiverkehr vereinbar ist und der Handelnde hierfür legitime Gründe hat. Als zulässige Marktpraxis gelten nur solche Gepflogenheiten, die auf dem jeweiligen Markt nach vernünftigem Ermessen erwartet werden können und von der Bundesanstalt als zulässige Marktpraxis im Sinne dieser Vorschrift anerkannt werden. Eine Marktpraxis ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil sie zuvor nicht ausdrücklich anerkannt wurde.

(3) Der Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen sowie Maßnahmen zur Stabilisierung des Preises von Finanzinstrumenten stellen in keinem Fall einen Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 dar, soweit diese nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates – Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen (ABl. EU Nr. L 336 S. 33) erfolgen. Für Finanzinstrumente, die in den Freiverkehr oder in den regulierten Markt einbezogen sind, gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1. Waren im Sinne des § 2 Abs. 2c,
2. Emissionsberechtigungen im Sinne des § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und
3. ausländische Zahlungsmittel im Sinne des § 51 des Börsengesetzes, die an einer inländischen Börse oder einem vergleichbaren Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gehandelt werden.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

1. Umstände, die für die Bewertung von Finanzinstrumenten erheblich sind,
2. falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Börsen- oder Marktpreis von Finanzinstrumenten oder das Vorliegen eines künstlichen Preisniveaus,
3. das Vorliegen einer sonstigen Täuschungshandlung,
4. Handlungen und Unterlassungen, die in keinem Fall einen Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 darstellen, und
5. Handlungen, die als zulässige Marktpraxis gelten, und das Verfahren zur Anerkennung einer zulässigen Marktpraxis.

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen. Diese erlässt die Vorschriften im Einvernehmen mit den Börsenaufsichtsbehörden der Länder.

(6) Bei Journalisten, die in Ausübung ihres Berufes handeln, ist das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 unter Berücksichtigung ihrer berufsständischen Regeln zu beurteilen, es sei denn, dass diese Personen aus den unrichtigen oder irreführenden Angaben direkt oder indirekt einen Nutzen ziehen oder Gewinne schöpfen.


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Fahrkarten-Betrug

Deutsche Bahn ist Ziel von Fahrkarten-Betrug

Die Deutsche Bahn ist zum Ziel von Betrügern geworden, die mit gestohlenen Kreditkarten-Daten für Dritte Fahrkarten erwerben. Die Deutsche Bahn setzt nun auf Abschreckung bei den Ticket-Käufern.

Der Betrug funktioniert wie folgt:
In einer  E-Mail erklärt der Absender sein günstiges Ticket-Angebot damit, dass er Verwandte bei der Bahn habe, die günstig an die Fahrscheine heran kämen. Für 30, 40 oder 70 Euro werden auf Internet-Portalen für Mitfahrgelegenheiten Bahnfahrkarten angeboten, die regulär das Doppelte oder Dreifache kosten.

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„Da müssten die Warnglocken deutlich läuten“, sagt Josef Niemann, Mitarbeiter der Deutschen Bahn. Doch häufig ließen sich die Käufer solcher Fahrscheine auf den Handel ein, obwohl sie wüssten, „dass sie etwas Unerlaubtes tun“. Die anderen seien eben besonders leichtgläubig.
Hinter dem illegalen Geschäft steckten organisierte Tätergruppen. Sie kaufen die Tickets bei der Bahn im Internet mit gestohlenen Kreditkarten-Daten und geben sie dann an Interessenten weiter. Oft verwenden die Betrügert fiktive Namen.

2011 ging der Fahrkarten-Betrug los

Kai Brandes, Leiter des Zahlungsverfahren beim Bahn-Vertrieb, macht klar: „Bei uns steht immer der Preis, den man bezahlt hat, auf dem Ticket. Das ist in diesen Betrugsfällen aber nicht so.“ Die Bahn vertreibe ihre Tickets nur über DB-Verkaufsstellen und zertifizierte Partner wie Opodo oder L‘tur. Und: „Die Bahn hat keine Zwischenhändler, die Großkontingente auf eigene Faust weiterverkaufen könnten.“ Der Betrug mit gestohlenen Kreditkarten-Daten ist ein neues Phänomen.

Im Jahr 2013 entstand dem Unternehmen bereits ein Schaden von sieben Millionen Euro. Jeden Monat wurden 2800 Betrugsfälle bekannt. Inzwischen ist diese Zahl deutlich gesunken.

