Strafrecht Stuttgart Freispruch, Rechtsanwalt 0176 4444 5872

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Rechtsanwalt Michael Erath
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Das Oberlandesgericht Stuttgart hat den Freispruch des Landgerichts Strafrecht  Stuttgart für den Veranstalter mehrerer Demonstrationsveranstaltungen gegen das Bahnprojekt „Stuttgart 21“ aufgehoben. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hält die Auffassung des Landgerichts, dass es sich bei den Auflagen aus den jeweiligen Versammlungsbescheiden nicht um Auflagen im Sinne des § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz handelt (Strafrecht Stuttgart), einer Überprüfung nicht stand.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 03.04.2013
– 1 Ss 144/13 –

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat heute über die Revision der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. Dezember 2012 entschieden. Das Urteil wurde mit den Feststellungen aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-wiesen. Wegen des Sachverhalts und der Prozessgeschichte wird auf die Pressemitteilung vom März 2013 verwiesen.

Der Senat führt zur Begründung seiner Entscheidung aus, die Auffassung der Berufungs-strafkammer, dass die Anordnungen in den Bescheiden keine Auflagen gewesen seien, halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Es sei jeweils durch Auslegung zu ermitteln, ob eine Auflage im Sinne des § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz vorliege. Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung sei insoweit aber nur lückenhaft und deshalb rechtsfehlerhaft erfolgt.

Insbesondere habe sich das Landgericht nur unzureichend mit dem Inhalt und der Be-gründung der jeweiligen Bescheide auseinandergesetzt und nicht hinreichend bedacht, dass die öffentliche Sicherheit auch die Sicherheit des Straßenverkehrs und den Schutz unbeteiligter Dritter vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen umfasse.

Soweit das Landgericht in dem Umstand, dass die Versammlungen trotz der Verstöße nicht aufgelöst und auch weitere Versammlungen genehmigt worden seien, einen Beleg dafür gesehen habe, dass es sich bei den Anordnungen nicht um strafbewehrte Auflagen habe handeln sollen, greife dies zu kurz. So habe das Landgericht nicht erörtert, dass eine Auflösung der Versammlungen auch zur Vermeidung von Eskalationen unterblieben sein könne und dass neue Versammlungen möglicherweise deshalb nicht verboten worden seien, da die Auflagen von der Versammlungsbehörde der Begründung der Bescheide zufolge jeweils im Einvernehmen mit dem Angeklagten erlassen worden seien.

Der Freispruch könne auch nicht aus anderen Gründen aufrecht erhalten werden, es sei aufgrund der bisherigen Feststellungen insbesondere nicht davon auszugehen, dass die Anordnungen der Behörde rechtswidrig waren.

Das Landgericht muss nunmehr erneut überprüfen, ob strafbare Verstöße gegen das Ver-sammlungsgesetz vorgelegen haben.

Aktenzeichen OLG Stuttgart: 1 Ss 144/13; Landgericht Stuttgart: 31 Ns 4 Js 104002/10; Amtsgericht Stuttgart: 15 Cs 4 Js 104002/10 und 15 Cs 1 Js 16443/11

Ergänzende Vorschriften:

§ 25 Versammlungsgesetz

Wer als Leiter einer öffentlichen Versammlungunter freiem Himmel oder eines Aufzuges

1. die Versammlung oder den Aufzug wesentlich anders durchführt, als die Veranstalter bei der Anmeldung angegeben haben, oder

2. Auflagen nach § 15 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

§ 15 Versammlungsgesetz

(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

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Rotlicht und Rotlichtverstoß Fahrtenbuchauflage bei Querschnittlähmung zulässig

Führen eines Fahrtenbuchs nach erheblichem Verkehrsverstoß (Rotlichtverstoß) auch mit körperlicher Behinderung nicht unverhältnismäßig

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 20.10.2011
– VG 20 K 271.10 –

Auch einem Querschnittgelähmten kann nach einem Verkehrsverstoß das Führen eines Fahrtenbuchs auferlegt werden. Dies entschied das berliner Verwaltungsgericht.

Mit dem auf den Kläger zugelassenen Fahrzeug war im November 2009 ein Rotlichtverstoß (Rotlicht) begangen worden. Der Kläger machte keine Angaben zur Identifizierung des Fahrers. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten legte Ihm ein Fahrtenbuch für die Dauer eines Jahres auf. Hiergegen wandte sich der Kläger unter Verweis auf seine Querschnittlähmung; er meinte, das Fahrtenbuch sei für ihn mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, da er täglich auch kürzeste Distanzen mit dem PKW zurücklegen müsse.

