Kommt es im Fernbusverkehr zu massiven Gesetzesverstöße?

Fernbusverkehr in Verruf! Kommt es in der Fernbus-Branche zu eklatanten Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften?

Laut NDR kam und kommt es, in der Fernbus-Branche zu schwerwiegenden Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften.Fernverkehr

Hier sind insbesondere die Überschreitung der Lenkzeiten sowie die Unterschreitung der Ruhezeiten zu erwähnen.

Laut der Polizei Hannover kam es bei  Kontrollen bei mehr als 50 Prozent der Busse zu teils schweren Verstößen gegen Lenk- und Ruhezeiten.

Der Verdi-Verkehrsexperte Hermann Hane teilte in einem Interview des NDR folgendes mit:

„Die Ergebnisse sind katastrophal. Die Kontrollen müssen verstärkt werden.“

Mehrere Busfahrer bestätigten dem NDR, dass Fahrer von ihren Vorgesetzten dazu aufgefordert wurde, die Fahrerkarte vorzeitig aus dem digitalen Fahrtenschreiber zu nehmen. Dies ist eindeutig illegal.

Fernbusverkehr ist eine Form des öffentlichen Personenfernverkehrs, die mit Bussen in Linienverkehren Regionen über größere Entfernungen miteinander verbindet.

Ohne Zweifel, der Fernbus-Markt boomt. Dennoch sollte auf die Einhaltung der Vorschriften in jeden Fall geachtet werden.

Im Ausland hat der Fernbusverkehr eine erheblich größere Bedeutung als im deutschsprachigen Raum. Oft sind Fernbuslinien das einzige öffentliche Fernverkehrsmittel neben dem Flugzeug, da oft eine Eisenbahnverbindung fehlt oder nur schlecht ausgebaut ist, wie z. B. in Skandinavien oder der Türkei. Oft sind es Faktoren, wie geringe Bevölkerungsdichte in einzelnen Regionen, geographische Widrigkeiten (Gebirge, Wüste, Erdbebengebiete etc.) oder die Finanzkraft eines Staates, die den Ausbau eines Eisenbahnnetzes beeinträchtigen und damit die Einrichtung von Fernbuslinien begünstigen. Die Fernbusse verkehren oft zwischen großen Busbahnhöfen. In dünn besiedelten Regionen (z. B. Norwegen, Schweden) sind die Entfernungen zu groß für einen besonderen Nahverkehr, deshalb bedienen Fernbuslinien gleichzeitig auch den Nahverkehr.


Für weitere Informationen :
Kanzlei Erath
FACHANWALT FÜR STRAFRECHT
TEL: 0711/627 6699 2
FAX: 0711/627 6699 3
Mobil: 0176/ 4444 5872
Kanzlei@Ra-Erath.de


Anwalt für Strafrecht in Stuttgart  http://www.lkw-recht.de   http://www.ra-erath.de

Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten

Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen § 24 StVG

Straßenverkehrsordnung

Grundregeln

1 Durch Außer-Acht-Lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt §1 Abs.2 – –

§ 49 Abs.1 Nr.1

1.1 einen anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt 10 € –

1.2 einen andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert 20 € –

1.3 einen anderen gefährdet 30 € –

1.4 einen anderen geschädigt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist 35 € –

1.5 Beim Fahren in eine oder aus einer Parklücke ein stehendes

Fahrzeug beschädigt §1 Abs. 30€ –

§49 Abs.1 Nr.1

 

Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

2 Vorschriftswidrig Gehweg, Seitenstreifen §2 Abs.1 Nr.1 10 € –

(außer aus Autobahnen oder Kraftfahrstraßen), §49 Abs.1 Nr.1

Verkehrsinsel oder Grünanlage benutzt

2.1 – mit Behinderung §2 Abs.1 15 € –

§1 Abs.2

§49 Abs.1 Nr.1,2

2.2 -mit Gefährdung 20 € –

3 Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen durch Nichtbenutzt

3.1 der rechten Fahrbahnstraße §2 Abs.2 15 € –

§ 49 Abs.1 Nr.2

3.1.1 -mit Behinderung §2 Abs.2 25 €

§1 Abs.2

§49 Abs.1 Nr.1,2

3.2 des rechten Fahrstreifens (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen) §2 Abs.2 20 € –

und dadurch einen anderen behindert §1 Abs.2

§49 Abs.1 Nr.1,2

3.3 der rechten Fahrbahn bei zwei getrennten Fahrbahnen §2 Abs.1 25 € –

§49 Abs.1 Nr.2

3.3.1 -mit Gefährdung §2 Abs.1 35 € –

§1 Abs.2

§49 Abs.1 Nr.1,2

3.3.2 -mit Sachbeschädigung §2 Abs.1 40 € –

§1 Abs.2

§49 Abs.1 Nr.1,2

3.4 eines markierten Schutzstreifens Radfahrer §2 Abs.2 15 € –

§49 Abs.1 Nr.2

3.4.1 mit Behinderung §2 Abs.2 20 € –

§1 Abs.2

§49 Abs.1 Nr.1,2

3.4.2 mit Gefährdung 25 € –

3.4.3 mit Sachbeschädigung 30 € –

4 gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen §2 Abs.2

§1 Abs.2

§49 Abs.1 Nr.1,2

4.1 bei Gegenverkehr, beim Überholt werde, an Kuppen, 80 € 1

in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen anderen gefährdet.

4.2 auf Autobahnen oder Kraftfahrtstraßen und dadurch einen anderen behindert. 80 € 1

5 Schienenbahnen nicht durchfahren lassen §2 Abs.3 5 € –

§49 Abs.1 Nr.2

5a Fahren bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis-oder Reifglätte §2 Abs.3a Satz1 60 € 1

ohne Reifen, welche die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG §49 Abs.1 Nr.2

des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und

Kraftfahrzeuganhänger und über ihre Montage

(ABI. L129 vom14.5.1992, S.95, die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG

(ABI. L 46 vom 17.2.2005,S. 42) geändert worden ist, beschriebenen

Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen)

5a.1 -mit Behinderung §2 Abs.2 80 € 1

§2 Abs.2

§2 Abs.2

6 Beim Führen eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit §2 Abs.3a Satz4 140 € 1

gefährlichen Gütern bei Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte §49 Abs.1 Nr.2

oder Glatteis sich nicht so vergalten, dass die Gefährdung eines

anderen ausgeschlossenen war, insbesondere, obwohl nötig, nicht

den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufgesucht

7 Beim Radfahren oder Mofafahren

7.1 Radweg (Zeichen 237,240,241) nicht benutz oder in §2 Abs.4 Satz4 20 € –

nicht zulässiger Richtung befahren §49 Abs.1 Nr.2

§41 Abs.1

i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr.16,19,20 (Zeichen 237,240,241) Spalte 3 Nr.1

§49 Abs. 3 Nr.4

Abs.3 Nr.4

7.1.1 – mit Behinderung §2 Abs.4 Satz 4 25 € –

§1 Abs.2

§49 Abs.1 Nr.1,2

§41 Abs.1 Satz

§2 Abs.4 Satz 4

§2 Abs.4 Satz 4

 

7.1.2 -mit Gefährdung 30 € –

7.1.3 -mit Sachbeschädigung 35 € –

7.2 Fahrbahn, Radwegs oder Seitenstreifen nicht vorschriftsmäßig benutzt §2 Abs.4 Satz1, 15 € –

4,5

§49 Abs.1 N.r2

7.2.1 -mit Behinderung §2 Abs.4 Satz4, 20 € –

4,5

§ Abs.2

§49 Abs.1 Nr.1,2

7.2.2 -mit Gefährdung 25 € –

7.2.3 -mit Sachbeschädigung 30 € –

 