Hohe Strafen verhängte das Landgericht Stuttgart im vorigen Jahr in zwei Prozessen gegen die Hauptangeklagten.

Zwei Probleme erschweren es Bahn und Polizei, den Tätern auf die Schliche zu kommen. Zum einen dauert es „geraume Zeit, bis der Betrug auffällt, oft bis zu einem Monat“, erklärt Niemann. Zum anderen operieren die Banden mit mehreren Kreditkarten-Sätzen. Experten bei der Bahn haben deshalb die typischen Betrugsmuster analysiert.

Maßnahmen gegen Betrug

Werden nun bei einer Online-Ticket-Buchung per automatischer Prüfung verdächtige Eigenheiten festgestellt, muss der Kunde seit Mitte 2014 ein Passwort für die Kreditkarten-Zahlung angeben, womit er seine Identität bestätigt. Der Betrüger kann das in aller Regel nicht, der Ticket-Kauf wird nicht ausgeführt. Generell will die Bahn ihren Kunden dieses Passwort-Verfahren der großen Kreditkarten-Gesellschaften namens „3-D Secure“ nicht zumuten, damit die Buchung nicht zu kompliziert wird.

Inzwischen verkauft die Deutsche Bahn mehr als die Hälfte ihrer Tickets online.

Große Hoffnungen setzt das Verkehrsunternehmen darauf, den Fahrkarten-Betrug auf der Käuferseite einzudämmen. Denn die Bahn kennt immer den Namen und die Adresse des Reisenden. Diese Angaben sind bei der Buchung Pflicht.


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Mindestlohngesetz Dokumentationspflicht

Aufgrund der Mindestlohngesetz Dokumentationspflicht, welches seit dem 01.01.2015 in Kraft ist, trift viele Arbeitgeber eine Dokumentationspflicht.

Nach § 17 Abs. 1 und 2 Mindestlohngesetz müssen Arbeitgeber der Branchen, die in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannt sind, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzeichnen.
mindestlohngesetz dokumentationspflicht
Die Mindestlohngesetz Dokumentationspflicht trifft folgende Branchen:

1.
im Baugewerbe,
2.
im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
3.
im Personenbeförderungsgewerbe,
4.
im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
5.
im Schaustellergewerbe,
6.
bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
7.
im Gebäudereinigungsgewerbe,
8.
bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
9.
in der Fleischwirtschaft.

Die aufzeichnungen müssen innerhalb einer Woche erfolgen.

Die Aufzeichnungen müssen mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.

Diese Dokumentationspflicht entfällt nach der MiLoDokV hinsichtlich der Arbeitszeiten derjenigen Arbeitnehmer, die mehr als 2.958 Euro monatlich verdienen. Das gilt allerdings nur dann, wenn für diese Arbeitnehmer alle Arbeitszeiten aufgezeichnet werden, die über acht Stunden werktäglich hinausgehen.


Hier der Gesetzestext im Wortlaut:

Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG)
§ 17 Erstellen und Bereithalten von Dokumenten

(1) Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigt, ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren. Satz 1 gilt entsprechend für einen Entleiher, dem ein Verleiher eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer oder mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung in einem der in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftszweige überlässt. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungsverhältnisse nach § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 haben die für die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen nach § 20 in Verbindung mit § 2 erforderlichen Unterlagen im Inland in deutscher Sprache für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Geltungsbereich dieses Gesetzes, mindestens für die Dauer der gesamten Werk- oder Dienstleistung, insgesamt jedoch nicht länger als zwei Jahre, bereitzuhalten. Auf Verlangen der Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Verpflichtungen des Arbeitgebers oder eines Entleihers nach § 16 und den Absätzen 1 und 2 hinsichtlich bestimmter Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder der Wirtschaftsbereiche oder den Wirtschaftszweigen einschränken oder erweitern.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, wie die Verpflichtung des Arbeitgebers, die tägliche Arbeitszeit bei ihm beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen aufzubewahren, vereinfacht oder abgewandelt werden kann, sofern Besonderheiten der zu erbringenden Werk- oder Dienstleistungen oder Besonderheiten des jeweiligen Wirtschaftsbereiches oder Wirtschaftszweiges dies erfordern.

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