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Geschäftsführer einer Spedition mitverantwortlich für Lenkverstöße

Geschäftsführers einer Spedition kann für die Lenkverstöße seiner Mitarbeiter mitverantwortlich sein.

Bayerisches Oberstes Landesgerich

Der 3. Senat für Bußgeldsachen des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 1. April 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Richter des Amtsgerichts Rosenheim – Zweigstelle Wasserburg a. Inn – zurückverwiesen.

G r ü n d e

Der Betroffene ist Mitgeschäftsführer der Firma W GmbH mit Sitz in P. Seine Aufgaben bestehen in der Aquisition und der Einstellung des Fahrpersonals. Darüber hinaus vertritt er die Disponentin während ihres Urlaubs. Obwohl er Bußgeldbescheide, die wegen Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Lenk- oder Ruhezeiten gegen seine Fahrer, erlassen wurden, kannte, unterließ es der Betroffene in der Zeit vom 20.4. bis 29.7.1997, die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen zu treffen, die geeignet gewesen wären, die Einhaltung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr zu gewährleisten, und nahm es billigend in Kauf, daß die bei ihm in dieser Zeit angestellten Fahrer F , He , Hi und Pmehrfach die tägliche Lenkzeit überschritten.

Die von den genannten Fahrern geführten Lkw hatten alle ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t; die Fahrten fanden, soweit sie grenzüberschreitend waren, innerhalb der EU statt.

Das Amtsgericht Rosenheim – Zweigstelle Wasserburg a. Inn – verurteilte den Betroffenen am 11.4.2000 wegen vorsätzlichen Zulassens der Überschreitung der zulässigen täglichen Lenkzeit zu einer Geldbuße von 5 000 DM.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist zulässig (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 341 Abs. 1, §§ 344, 345 StPO) und hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß auf die Verfahrensrüge nicht eingegangen zu werden braucht.

I

1. Allerdings ergibt die bei zulässiger Rechtsbeschwerde vom Senat von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen bzw. -hindernisse, daß Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 Satz 1 OWiG) nicht eingetreten ist. Dabei kann insoweit dahinstehen, ob die zur Tatzeit (20.4. bis 29.7.1997) geltende Bestimmung.des § 7 a Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b, Abs. 2 FPersG i.V.m. Art. 6, 15 VO (EWG) Nr. 3820/85 oder die des § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FPersG i.V.m. § 8 Nr. 2 Buchst. b, § 6 Abs. 5 FPersV (i.d.F. der Verordnung zur Änderung fahrpersonalund straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23.7.1990, BGBl I S. 1484) anzuwenden ist, da der jeweilige Abs. 2 des § 7 bzw. § 7 a FPersG einen Bußgeldrahmen bis zu 10.000 DM eröffnet. Zutreffend hat das Amtsgericht die zur Tatzeit geltenden Bestimmmungen angewendet (§ 4 Abs. 1 OWiG), da die gemäß Art. 7 des Ge-, setzes zur Änderung fahrpersonalrechtlicher Vorschriften vom 18.8.1997 (BGBl I S. 2075/2080) am 19.8.1997 in Kraft getretenen Vorschriften des § 8 (Abs. 1 Nr. 1 bzw. 2) FPersG und § 8 Nr. 2 Buchst. c bzw. § 9 Nr. 3 Buchst. b FPersV (vgl. Art. 2 Nr. 5 c, bb, Nr. 6 des Gesetzes zur Änderung fahrpersonalrechtlicher Vorschriften vom 18.8.1997) denselben Bußgeldrahmen androhen und damit nicht milder als die zur Tatzeit geltenden Bestimmungen sind (vgl. § 4 Abs. 3 OWiG).

Da der Betroffene nach den Feststellungen des Amtsgerichts vorsätzlich gehandelt hat, ergibt sich hieraus eine Verjährungfrist von zwei Jahren (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG). Geht man zugunsten des Betroffenen davon aus, daß seine Zuwiderhandlung durch ungenügende Überwachung mit dem letzten Verstoß der Fahrer (29.7.1997) beendet war (§ 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG), so wird die Verjährung bis zum Erlaß des amtsgerichtlichen Urteils durch den Bußgeldbescheid vom 8.6.1998 oder aber durch die Zustellung des vollständigen Bußgeldbescheids am 31.3.1999 unterbrochen (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG).