Geschwindigkeit

8 Mit nicht angemessener Geschwindigkeit gefahren

8.1 trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, §3 Abs. 1 Satz1,2, 100 € 1

3,4

an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergangen, oder bei §19 Abs. 1 Satz2

schlechten Sicht-oder Wetterverhältnissen (z.B. Nebel, Glatteis) §49 Abs. 1 Nr.3,19a

8.2 in anderen als in Nummer 8.1 genannten Fällen mit Sachbeschädigung §3 Abs. 1 Satz1, 35 € –

4,5

§1 Abs. 2

§49 Abs. 1 Nr.1,3

9 Festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, §3 Abs. 1 Satz3 80 € 1

Schneefall oder Regen überschnitten §49 Abs. 1 Nr.3

9.1 um mehr als 20 km/h mit einem Kraftfahrzeug der in § 3 Abs.3 Nr.2 Tabelle 1

Buchstabe a oder b StVO genannten Art Buchstabe a

 

9.2 um nun mehr als 15 km/h mit kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen Tabelle 1

der in Nummer 9.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Buchstabe b

Kraftomnibussen mit Fahrgästen

9.3 nun mehr als 25 km/h innerorts oder 30km/h außerorts mit anderen als den in Tabelle 1 Buchstabe c

 

Nummer 9.1 oder 9.2 genannten Kraftfahrzeugen

10 Beim Führen eines Fahrzeugs ein Kind, einen Hilfsbedürftigen oder älteren §3 Abs. 1 Satz1 80 € 1

Menschen gefährdet, insbesondere durch nicht ausreichend verminderte §3 Abs. 1 Satz1

Geschwindigkeit, mangelnde Bremsbereitschaft oder unzureichenden

Seitenabstand bei m Vorbeifahren oder Überholen.

11 Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten mit §3 Abs. 3 Satz1;

Abs.4

§49 Abs. 1 Nr.3

§18 Abs.5 Satz 2

§49 Abs.1 Nr.19

Buchstabe b

§41 Abs. 1

i. V. m. Anlage 2 lfd.Nr.16, 17 (Zeichen 237,238)Spalte 3 Nr.3, lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3 Nr.2, lfd. Nr.19 (Zeichen 240) Spalte 3 Nr. 20 (Zeichen240) Spalte 3 Nr.4 lfd. Nr.21 (Zeichen 239oder 242.1 mit Zusatzzeichen, das den Fahrzeugverkehr zulässt) Spalte 3 Nr.2 oder lfd. Nr. 23 (Zeichen 244.1 mit Zusatzzeichen, das den Fahrzeugverkehr zulässt) Spalte 3 Nr. 2, lfd. Nr.49 (Zeichen 274), lfd. Nr. 50 (Zeichen 274.1, 274.2)

§49 Abs.3 Nr.4

§42 Abs. 2

i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1,325.2) Spalte 3 Nr.1

§49 Abs.3 Nr. 5

11.1 Kraftfahrzeugen der in §3 Abs.3 Nr.2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art Tabelle1

Buchstabe a

11.2 kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Nr. 11.1 genannten Art Tabelle 1

mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen Buchstabe b

11.3 anderen als den in Nr. 11.1 oder 11.2 genannten Kraftfahrzeugen Tabelle 1

Buchstabe c

 

Abstand

12 Erforderlichen Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten §4 Abs.1 Satz1

§49 Abs.1 Nr4

12.1 bei einer Geschwindigkeit bis 80 km/h 25 € –

 

 

12.2 -mit Gefährdung §4 Abs.1 Satz1 30 € –

§1 Abs.2

§49 Abs. 1 Nr.4

12.3 -mit Sachbeschädigung 35 € –

12.4 bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, sofern der Abstand in §4 Abs.1 Satz1 35 € –

