Höhere Bußgelder für Radfahrer

Bußgeld für Radfahrer wird angehoben
Radler aufgepasst!

Falschfahrer oder Lichtsünder auf zwei Rädern werden ab April stärker
zur Kasse gebeten. Die Bußgelder (bzw das Bußgeld) steigen im Durchschnitt
um fünf bis zehn Euro.

Hier einige Veränderungen beim Verwarnungsgeld:

  • – Ein einfacher Regelverstoß steigt von 10 auf 15 Euro.
  • – Fahren auf dem Fußweg soll je nach Situation künftig mit zehn bis 20 Euro geahndet werden.
  • – Wer den Radweg bei Benutzungspflicht nicht benutzt, wird 20 bis 35 Euro zahlen müssen.
  • – Fahren ohne Licht kostet 20 statt 15 Euro.

Die Erhöhung der Strafen für Radfahrer ist nur ein Teil der Reform des Bußgeldkatalogs. Unter anderem sollen Autofahrer, die Radfahrer etwa durch Zuparken von Radwegen oder das plötzliche Öffnen von Fahrzeugtüren behindern oder gefährden, fünf bis zehn Euro mehr bezahlen.
Zu dem Paket gehört auch eine generelle Erhöhung des Bußgelds bei Parken ohne Parkschein um fünf Euro und eine Anhebung der Geldstrafen, wenn Lastwagen gegen Fahrverbote verstoßen.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich unverbindlich an:

Rechtsanwalt Michael Erath
Fachanwalt für Strafrecht
Vertretung im Strafrecht und Bußgeldsachen
Mobil: 0176/ 4444 5872
Blog@Ra-Erath.de
http://www.verteidiger-stuttgart.de/

Bußgeld, Bußgeldbescheid, Ordnungswidrigkeit, Strafrecht, Stuttgart

Vom Fahrverbot ausnahmsweises absehen wegen besonderer Härte.

Vom Fahrverbot ausnahmsweise Absehen wegen besonderer Härte.

Vom Fahrverbot ist allerdings ausnahmsweise abzusehen, wenn es zur Einwirkung auf den Betroffenen nicht erforderlich oder für den Betroffenen wegen der mit dem Fahrverbot verbundenen Folgen als besondere Härte unzumutbar ist.

Bei der Prüfung der Frage, ob bei einer grob pflichtwidrigen Verstoß trotz der grundsätzlichen Regelwirkung  die Verhängung eines Fahrverbotes unangemessen ist, sind nur die Folgen zu berücksichtigen, durch die der Betroffene im Vergleich zu anderen erheblich stärker belastet wird.

Außer Betracht bleiben alle diejenigen Folgen, die typischerweise mit einem Fahrverbot verbunden sind.

Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn das Fahrverbot zu einer Existenzgefährdung
führt!!

Ein unzumutbare Härte wird meist angenommen, wenn wegen des Fahrverbotes eine Kündigung des Arbeitsplatzes droht.

Das gilt aber nur, wenn die konkrete Gefahr des Verlustes des Arbeitsplatzes gegeben ist. Die bloße Vermutung reicht nicht aus.

Es sollte eine Bescheinigung vom Arbeitgeber vorgelegt werden.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Michael Erath
Fachanwalt für Strafrecht
Stuttgart Vertretung in Straf-und Bußgeldsachen
Mobil: 0176/ 4444 5872
info@jur-internet.de

Bußgeld, Bußgeldbescheid, Ordnungswidrigkeit

Bußgeld für Tempoüberschreitung auch bei Durchfall

Bußgeld für Tempoüberschreitung auch bei Durchfallerkrankung

Auch wer unter Durchfall leidet, muss sich grundsätzlich an bestehende Geschwindigkeitsbeschränkungen halten.

Zumindest muss der Betroffene aber, bevor er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschreitet (Geschwindigkeitsüberschreitung), prüfen, ob ein Halten am Seitenstreifen möglich ist, um seine Notdurft zu verrichten. Ansonsten gibt es ein Bußgeldbescheid. Dies hat das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden.

Oberlandesgericht Zweibrücken,
Beschluss vom 19.12.1996
AZ.: – 1 Ss 291/96 –

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Michael Erath
Fachanwalt für Strafrecht
Stuttgart Vertretung in Straf-und Bußgeldsachen
Mobil: 0176/ 4444 5872
info@jur-internet.de

Bußgeld, Bußgeldbescheid, Ordnungswidrigkeit

MLM

Bußgeldverfahren

Bußgeldverfahren

Der Rechtszweig des Ordnungswidrigkeitenrechts hat sich in Deutschland erst nach dem zweiten Weltkrieg entwickelt. Ausgangspunkt für diese Entwicklung ist das Bestreben gewesen, den Kreis strafrechtlicher Tatbestände einzuengen, um das Strafrecht auf die wirklich strafwürdigen Fälle zu beschränken.

Die Kern- und Rahmenvorschriften für alle Ordnungswidrigkeiten nach Bundes- und Landesrecht enthält das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Bei den gerichtlich verhandelten Ordnungswidrigkeiten handelt es sich überwiegend um straßenverkehrsrechtliche Verstöße.

Seinen Anfang nimmt ein Bußgeldverfahren in der Regel durch einen Bußgeldbescheid.  Legt der Betroffene gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein, geht das Verfahren an die Staatsanwaltschaft, die es dem zuständigen Amtsgericht zur Entscheidung vorlegt.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Michael Erath
Fachanwalt für Strafrecht Stuttgart,
Vertretung in Straf-und Bußgeldsachen
Mobil: 0176/ 4444 5872

© 2012 Rechtsanwalt Michael Erath, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger, Verteidigt insbesondere, Jugendstrafrecht, Stutttgart, Strafrecht, Cannstatt, Filderstadt, Bonlanden, Pflichtverteidigung, Stuttgart, Verkehrsstrafrecht, Ostfildern, Strafprozessrecht, Rechtsmittelrecht, Reutlingen, Revisionen, Berufungen, Wirtschaftsstrafsachen, Insolvenzstrafrecht, Steuerstrafrecht, Nürtingen,  Trunkenheitsfahrten, Entzug der Fahrerlaubnis, Unfallfluch, Ordnungswidrigkeitenrecht, Bußgeldverfahren, Fahrverbot, Betäubungsmittelstrafrecht, Internetstrafrecht, Jugenstrafrecht, Sexualstrafrecht, Umweltstrafrecht, Haftrecht, U-Haft, Strafvollstreckung, Opferanwalt, Nebenklage, Zeugenbegleitung, Präventive Beratung

 

 

Verjährungsunterbrechung im Bußgeldverfahren

Verjährungsunterbrechung im Bußgeldverfahren

Nach 3 Monaten ab dem Zeitpunkt der Tat,  sind die meisten Verkehrsordnungswidrigkeiten verjährt. § 26 Abs. 3 StVG

Die Verjährung unterbrechen folgende Handlungen:

  • die erste Vernehmung des Betroffenen
  • die Anordnung der ersten Vernehmung des Betroffenen
  • die Bekanntgabe der ersten Vernehmung des Betroffenen
  • die Bekanntgabe gegenüber dem Betroffenen, dass gegen Ihn ermittelt wird

Nur ein Anhörungsbogen an den Betroffenen, der eine eindeutige
Beschuldigung enthält, hat verjährungsunterbrechende Wirkung. Dem Adressat
muss klar sein, in welcher Funktion er aussagen soll. (Zeuge oder Beschuldigter)

OLG Dresden DAR 2004, 535