2. Die bisherigen Feststellungen des Amtsgerichts tragen aber eine Verurteilung des Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 7 a Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b FPersG nicht. Die Nichteinhaltung der höchstzulässigen Tageslenkzeit ist nämlich nur in einer für das Rechtsbeschwerdegericht nicht überprüfbaren Weise mit Tatsachen belegt. Das Amtsgericht hat nur bestimmte Zeiträume mit der Feststellung verbunden, daß die Tageslenkzeit um eine bestimmte Stundenzahl überschritten worden sei. Bei Verstößen gegen die Tageslenkzeit gemäß Art. 6 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3820/85 zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit ist aber, wie der Senat mehrfach betont hat, in der Regel anzugeben, wie lange der Fahrer an den einzelnen Tagen das Fahrzeug gesteuert hat, daß in diesen Zeitabschnitten jedenfalls keine mehr als etwa drei Minuten dauernden Pausen enthalten sind, und von wann bis wann er jeweils geruht hat. Nur bei geständigen Betroffenen kann die summarische Fest-stellung der Lenkzeitüberschreitung genügen (Bay0bLG NZV 1996, 505/506 unter Bezugnahme auf BayObLG vom 29.5.1989 – 3 ObOWi 42/89). Das angefochtene Urteil enthält aber keinerlei Angaben über die tatsächlichen Fahrzeiten oder die eingelegten Ruhepausen. Es handelt sich bei dem Betroffenen auch nicht um einen geständigen Fahrer, der in der Lage ist, die vorgehaltenen Diagrammscheiben mit seinen eigenen Beobachtungen zu vergleichen, sondern um einen Unternehmer, der die Verstöße seiner Fahrer in Frage gestellt hat.

Daß bei der vom Amtsgericht gefertigten Aufstellung einzelne Tageslenkzeitüberschreitungen aufgeführt sind, die nicht durch eine ausreichende Ruhezeit von einander getrennt sind (vgl. z. B. Fahrer F 28.4.1997, 23.30 Uhr/29.4.1997, 6 Uhr) ist hingegen für die Beurteilung der Verfehlung des Unternehmers ohne Bedeutung.

Das Amtsgericht hat darüber hinaus nicht dargelegt, von welcher höchstzulässigen Tageslenkzeit es jeweils ausgegangen ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Sätze 1 und 2 VO (EWG) Nr. 3820/85).

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird daher das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufgehoben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO). Die Sache, die weiterer Feststellungen bedarf, wird an einen anderen Richter des Amtsgerichts Rosenheim – Zweigstelle Wasserburg a. Inn – zurückverwiesen (§ 79 Abs. 6 OWiG), der auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahren zu befinden haben wird.

Die Entscheidung ergeht durch Beschluß gemäß § 79 Abs. 5 Satz l, § 80 a Abs. 1 und 3 OWiG und entspricht dem Antrag der Staatsanwaltschaft.

Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen:

1. Die Angabe der Fahrtrouten ist im vorliegenden Fall zwar zweckmäßig, aber nicht zwingend erforderlich, wenn neuerdings festgestellt wird, daß die Fahrten, soweit sie grenzüberschreitend waren, innerhalb der EU stattfanden, wie bisher im angefochtenen Urteil festgehalten wurde. Eine Abgrenzung zu Fahrten, die dem AETR unterliegen, ist daher nicht notwendig.

2. Gleiches gilt für die Frage, ob und welche Fahrten jeweils im EU-Ausland durchgeführt worden sind. Handelte es sich bei den benutzten Fahrzeugen um solche mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, so gilt die VO (EWG) Nr. 3820/85 unmittelbar als Gemeinschaftsrecht nicht nur Deutschland, sondern auch im EU-Ausland. Aber auch, wenn mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr nicht mehr als 3,5 t Verwendung fanden, wie auf S. 7 des angefochtenen Urteils festgestellt.