Metern nicht weniger als ein Viertel des Tachowerts betrug §49 Abs. 1 Nr.4

12.5 bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, sofern der Abstand in Tabelle 2

Metern nicht weniger als ein Viertel des Tachowerts betrug Nr.12 Buchstabe a

12.6 bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h, sofern der Abstand in Tabelle 2

Metern nicht weniger als ein Viertel des Tachowerts betrug Nr.12 Buchstabe b

12.7 bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, sofern der Abstand in Tabelle 2

Metern nicht weniger als ein Viertel des Tachowerts betrug Nr.12

Buchstabe c

13 Vorausgefahren und ohne zwingenden Grund stark gebremst

13.1 -mit Gefährdung §4 Abs.1 Satz2 20 € –

§1 Abs.2

§49 Abs.1 Nr.1,4

13.2 -mit Sachbeschädigung 30 € –

14 Den zum einscheren erforderlichen Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug 25 € –

außerhalb geschlossener Ortschaften nicht eingehalten

15 Mit Lastkraftwagen (zulässige Gesamtmasse über 3,5t) oder Kraftomnibus §4 Abs.3 80 € 1

§49 Abs.1 Nr.4

 

Überholen

16 Innerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt §5 Abs1 30 € –

§49 Abs1 Nr.5

16.1 -mit Sachbeschädigung §5 Abs1 35 € –

§1 Abs.2

§49 Abs1 Nr.1,5

17 Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt §5 Abs1 100 € 1

§49 Abs1 Nr.5

18 Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende überholt §5 Abs2 Satz 2 80 € 1

§49 Abs1 Nr.5

19 Überholt obwohl nicht überholt werden konnte, dass während des ganzen §5 Abs.2 Satz 1, 100 € 1

Überholvorgangs jede Behinderung der Gegenverkehrs ausgeschlossen war, Abs.3 Nr.1

oder bei unklarer Verkehrslage §49 Abs1 Nr.5

19.1 und dabei ein Überholverbot /§19 Abs1 Satz 3 StVO, Zeichen 276,277) §5 Abs2 Satz1, 150 € 1

nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 195,296) überquert Abs. 3 Nr.1

oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung §19 Abs.1 Nr. 5,19a

(Zeichen 297) nicht gefolgt §41 Abs.1

i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 53 zbd lfd. Nr. 53. und 54 (Zeichen 276,277) Spalte 3, lfd. Nr. 68 /Zeichen 295 Spalte3 Nr. 1a, lfd. Nr. 69,70(Zeichen 296) Spalte 3 Nr.1

19.1.1 -mit Gefährdung 250 € 2

Fahrverbot

1 Monat

19.1.2 mit Sachbeschädigung 300 € 2

Fahrverbot

1 Monat

(20) Aufgehoben

21 Mit einem Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse §5 Abs. 3a 120 € 1

über 7,5 t überholt, obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall §49 Abs. 1 Nr.5

oder Regen weniger als 50 m betrug

21.1 -mit Gefährdung §5 Abs. 3a 200 € 2

§ 1 Abs.2 Fahrverbot

§49 Abs. 1 Nr. 1,5 1 Monat

21.2 -mit Sachbeschädigung 240 € 2

Fahrverbot

1 Monat

22 Zum Überholen ausgeschert und dadurch nachfolgenden Verkehr gefährdet §5 Abs. 4 Satz 2 80 € 1

§49 Abs. 1 Nr.5

23 Beim Überholen ausreichenden Seitenabstand zu anderen §5 Abs. 4 Satz 2 30 € –

Verkehrsteilnehmern nicht eingehalten §49 Abs. 1 Nr.5

23.1 -mit Sachbeschädigung §5 Abs. 4 Satz 2 35 € –

§1 Abs. 2

§49 Abs. 1 Nr.5

24 Nach dem Überholen nicht sobald wie möglich wieder nach §5 Abs. 4 Satz 3 10 € –

rechts eingeordnet §49 Abs. 1 Nr.5

25 Nach dem Überholen beim Einordnen denjenigen, §5 Abs. 4 Satz 4 20 € –

der überholt wurde, behindert §49 Abs. 1 Nr.5

26 Beim Überholen Geschwindigkeit erhöht §5 Abs. 6 Satz 1 30 € – §49 Abs. 1 Nr.5

27 Ein langsames Fahrzeug geführt und die Geschwindigkeit nicht ermäßigt §5 Abs. 6 Satz 2 10 € –

oder nicht gewartet um mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das §49 Abs. 1 Nr.5

