Marktmanipulation

Marktmanipulation

Als Marktmanipulation wird eine Reihe von Praktiken bezeichnet die zum teil sehr unterschiedlich sind.

Eines gemein haben alle, es wird durch unfaire Maßnahmen die Preisfindung auf Märkten beeinflusst, um ungerechtfertigte Gewinne zu erzielen. Diese Praktiken sind in den meisten Ländern und in ganz Europa verboten. 

In Deutschland ist die BaFin die wichtigste Verfolgungsbehörde neben den Staatsanwaltschaften, wenn es um Marktmanipulation geht.

Eine wichtige Aufgabe der BaFin ist es, Marktmanipulation aufzudecken und zu verfolgen. Verboten sind etwa falsche Informationen zu bewertungserheblichen Umständen, etwa dem Ertrag einer börsennotierten Gesellschaft. Aber auch wer veröffentlichungspflichtige Informationen zurückhält, die geeignet sind, auf den Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstrumentes einzuwirken, begeht eine Marktmanipulation (§ 20a WpHG).euro-jackpot-252x300

Hier stelle ich in der gebotenen Kürze die verschiedenen Ausprägungen der Marktmanipulation vor:

Aktienspam

Unter Aktienspam versteht man den massenhaften Versand von E-Mails (Spam) mit Werbung für eine Aktie, um deren Kurs in die Höhe zu treiben. 

Cornering

Cornering bedeutet einen möglichst restlosten Aufkauf von Warengruppen oder Aktiengattungen, um den Preis zu bestimmen.

Scalping

Unter Scalping (englisch to scalp: „skalpieren, das Fell über die Ohren ziehen“) versteht man das Vorgehen mancher Fondsmanager, Herausgeber von Börsenbriefen, Wirtschaftsjournalisten und anderer umgangssprachlich bisweilen „Börsengurus“ genannter Personen, zu einem günstigen Kurs marktenge Aktien meist kleiner Unternehmen zu kaufen und anschließend gezielt positive Meldungen über das Wertpapier auszustreuen und es in der Öffentlichkeit zum Kauf zu empfehlen.

Das Scalping ist die häufigste Form der Marktmanipulation. Rechtsanwalt Erath vertritt derzeit mehrere Angeklagte, welchen eine Form des Scalping also Marktmanipulation vorgeworfen wird.

Die Marktmanipulations-Konkretisierungsverordnung (MaKonV) des Bundesministeriums der Finanzen enthält nähere Bestimmungen über das Verbot der Marktmanipulation.

Der Wortlaut des Gesetzes zum Thema Marktmanipulation lautet wie folgt:

Wertpapierhandelsgesetz

§ 20a
Verbot der Marktmanipulation

(1) Es ist verboten,

1. unrichtige oder irreführende Angaben über Umstände zu machen, die für die Bewertung eines Finanzinstruments erheblich sind, oder solche Umstände entgegen bestehenden Rechtsvorschriften zu verschweigen, wenn die Angaben oder das Verschweigen geeignet sind, auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments oder auf den Preis eines Finanzinstruments an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einzuwirken,
2. Geschäfte vorzunehmen oder Kauf- oder Verkaufaufträge zu erteilen, die geeignet sind, falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Börsen- oder Marktpreis von Finanzinstrumenten zu geben oder ein künstliches Preisniveau herbeizuführen oder
3. sonstige Täuschungshandlungen vorzunehmen, die geeignet sind, auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments oder auf den Preis eines Finanzinstruments an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einzuwirken.

Satz 1 gilt für Finanzinstrumente, die

1. an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den regulierten Markt oder in den Freiverkehr einbezogen sind oder
2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind.

Der Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt oder der Einbeziehung in den regulierten Markt oder in den Freiverkehr steht es gleich, wenn der Antrag auf Zulassung oder Einbeziehung gestellt oder öffentlich angekündigt ist.

(2) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Handlung mit der zulässigen Marktpraxis auf dem betreffenden organisierten Markt oder in dem betreffenden Freiverkehr vereinbar ist und der Handelnde hierfür legitime Gründe hat. Als zulässige Marktpraxis gelten nur solche Gepflogenheiten, die auf dem jeweiligen Markt nach vernünftigem Ermessen erwartet werden können und von der Bundesanstalt als zulässige Marktpraxis im Sinne dieser Vorschrift anerkannt werden. Eine Marktpraxis ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil sie zuvor nicht ausdrücklich anerkannt wurde.

(3) Der Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen sowie Maßnahmen zur Stabilisierung des Preises von Finanzinstrumenten stellen in keinem Fall einen Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 dar, soweit diese nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates – Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen (ABl. EU Nr. L 336 S. 33) erfolgen. Für Finanzinstrumente, die in den Freiverkehr oder in den regulierten Markt einbezogen sind, gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1. Waren im Sinne des § 2 Abs. 2c,
2. Emissionsberechtigungen im Sinne des § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und
3. ausländische Zahlungsmittel im Sinne des § 51 des Börsengesetzes, die an einer inländischen Börse oder einem vergleichbaren Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gehandelt werden.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

1. Umstände, die für die Bewertung von Finanzinstrumenten erheblich sind,
2. falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Börsen- oder Marktpreis von Finanzinstrumenten oder das Vorliegen eines künstlichen Preisniveaus,
3. das Vorliegen einer sonstigen Täuschungshandlung,
4. Handlungen und Unterlassungen, die in keinem Fall einen Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 darstellen, und
5. Handlungen, die als zulässige Marktpraxis gelten, und das Verfahren zur Anerkennung einer zulässigen Marktpraxis.

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen. Diese erlässt die Vorschriften im Einvernehmen mit den Börsenaufsichtsbehörden der Länder.

(6) Bei Journalisten, die in Ausübung ihres Berufes handeln, ist das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 unter Berücksichtigung ihrer berufsständischen Regeln zu beurteilen, es sei denn, dass diese Personen aus den unrichtigen oder irreführenden Angaben direkt oder indirekt einen Nutzen ziehen oder Gewinne schöpfen.


Mitgeteilt von Rechtsanwalt
Michael Erath

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