Berechnung der Nutzlast bei einem Sattelkraftfahrzeug Überladung vermeiden

Anwendungsbereich von § 34 Abs. 6 Nr. 6 StVZO (Überladung)

Erklärung:
Bei einem Sattelkraftfahrzeug handelt es sich um eine Fahrzeugkombination, die aus einer Sattelzugmaschine und einem Sattelanhänger (auch Sattelauflieger genannt) besteht. Wichtig ist, das keine Überladung vorliegt.

Eine Sattelzugmaschine ohne Sattelanhänger gilt als Zugmaschine.

Bei einer Sattelzugmaschine ohne eigene Transportfläche handelt es sich nicht um einen Lkw.

Erweiterung des Anwendungsbereich von § 34 Abs. 6 Nr. 6 StVOZ
Erklärung des Begriffs des „nächstgelegenen geeigneten Bahnhofs“

Nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 1. Alt. der 53. Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVZO AusnV 53) darf abweichend von § 34 Abs. 6 Nr. 6 StVZO u. a. das zulässige Gesamtgewicht bei Fahrzeugkombinationen (Züge und Sattelkraftfahrzeuge) mit mehr als vier Achsen unter Beachtung der Vorschriften für Achslasten und Einzelfahrzeuge bei Fahrten im kombinierten Verkehr Schiene/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und nächstgelegenem geeigneten Bahnhof 44,00 t nicht überschreiten. Vorsicht Überladung möglich!!

Damit wird der Anwendungsbereich von § 34 Abs. 6 Nr. 6 StVZO von Sattelkraftfahrzeugen, bestehend aus dreiachsiger Sattelzugmaschine mit zwei- oder dreiachsigem Sattelanhänger, die im kombinierten Verkehr im Sinne der Richtlinie 92/106/EWG einen ISO-Container von 40 Fuß befördern, auf die vorgenannten Fahrzeugkombinationen mit mehr als vier Achsen, die sonstige Container und Wechselbehälter bis maximal 40 Fuß im kombinierten Verkehr befördern, erweitert.

Dabei ist der Begriff des nächstgelegenen geeigneten Bahnhofs nach objektiven Kriterien zu bestimmen.

Auf die individuellen Verhältnisse des Fahrzeugführers oder des Transportunternehmens kommt es dagegen nicht an.

OLG Naumburg
Beschluß vom 15.04.2010
AZ: 1 Ss (Bz) 14/09

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Überladung, Sattelkraftfahrzeug

Lenkzeiten und Ruhezeiten

Lenk- un Ruhezeiten für gewerblichen Güter- und Personenverkehr

Die Lenk- und Ruhezeiten für Fahrer von Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstmasse einschließlich Anhänger von über 3,5 t im gewerblichen Güter- oder Personenverkehr sind innerhalb der Europäischen Gemeinschaft in der Verordnung (EG) 561/2006 geregelt.
In Deutschland werden durch die Fahrpersonalverordnung (FPersV) bereits Fahrzeuge ab 2,8 t erfasst. Die Fahrpersonalverordnung verweist auf die Regeln der Verordnung (EG) 561/ 2006. Hier ein Ausschnitt der geltenden Regelung. Diese Informationen ersetzen keine anwaltliche Beratung da die Rechtslage sehr kompliziert ist.

Lenkzeit
Die Lenkzeit darf ohne Fahrtunterbrechung 4,5 Stunden nicht überschreiten. Spätestens nach 4,5 Stunden Lenkzeit muss der Fahrer deshalb eine Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten einhalten.

Tageslenkzeit
Die Tageslenkzeit darf neun Stunden nicht überschreiten, zweimal pro Kalenderwoche darf sie jedoch auf zehn Stunden ausgedehnt werden.

Wochenlenkzeit
Die Wochenlenkzeit darf höchstens 56 Stunden betragen. Die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen darf 90 Stunden nicht überschreiten.