Überholen zu ermöglichen

28 Vorschriftswidrig links überholt, obwohl der Fahrer des vorausfahrenden §5 Abs. 7 Satz 1 25 € –

Fahrzeugs die Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt und sich §49 Abs. 1 Nr.5

eingeordnet hatte

28-1 -mit Sachbeschädigung §5 Abs. 4 Satz 2 30 € –

§1 Abs.2

§49 Abs.1 Nr. 1,5

Fahrtrichtungsanzeiger

29 Fahrtrichtungsanzeiger nicht wie vorgeschrieben benutzt §5 Abs. 4 Satz 2 10 € –

§49 Abs.1 Nr.5

§6 Satz3

§49 Abs.1 Nr.6

§7 Abs.5 Nr.2

§49 Abs.1 Nr.7

§9 Abs.1 Nr.1

§49 Abs.1 Nr.9

§10 Satz 1

§49 Abs.1 Nr.10

§42 Abs.2 i. V. m.

Anlage 3 lfd. Nr. 2.1

(Zusatzzeichen zu

Zeichen 306)Spalte 3 Nr.1

§49 Abs. 3 Nr.5

Vorbeifahren

30 An einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem §5 Abs. 4 Satz 2 20 € –

haltenden Fahrzeug aus der Fahrbahn links vorbeigefahren, ohne ein

entgegenkommendes Fahrzeug durchfahren zu lassen

30.1 -mit Gefährdung §6 Satz1 30 € –

§49 Abs. 1 Nr. 6

30.2 -mit Sachbeschädigung 35 € –

 

Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge

31 Fahrstreifen gewechselt und dadurch einen anderen §7 Abs.5 Satz1 30 € –

Verkehrsteilnehmer gefährdet §49 Abs.1 Nr.7

31.1 -mit Sachbeschädigung §7 Abs.5 Satz1 35 € –

§1 Abs.2

31a Auf einer Fahrbahn für beide Richtungen den mittleren oder linken von §49 Abs.1 Nr.1, 7 30 € –

mehreren durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen zum §7 Abs.3a Satz 1,2,

Überholen benutzt. Abs.3b

§49 Abs.1 Nr.7

31a.1 -mit Gefährdung §7 Abs. 3a Satz 1,2, 40 € –

Abs.3b

§1 Abs. 3b

31b Außerhalb geschlossener Ortschaften linken Fahrstreifen mit einem §49 Abs.1 Nr.1, 7 15 € –

Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t §7 Abs.3c Satz 3

oder einem anderen Zweck als dem des Linksabbiegens benutzt §49 Abs.1 Nr.7

31b.1 mit Behinderung §7 Abs. 3c Satz3 20 € –

§1 Abs. 2

§49 Abs.1 Nr.1,7

 

Vorfahrt

32 Nicht mit mäßiger Geschwindigkeit an eine bevorrechtigte Straße §8 Abs. 2 Satz 1 10 € –

herangefahren §49 Abs.1 Nr.8

 

