Verstoß gegen das rechtliche Gehör bei der Ablehnung einer Terminsverlegung

Rechtliches Gehör

Das Recht des Betroffenen, sich in einem Bußgeldverfahren durch einen Anwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, ist Ausdruck seines Anspruchs auf ein faires Verfahren.Die gebotene Ermessensentscheidung über ein Terminsverlegungsgesuch, dem die Verhinderung des Verteidigers zugrunde liegt, ist fehlerhaft, wenn sie sich neben einzelfallbezogenen Umständen jedenfalls auch auf die Geschäftslage des erkennenden Gerichts stützt.

Der Verstoß gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt zwar Art 2 Abs.1 GG, stellt jedoch nicht zwingend auch einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs.1 GG) dar.

Ein Verstoß gegen Art 103 Abs.1 GG liegt jedoch vor, wenn durch eine Verfahrensrüge vorgebracht wird, dass das Gericht bei Ablehnung des Terminsverlegungsgesuchs Entschuldigungsvorbringen nicht gewürdigt hat.

Hat das Gericht kein Entschuldigungsvorbringen übergangen, kommt ein Verstoß gegen Art 103 Abs.1 GG auch dann in Betracht, wenn der Betroffene in einer Verfahrensrüge vorträgt, was er in der Hauptverhandlung, zu seiner Verteidigung vorgebracht hätte.

OLG Braunschweig Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 19.10.2011

Strafverteidiger Michael Erath
Fachanwalt für Strafrecht

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