Rechtsbeugung im Ordnungswidrigkeitenverfahren

Rechtsbeugung im Ordnungswidrigkeitenverfahren

BGH Urteil vom 21. Januar 2014 – 2 StR 479/13
Der Fall hat sich wie folgt zugetragen:

Ein Richter hatte zunächst in zahlreichen Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten die Betroffenen durch Beschluss freigesprochen, weil von der Straßenverkehrsbehörde weder ein Messprotokoll noch der Eichschein für das bei der Verkehrskontrolle verwendete Messgerät zur Akte genommen worden sei.

Der Angeklagte nahm an, deshalb liege ein Verfahrensfehler im Verantwortungsbereich der Behörde vor, der dazu führe, dass das Messergebnis für das Gericht nicht nachprüfbar sei.

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Rechtsbeugung im Ordnungswidrigkeitenverfahren

Das Thüringer Oberlandesgericht hob mehrere solcher Entscheidungen wegen Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts auf. Der Angeklagte zog die vermissten Unterlagen aber auch in weiteren Verfahren nicht selbst bei, sondern sprach die Betroffenen wiederum frei.

Dies bewertete das Landgericht Erfurt objektiv als Rechtsbeugung; jedoch sei Rechtsbeugungsvorsatz nicht festzustellen, weil der Angeklagte von der Richtigkeit seiner fehlerhaften Ansicht überzeugt gewesen sei.

Der Bundesgerichtshof hat die Freisprechung des Angeklagten vom Vorwurf der Rechtsbeugung aufgehoben, weil das Urteil durchgreifende Darstellungsmängel enthielt.

Das Landgericht hat Feststellungen zu Umständen unterlassen oder solche Umstände unzureichend dargelegt und erörtert, aus denen sich wichtige Anhaltspunkte für die Feststellung der subjektiven Vorstellungen des Angeklagten ergeben konnten. Deshalb war in dem Urteil des Landgerichts nicht hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen der Vorsatz der Rechtsbeugung nicht nachweisbar gewesen sei.

Quelle:
Pressestelle des Bundesgerichtshofs


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