33 Vorfahrt nicht beachtet und dadurch eine vorfahrtberechtigte Person §8 Abs. 2 Satz 2 25 € –

wesentlich behindert. §49 Abs.1 Nr.8

34 Vorfahrt nicht beachtet und dadurch eine vorfahrtberechtigte Person gefährdet §8 Abs. 2 Satz 2 100 € 1

§49 Abs.1 Nr.8

Abbiegen, Wenden Rückwärtsfahren

35 Abgebogen, ohne sich ordnungsgemäß oder rechtzeitig eingeordnet oder §9 Abs. 1 Satz 2,4 10 € –

ohne vor dem Einordnen oder Abbiegen auf den nachfolgenden §49 Abs.1 Nr.9

Verkehr geachtet zu haben

35.1 -mit Gefährdung §9 Abs. 1 Satz 2,4 30 € –

§ 1 Abs.2

§49 Abs.1 NR. 9

35.2 -mit Sachbeschädigung 35 € –

36 Beim Linksabbiegen auf längs verlegten Schienen eingeordnet und §9 Abs. 2 SATZ 3 5 € –

dadurch ein Schienenfahrzeug behindert §49 Abs.1 Nr. 9

(37 bis 37.3) Aufgehoben

38 Beim linksabbiegen mit dem Fahrrad nach einer Kreuzung oder Einmündung §9 Abs.2 Satz 2,3 20 € –

die Fahrbahn überquert und dabei den Fahrzeugverkehr nicht beachtet §49 Abs. 1 Nr.9

oder einer Radverkehrsführung im Kreuzungs- oder Einmündungs-bereich

nicht gefolgt

 

38.1 -mit Behinderung §9 Abs.2 Satz 2,3 15 € –

§49 Abs. 1 Nr.1,9

38.2 -mit Gefährdung 25 € –

38.3 -mit Sachbeschädigung 30 € –

39 Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen §9 Abs.3 Satz 1,2, 20 € –

Abs. 4 Satz 1

§49 Abs.1 Nr.9

39.1 -mit Gefährdung §9 Abs.3 Satz1,2, 70 € 1

Abs.4 Satz1

§1 Abs.2

§Abs. 49 Abs.1 Nr.1,9

(40) Aufgehoben

41 Beim Abbiegen auf Zu-Fuß-Gehende keine besondere Rücksicht genommen 70 € 1

und diese dadurch gefährdet

42 Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen 10 € –

42.1 -mit Gefährdung 70 € 1

(43) Aufgehoben

44 Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden oder Rückwärtsfahren 80 € 1

einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet

(45) Aufgehoben

(46) Aufgehoben

 

Einfahren und Anfahren

47 Aus einem Grundstück, einem Fußgängerbereich (Zeichen 242.1.242.2), §10 Satz1 30 € –

einem Verkehrsberuhigten Bereich(Zeichen 325.1,325.2) auf die Straße §49 Abs1 Nr.10

oder von einem anderen Straßenteil oder über einen abgesenkten Bordstein

hinweg auf die Fahrbahn eingefahren oder vom Fahrbahnrand angefahren

und dadurch einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet

47.1 -mit Sachbeschädigung §10 Satz1 35 € –

§1 Abs.2

§49 Abs.1 Nr.1,11

(48) Aufgehoben

Besondere Verkehrslagen

49 Trotz stockenden Verkehrs in eine Kreuzung oder Einmündung eingefahren §11 Abs.1 20 € –

und dadurch einen anderen behindert §1 Abs.2

§49 Abs.1 Nr.1,11

50 Bei stockenden Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße für die §11 Abs.2 20 € –

Durchfahrt von Polizei oder Hilfsfahrzeugen keine Vorschriftsmäßige §49 Abs.1 Nr. 11 Gasse gebildet


Für weitere Informationen :

Kanzlei Erath
FACHANWALT FÜR STRAFRECHT

TEL: 0711/627 6699 2
FAX: 0711/627 6699 3
Mobil: 0176/ 4444 5872
Kanzlei@Ra-Erath.de


Anwalt für Strafrecht in Stuttgart
http://www.lkw-recht.de
http://www.ra-erath.de

Fragwürdige Bußgeldforderungen aus Italien werden durch Inkassobüro geltend gemacht.

