Anordnung der Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

Ausnahme von der Sperrfristanordnung

Bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,65 Promille ist die Anordnung
einer Sperre von 6 Monaten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
auch dann geboten, wenn es sich um einen Angeklagten ohne
Voreintragungen im Bundeszentralregister (keine Punkte) handelt.

Auch das Ausnehmen einzelner Fahrzeugarten von der Sperre scheidet
aus, wenn für eine ausreichende Abschirmung der Gefährdung des
Maßregelzwecks keine hinreichenden objektiven Umstände vorliegen.

AG Lüdinghausen – 16 Cs-82 Js 9592/11

 

 

Strafverteidiger Michael Erath
Fachanwalt für Strafrecht

Tel.: 0711 77393 80 

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Vier-Augen-Prinzip

Vier-Augen-Prinzip

Ein Vier-Augen-Prinzip, nach dem eine Geschwindigkeitsmessung
mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21-P nur zur Grundlage einer
Verurteilung gemacht werden kann, wenn der vom Gerät angezeigte
Messwert  und die Übertragung dieses Messwertes in das Protokoll
von einem zweiten Polizeibeamten kontrolliert worden ist, existiert
nicht.

Es lässt sich weder aus verfahrensrechtlichen Vorschriften noch
aus materiell-rechtlichen Normen oder Rechtsgrundsätzen ableiten
und ist mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht
vereinbar. (§ 71 Abs. 1 OWiG, § 261 StPO)

Beschluss des OLG Düsseldorf v. 13.09.2012 (IV-2 RBs 129/12)

Notwendiger Inhalt Strafbefehl

Der Notwendige Inhalt eines Strafbefehls ist im § 409 StPO niedergelegt.

Ein Strafbefehl muss somit folgendes zwingend enthalten:

  • Angaben zur Person des Angeklagten
  • Namen des Verteidigers
  • Bezeichnung der Tat
  • Zeit und Ort der Tatbegehung
  • Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der Straftat
  • angewendete Vorschriften
  • Beweismittel
  • Festsetzung der Beweismittel
  • Festsetzung der Rechtsfolgen
  • Belehrung
  • Kostenentscheidung

Sollte einer der oben genannten Inhalte fehlen, so ist der Strafbefehl angreifbar.

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Michael Erath
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Zustellung des Bußgeldbescheids bei Studenten

Zustellung eines Bußgeldbescheids

Eine wirksame Zustellung ist von entscheidenter Bedeutung da nur

der wirksam Zugestellte Bußgeldbescheid die Einspruchsfrist und

die Rechtsmittelfrist in Gang setzt.

Nach der Entscheidung des OLG Karlsruhe NZV 1996, 164 haben

Studenten während des Semesters ihren Wohnsitz am Studienort,

in den Semesterferien jedoch an die Heimatadresse zurückverlagert.

Strafverteidiger Michael Erath
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