Absehen vom Fahrverbot

Von einem Fahrverbot kann bei Verdoppelung der Geldbuße abgesehen werden

 

Absehen vom Fahrverbot gegen Verdoppelung der Geldbuße ist möglich, wenn dieses

für den Betroffenen existenzvernichtend sein könnte und sich damit als unverhältnismäige

Folge einer einmaligen fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung darstellen würde.

Beispielsweise bei einen Inhaber einer Kfz-Werkstatt ohne Angestellte.

AG Gießen
-5202 OWI 107 Js 11549/12

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Rechtsanwalt Michael Erath

Fachanwalt für Strafrecht
Vertretung im Strafrecht und Bußgeldsachen
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