Augen auf bei Bußgeldforderungen aus Italien

Derzeit ist nach herrschender Meinung eine Vollstreckung von Bußgeldern aus Italien nicht möglich. Dies versuchen nun einige findige italienischen Polizeibehörden zu umgehen.Eine Vollstreckung von Bußgeldern aus Italien hierzulande wird erst dann möglich, wenn Italien den EU-Rahmenbeschluss zur Geldsanktionenvollstreckung umgesetzt hat.

Das deutsche Inkassobüro Aalto Financial Services Bremen ist,

von italienischer Polizeibehörden beauftragt bei deutschen Kfz-Haltern Bußgelder aus Verkehrsverstößen, zumeist handelt es sich um Parkverstöße am Gardasee, einzutreiben. Bußgeldforderungen aus Italien

Das deutsche Inkassobüro Aalto Financial Services Bremen beruft sich in seinen Schreiben auf eine Übertretung der italienischen Straßenverkehrsordnung.

Diesen Zahlungsaufforderungen der Bußgeldforderungen aus Italien liegt eine öffentlich-rechtliche Bußgeldforderung zugrunde, die nach der hier vertretenen Ansicht nicht über ein privates Inkassobüro vollstreckt werden kann.

Sollten aufgrund der Bußgeldforderungen aus Italien Sie ein Mahnbescheid vom Inkassobüro erhalten so sollten Sie auf jeden Fall Widerspruch einlegen.


Für weitere Informationen :

Kanzlei Erath
FACHANWALT FÜR STRAFRECHT

TEL: 0711/627 6699 2
FAX: 0711/627 6699 3
Mobil: 0176/ 4444 5872
Kanzlei@Ra-Erath.de


Anwalt für Strafrecht in Stuttgart
http://www.lkw-recht.de
http://www.ra-erath.de

Eintragungsgrenze

Eintragungsgrenze bei Bußgeldern

Mit der Neuregelung des Fahreignungsregisters zum 01.05.2014 wurde nicht nur die Punkte-Anzahl geändert, es gab auch Änderungen bei den eintragungspflichtigen Verkehrsverstößen.

Die Obergrenze des Verwarnungsgeldes für Ordnungswidrigkeiten wurde auf 55 Euro festgesetzt.

Die Eintragungsgrenze war bis zum 01.05.2014 genau 40 Euro. Jedes Bußgeld mit diesen Betrag und höher wurde in Verkehrsregister eingetragen.nach-sonnenuntergang_21289287

Die Eintragungsgrenze wurde auf 60 Euro heraufgesetzt. Dies bedeutet, dass erst bei einem Bußgeld von 60 Euro eine Eintragung in das neue Fahreignungsregister erfolgt.

Zu seinem vierzigsten Geburtstag wurde das alte Punktesystem reformiert. Zum 1. Mai 2014 wurde das Verkehrszentralregister in  Fahreignungsregister (FAER) umbenannt. Die maximalen Punkte wurde von 18 Punkten auf den Höchststand von 8 geschrumpft. Die Fahrerlaubnis wird nun bei 8 Punkte  entzogen.


Für weitere Informationen :

Rechtsanwalt Michael Erath
FACHANWALT FÜR STRAFRECHT

Paulusstrasse 2 A
70197 Stuttgart

TEL: 0711/627 6699 2
FAX: 0711/627 6699 3
Mobil: 0176/ 4444 5872
Kanzlei@Ra-Erath.de


http://www.verteidiger-stuttgart.de / http://www.lkw-recht.de / http://www.ra-erath.de

Vorstätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten

Bussgeldkatalog 2014

Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten zB Handy genutzt

 

 

a) Straßenverkehrs-Ordnungen

Nr. Tatbestand StVO

Regelsatz in €, Fahrverbot in Monaten

Punkte

  Bahnübergange
244 Beim Führen eines Kraftfahrzeugs Bahnübergang trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert §19 Abs.2 Satz1 Nr.3

