Von einem Fahrverbot kann bei Verdoppelung der Geldbuße abgesehen werden
Absehen vom Fahrverbot gegen Verdoppelung der Geldbuße ist möglich, wenn dieses
für den Betroffenen existenzvernichtend sein könnte und sich damit als unverhältnismäige
Folge einer einmaligen fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung darstellen würde.
Beispielsweise bei einen Inhaber einer Kfz-Werkstatt ohne Angestellte.
AG Gießen
-5202 OWI 107 Js 11549/12
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Rechtsanwalt Michael Erath
Fachanwalt für Strafrecht
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