Tägliche Ruhezeit
Die regelmäßige tägliche Ruhezeit umfasst mindestens 11 Stunden.
Dauert sie mindestens 9, aber keine 11 Stunden, handelt es sich um eine reduzierte tägliche Ruhezeit. Der Fahrer muss innerhalb jedes 24-Stunden-Zeitraumes eine tägliche Ruhezeit einlegen. Der 24-Stunden-Zeitraum braucht nicht mit dem Kalendertag identisch zu sein. Die tägliche Ruhezeit kann dreimal zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten auf 9 Stunden verkürzt werden, ohne dass die verkürzte Zeit nachgeholt werden müsste.

Wöchentliche Ruhezeit
Die wöchentliche Ruhezeit sollte zusammenhängend 45 Stunden nach 6×24 Stunden nach der letzten wöchentlichen Ruhezeit betragen.
Die wöchentliche Ruhezeit von 45 Stunden kann auf 24 Stunden verkürzt werden. Jede Verkürzung ist durch eine zusammenhängende Ruhezeit auszugleichen, die vor Ende der auf die betreffende Woche folgenden dritten Woche zu nehmen ist.
Bei der Splittung der wöchentlichen Ruhezeit auf 2×24 Stunden ist jedoch zu beachten, daß die zweite Ruhezeit von 24 Stunden nur dann anerkannt wird, wenn diese in direktem Anschluß an eine neunstündige Ruhezeit genommen wird.

Bei Zwei-Fahrer-Besatzung muss jeder Fahrer eine Tagesruhezeit von mindestens 9 Stunden innerhalb von 30 Stunden nach dem Ende einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit einlegen. Hier sind keine Aufteilungen oder Verkürzungen innerhalb der Ruhe- und Lenkzeiten gestattet.

Verstößt ein Fahrer gegen die höchstzulässigen Lenkzeiten, so kann nicht nur gegen ihn selbst, sondern auch gegen das Unternehmen, bei dem er beschäftigt ist, oder gegen die dort handelnden Personen ein Bußgeld oder eine Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt werden.

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Lenkzeitüberschreitung Lkw-Fahrer muss Bußgeld selbst zahlen

Lenkzeitüberschreitung

Ein Lkw-Fahrer, der die erlaubten Arbeits- und Lenkzeiten am Steuer überschreitet, muss das Bußgeld aus eigener Tasche zahlen, auch wenn dies auf Weisung des Arbeitgebers geschieht. So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Fernfahrers. Dieser war unter anderem wegen Verstoßes gegen die gesetzlich vorgegebenen Lenkzeiten zu einer Geldbuße von 8.520 Euro verurteilt worden.

(LAG) Reinland-Pfalz vom 26.1.2010, Az: 3 Sa 497/09.

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Verstoß gegen das rechtliche Gehör bei der Ablehnung einer Terminsverlegung

Rechtliches Gehör

Das Recht des Betroffenen, sich in einem Bußgeldverfahren durch einen Anwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, ist Ausdruck seines Anspruchs auf ein faires Verfahren.Die gebotene Ermessensentscheidung über ein Terminsverlegungsgesuch, dem die Verhinderung des Verteidigers zugrunde liegt, ist fehlerhaft, wenn sie sich neben einzelfallbezogenen Umständen jedenfalls auch auf die Geschäftslage des erkennenden Gerichts stützt.

Der Verstoß gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt zwar Art 2 Abs.1 GG, stellt jedoch nicht zwingend auch einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs.1 GG) dar.

Ein Verstoß gegen Art 103 Abs.1 GG liegt jedoch vor, wenn durch eine Verfahrensrüge vorgebracht wird, dass das Gericht bei Ablehnung des Terminsverlegungsgesuchs Entschuldigungsvorbringen nicht gewürdigt hat.

Hat das Gericht kein Entschuldigungsvorbringen übergangen, kommt ein Verstoß gegen Art 103 Abs.1 GG auch dann in Betracht, wenn der Betroffene in einer Verfahrensrüge vorträgt, was er in der Hauptverhandlung, zu seiner Verteidigung vorgebracht hätte.

OLG Braunschweig Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 19.10.2011

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