Führerschein auf Probe

Führerschein auf Probe, was ist zu beachten?

Der Probeführerschein oder auch Führerschein auf Probe ist eine vollwertige Fahrberechtigung. Nur wenn sein Besitzer rechtskräftig wegen einer Verkehrsverfehlung belangt und in Flensburg eingetragen wird, werden die in § 2a Abs.2 StVG festgelegten Maßnahmen ergriffen.

Die Idee dahinter, ist der Gedanke, dass auf den Fahranfänger früher Einfluss genommen wird, als bei langjährigen Führerscheininhabern.

Während der Probezeit, mindestens aber bis zum 21. Geburtstag, gilt ein Alkoholverbot im Straßenverkehr. Der Inhaber eines Führerschein auf Probe darf somit überhaupt keinen Alkohol trinken, wenn er am Straßenverkehr mit einem Fahrzeug teilnehmen möchte.

Außerdem unterliegt der Inhaber eines Probeführerscheins einer besonderen Bewährungskontrolle. Das Gesetz sieht bei Verstößen innerhalb der Probezeit abgestufte Maßnahmen vor:

  • Teilnahme an einem Aufbauseminar

  • Verwarnung mit Empfehlung einer verkehrspsychologischen Beratung

  • Entziehung der Fahrerlaubnis für mindestens 3 Monate

Probezeit dauert 2 Jahre

Wenn wegen eines Verstoßes innerhalb der 2-jährigen Probezeit die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet wurde, verlängert sich die Probezeit um weitere 2 Jahre. Die Probezeit beläuft sich dann auf insgesamt 4 Jahre.

Alle eintragungspflichtigen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten wirken sich bei Begehung während der Probezeit aus. Die Delikte sind dabei vom Gesetzgeber in zwei Gruppen eingeteilt:

Verstöße der Gruppe A

In Gruppe A sind die schwerwiegenden Verkehrsverstöße erfasst. Hierzu zählen alle Verkehrsstraftaten. Desweiteren zählen zu Verstößen der Gruppe A, Alkohol- und Drogenfahrten – insbesondere Verstöße gegen Vorschriften über Geschwindigkeiten, Abstand, Überholungen, Straßenbenutzung, Vorfahrt, Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren, das Verhalten am Bahnübergang, Fußgängerüberweg, Ampel oder Haltestelle oder die Missachtung polizeilicher Haltezeichen.

Verstöße der Gruppe B

Als Verstöße nach Gruppe B werden die weniger schwerwiegenden Verstöße eingestuft, die nicht schon in Abschnitt A erfasst sind wie zum Beispiel Handynutzung, oder Nutzung eines Radarwarners.

Hier die Übersicht:

Ein aus Gruppe A-Delikt oder zwei aus Gruppe B-Delikte begangen, führt zu folgenden Maßnahmen:

  • in der Probezeit: Anordnung des Aufbauseminars, Verlängerung der Probezeit auf 4 Jahre
  • nach der Teilnahme am Aufbauseminar: Schriftliche Verwarnung, Empfehlung einer verkehrspsychologischen Beratung innerhalb von 2 Monaten.
  • nach Ablauf der 2-Monats-Frist: Entziehung der Fahrerlaubnis, 3 Monate Sperrfrist bis zur Wiedererteilung
  • nach Entziehung der Fahrerlaubnis: Medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)

Aufbauseminar

Die Begehung eines schwerwiegenden Delikts oder zweier weniger schwerwiegenden Delikte innerhalb der Probezeit führt zur Anordnung der Teilnahme am Aufbauseminar.

Dieses findet in Gruppen statt. Durch Verhaltensbeobachtung und Informationsvermittlung soll in Gesprächen die Einstellung zum Verhalten im Straßenverkehr natürlich positiv beeinflusst werden. Der Kurs besteht aus 4 Sitzungen von jeweils 135 Minuten sowie einer Fahrprobe von mindestens 30 Minuten.

Er wird von Fahrlehrern mit einer entsprechenden Erlaubnis durchgeführt.

Alkohol- oder drogenauffällige Fahranfänger, welchen nicht sofort den Führerschein entzogen wird, müssen zu einem besonderen Nachschulungskurs von Diplom-Psychologen mit verkehrspsychologischer Qualifikation.

Die Teilnahmebescheinigung muss in jedem Fall der Führerscheinstelle vorgelegt werden. Sie wird im Fahreignungsregister eingetragen, ohne Punkterabatt.

Wird keine Bescheinigung vorgelegt, verliert die Fahrerlaubnis ihre Gültigkeit.

Wer nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar erneut in der – nun auf 4 Jahre verlängerten – Probezeit mit einem schwerwiegenden Verstoß oder zwei Gruppen-B-Delikten auffällt, wird von der Fahrerlaubnisbehörde schriftlich verwarnt.

Ihm wird der freiwillige Besuch einer verkehrspsychologischen Beratung nahegelegt.

Für diese verkehrspsychologische Beratung wird eine Frist von 2 Monaten gesetzt. Wer nach dieser Frist, aber immer noch innerhalb der Probezeit erneut einen schwerwiegenden Verstoß oder zwei Gruppe-B-Delikte begeht, verliert die Fahrerlaubnis für mindestens 3 Monate. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Angebot der verkehrspsychologischen Beratung wahrgenommen wurde.

Kommt es nach einer Entziehung des Führerscheins innerhalb der Probezeit zu einem weiteren schwerwiegenden Verstoß der Gruppe A, begründet dieses Verhalten Eignungszweifel. Es muss dann eine MPU, also eine medizinisch-psychologische Untersuchung vorgelegt werden.  Fällt diese negativ aus, wird die Fahrerlaubnis entzogen.

Gegen die Anordnung eines Aufbauseminares oder den Entzug der Fahrererlaubnis kann mit Widerspruch und Klage zum Verwaltungsgericht vorgegangen werden. Hierbei hilft Ihnen ein Rechtsanwalt Strafrecht Stuttgart.


Für weitere Informationen:

Rechtsanwalt Michael Erath
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