Lenkzeiten und Ruhezeiten

Lenk- un Ruhezeiten für gewerblichen Güter- und Personenverkehr

Die Lenk- und Ruhezeiten für Fahrer von Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstmasse einschließlich Anhänger von über 3,5 t im gewerblichen Güter- oder Personenverkehr sind innerhalb der Europäischen Gemeinschaft in der Verordnung (EG) 561/2006 geregelt.
In Deutschland werden durch die Fahrpersonalverordnung (FPersV) bereits Fahrzeuge ab 2,8 t erfasst. Die Fahrpersonalverordnung verweist auf die Regeln der Verordnung (EG) 561/ 2006. Hier ein Ausschnitt der geltenden Regelung. Diese Informationen ersetzen keine anwaltliche Beratung da die Rechtslage sehr kompliziert ist.

Lenkzeit
Die Lenkzeit darf ohne Fahrtunterbrechung 4,5 Stunden nicht überschreiten. Spätestens nach 4,5 Stunden Lenkzeit muss der Fahrer deshalb eine Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten einhalten.

Tageslenkzeit
Die Tageslenkzeit darf neun Stunden nicht überschreiten, zweimal pro Kalenderwoche darf sie jedoch auf zehn Stunden ausgedehnt werden.

Wochenlenkzeit
Die Wochenlenkzeit darf höchstens 56 Stunden betragen. Die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen darf 90 Stunden nicht überschreiten.

Tägliche Ruhezeit
Die regelmäßige tägliche Ruhezeit umfasst mindestens 11 Stunden.
Dauert sie mindestens 9, aber keine 11 Stunden, handelt es sich um eine reduzierte tägliche Ruhezeit. Der Fahrer muss innerhalb jedes 24-Stunden-Zeitraumes eine tägliche Ruhezeit einlegen. Der 24-Stunden-Zeitraum braucht nicht mit dem Kalendertag identisch zu sein. Die tägliche Ruhezeit kann dreimal zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten auf 9 Stunden verkürzt werden, ohne dass die verkürzte Zeit nachgeholt werden müsste.

Wöchentliche Ruhezeit
Die wöchentliche Ruhezeit sollte zusammenhängend 45 Stunden nach 6×24 Stunden nach der letzten wöchentlichen Ruhezeit betragen.
Die wöchentliche Ruhezeit von 45 Stunden kann auf 24 Stunden verkürzt werden. Jede Verkürzung ist durch eine zusammenhängende Ruhezeit auszugleichen, die vor Ende der auf die betreffende Woche folgenden dritten Woche zu nehmen ist.
Bei der Splittung der wöchentlichen Ruhezeit auf 2×24 Stunden ist jedoch zu beachten, daß die zweite Ruhezeit von 24 Stunden nur dann anerkannt wird, wenn diese in direktem Anschluß an eine neunstündige Ruhezeit genommen wird.

Bei Zwei-Fahrer-Besatzung muss jeder Fahrer eine Tagesruhezeit von mindestens 9 Stunden innerhalb von 30 Stunden nach dem Ende einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit einlegen. Hier sind keine Aufteilungen oder Verkürzungen innerhalb der Ruhe- und Lenkzeiten gestattet.

Verstößt ein Fahrer gegen die höchstzulässigen Lenkzeiten, so kann nicht nur gegen ihn selbst, sondern auch gegen das Unternehmen, bei dem er beschäftigt ist, oder gegen die dort handelnden Personen ein Bußgeld oder eine Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt werden.

Für weitere Fragen:

Rechtsanwalt Michael Erath
Fachanwalt für Strafrecht
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Mobil: 0176/ 4444 5872
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Bußgeld, Bußgeldbescheid, Ordnungswidrigkeit, Strafrecht, Stuttgart

 

Absehen vom Fahrverbot bei Existenzgefährdung

Das OLG Bamberg stellt fest, daß die tatsächliche Gefahr des Arbeitsplatzverlustes durch Kündigung bereits eine unverhältnismäßige Härte darstellt.

Es ist zutreffend, dass bereits die tatsächliche Gefahr eines Arbeitsplatzverlustes durch Kündigung eine unverhältnismäßige Härte darstellen kann.

Dabei ist dem Betroffenen auch das Risiko, die Rechtmäßigkeit einer solchen Kündigung einer Klärung durch die Arbeitsgerichte zuzuführen, grundsätzlich nicht zuzumuten. Doch bedeutet dies nicht, dass der Amtsrichter bei seiner Entscheidung, über die Verhängung eines Fahrverbotes, jede Kündigungsdrohung zu Grunde legen darf, ohne zu prüfen, ob sie rechtlichen Bestand hätte, falls sie verwirklicht wird.

Ist es offensichtlich, dass die angedrohte Kündigung rechtswidrig wäre, darf er nicht wegen dieser Drohung auf ein Fahrverbot verzichten.

Das OLG Bamberg
Beschluss vom 22.01.2009
AZ: – 2 Ss OWi 5/09

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Fahrerflucht : Strafe unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort.

In der Umgangssprache: Fahrerflucht; Vergehen (§ 142 StGB). Wer sich als Unfallbeteiligter nach einem Verkehrsunfall (Sachschaden genügt) vom Unfallort entfernt, bevor er
(1) zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
(2) eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat („Wartepflicht“), ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Gilt für jeden Verkehrsteilnehmer (auch Fußgänger). Die Verhängung der Strafe ist regelmäßig auch mit Entziehung der Fahrerlaubnis verbunden, wenn bei einem Unfall ein Mensch verletzt oder Sachen von bedeutendem Wert beschädigt wurden (§ 69 II Nr. 3 StGB).

Seiner Verpflichtung, die Feststellung nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er dem Berechtigten oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle unverzüglich mitteilt, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeuges angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Das Gericht kann die Strafe mildern oder von Strafe absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs mit geringem Sachschaden freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (§ 142 IV StGB).

Nach dieser Vorschrift wird derjenige bestraft, der sich als an einem Verkehrsunfall Beteiligter vom Unfallort entfernt, ohne zuvor den anderen Unfallbeteiligten die Feststellung seiner Personalien ermöglicht zu haben oder hierzu wenigstens eine angemessene Zeit gewartet zu haben, sowie derjenige, der sich zwar erlaubterweise vom Unfallort entfernt hat, die erforderlichen Feststellungen aber nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

 

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Anordnung der Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

Ausnahme von der Sperrfristanordnung

Bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,65 Promille ist die Anordnung
einer Sperre von 6 Monaten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
auch dann geboten, wenn es sich um einen Angeklagten ohne
Voreintragungen im Bundeszentralregister (keine Punkte) handelt.

Auch das Ausnehmen einzelner Fahrzeugarten von der Sperre scheidet
aus, wenn für eine ausreichende Abschirmung der Gefährdung des
Maßregelzwecks keine hinreichenden objektiven Umstände vorliegen.

AG Lüdinghausen – 16 Cs-82 Js 9592/11

 

 

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