§49 Abs.1 Nr.19 Buchstabe a

700 €

Fahrverbot 3 Monate

2

245 Beim Zu-Fuß-Gehen, Radfahren oder als andere nicht motorisierte am Verkehr teilnehmende Person Bahnübergang trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert §19 Abs.2 Satz1 Nr.3

§49 Abs.1 Nr.19 Buchstabe a

350 €

  Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden
246 Mobil- oder Autotelefon verbotswidrig benutzt §23 Abs.1a

§49 Abs.1 Nr.22

246.1 Beim Führen eines Fahrzeugs  

60 €

1

246.2 Beim Radfahren  

25 €

247 Beim Führen eines Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein technisches Gerät zur Feststellung von Verkehrsüberwachungsmaßen betrieben oder betriebsbereit mitgeführt §23 Abs.1b

§49 Abs.1 Nr.22

75 €

1

  Kraftfahrzeugrennen
248 Beim Führen eines Kraftfahrzeugs an einem Kraftfahrzeugrennen teilgenommen §29 Abs.1b

§ 49 Abs.2 Nr.5

400 €

Fahrverbot 1 Monat

2

249 Als Veranstaltender ein Kraftfahrzeugrennen ohne Erlaubnis durchgeführt §29 Abs.2 Satz1

§49 Abs.2 Nr.6

500 €

  Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid
250 Genehmigungs-oder Erlaubnisbescheid aus Verlangen nicht ausgehändigt §46 Abs.3 Satz 3

§49 Abs.2 Nr. 6

10 €

 

b) Fahrererlaubnis-Verordnung

251 Aushändigen von Führerscheinen und Bescheinigungen

Führerschein, Bescheinigungen

oder die Übersetzungen des

ausländischen Führerscheins auf

Verlangen nicht ausgehängt

§4 Abs.2, Satz 2,3

§5 Abs.4 Satz 2,3

§48 Abs.3 Satz 2

§48a Abs.3 Satz 2

§ 74 Abs.4 Satz 2

§75 Nr.4

§75 Nr.13

§48a Abs.2 Satz 1

§75 Nr.15

10 €

251a Beim begleiteten Fahren ab 17 Jahren ein Kraftfahrzeug der Klasse B oder BE ohne Begleitung geführt §48a Abs.2 Satz 1

§75 Nr. 15

70€

1

 

c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung

252 Aushängen von Fahrzeugpapieren
Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige Bescheinigung auf Verlangen nicht ausgehändigt §4 Abs.5 Satz1

§11 Abs. 5

§26 Abs. 1 Satz 6

§ 48 Nr.5

10 €

253 Betriebsverbot und Beschränkungen
Einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen, zuwidergehandelt oder Beschränkung nicht beachtet §5 Abs.1

§48 Nr. 7

70 €

1

 

d)Straßenverkehrs- Zulassungsordnung

254 Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen
Gegen die Pflicht zu Feststellung der zugelassenen Achslasten oder Gesamtgewichte oder gegen Vorschriften über das Ulm- oder Entladen bei Überlastung verstoßen §31c Satz 1,4 Halbsatz 2

§69a Abs.5 Nr.4c

50 €

255 Ausnahmen
Urkunde über eine Ausnahme Genehmigung auf Verlangen nicht ausgehändigt §70 Abs. 3a Satz 1

§69a Abs.5 Nr.7

10 €

 

 

 

http://www.verteidiger-stuttgart.de / http://www.lkw-recht.de / http://www.ra-erath.de

Für weitere Informationen :

Rechtsanwalt Michael Erath
FACHANWALT FÜR STRAFRECHT

Paulusstrasse 2 A
70197 Stuttgart

TEL: 0711/627 6699 2
FAX: 0711/627 6699 3
Mobil: 0176/ 4444 5872
Kanzlei@Ra-Erath.de