In den Bereichen, die nicht der VO (EWG) Nr. 3820/85 unterliegen (hier Art. 4 Nr. 1), blieb die Bundesrepublik Deutschland für den Erlaß von Regelungen über die Lenkzeiten zuständig (vgl. EuGH NStZ-RR 1996, 281; vgl. auch BayObLG VRS 75, 372/374). Nach Auffassung des Senats ist durch die Bezugnahme in § 6 Abs. 1 FPersV auf Art. 6 VO (EWG) Nr. 3820/85 zum Ausdruck gekommen, daß diese Verpflichtung nicht nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, sondern im gesamten Geltungsbereich der EWG-Verordnung einzuhalten ist. Dahinstehen kann insoweit, ob diese Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs bereits für die dem § 6 FPersV vorausgehende Vorschrift des § 15 a StVZO gegolten hat, die sich noch für den Bereich der Fahrzeuge zwischen 2,8 und 3,5 t mit der VO (EWG) Nr. 3820/85 überschnitten hat und daher insoweit nur subsidiär anzuwenden war und die eine Bezugnahme auf die EWG-Verordnung (vgl. Art. 2 Nr. 1 der Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher Vorschriften vom 9.12.1986, BGBl I S. 2344) nur im Zusammenhang mit der Anrechnung von Lenkzeiten beinhaltete.

Mit der Aufhebung des § 15 a StVZO durch Art. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Änderung fahrpersonal- und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23.7.1990 (BGBl I S. 1484) und der Neufassung des § 6 FPersV durch Art. 2 Nr. 3 der Verordnung vom 23.7.1990 aufgrund der Ermächtigung des § 2 Nr. 3 Buchst. a FPersG kam jedenfalls zum Ausdruck, daß es sich nicht mehr um eine ausschließlich straßenverkehrsrechtliche Bestimmung handelt, sondern daß auch der Schutz von Leben und Gesundheit der Mitglieder des Fahrpersonals das gesetzgeberische Ziel der Vorschrift darstellt. Dieses Ziel kann aber nur verwirklicht werden, wenn die Verpflichtung zur Einhaltung der vorgeschriebenen Lenkzeiten nicht an der Grenze Deutschlands zu anderen EU-Mitgliedsstaaten endet. Die Einhaltung der höchstzulässigen Tageslenkzeit beschränkt sich daher nicht auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Damit ist aber noch nichts darüber ausgesagt, ob ein Verstoß gegen diese Verpflichtung in der Bundesrepublik Deutschland als Ordnungswidrigkeit verfolgbar ist. Einigkeit besteht darüber, daß Fahrer, welche die Bestimmungen der VO (EWG) Nr. 3820/85 ausschließlich im EU-Ausland nicht einhalten, wegen der räumlichen Beschränkung des Geltungsbereiches des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auf die Bundesrepublik Deutschland (§ 5 OWiG) in Deutschland nicht verfolgt werden können (vgl. BayObLGSt 1980, 21 = VRS 58, 465 ff., soweit der Fahrer angesprochen ist; OLG Hamm VRS 60, 234). Dies gilt in gleicher Weise auch für diejenigen Fahrer, die nur über § 6 Abs. 1 FPersV die EWG-Bestimmungen einzuhalten haben.

Hingegen ist die Anordnung der Lenkzeitüberschreitung durch den inländischen Unternehmer bzw. die eine solche Überschreitung voraussetzende Disposition oder aber auch die Unterlassung, für die Einhaltung der Lenkzeitvorschriften zu sorgen, wenn sich Unregelmäßigkeiten der Fahrer feststellen lassen, auch dann als Ordnungswidrigkeit des Unternehmers verfolgbar, wenn die Fahrzeuge allein im EU-Ausland vorschriftswidrig geführt worden sind, da der Tatort für den Verstoß des Unternehmers gemäß § 7 OWiG im Inland liegt (vgl. BGHSt 34, 101/105 f.). Die Verfolgbarkeit des Verstoßes des Fahrers in der Bundesrepublik Deutschland ist dabei weder bei der unmittelbaren Anwendung der VO (EWG) Nr. 3820/85 Voraussetzung noch bei deren über § 6 Abs. 1 FPersV vorgeschriebenen Anwendung.

3. Schließlich wird das Amtsgericht bei einer Bußgeldbemessung im Bereich von 5.000 DM auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 OWiG zu erwägen haben. Hierbei ist einerseits zu berücksichtigen, ob der Betroffene außer seiner Geschäftsführertätigkeit auch an der GmbH als Gesellschafter beteiligt ist. In diesem Fall kann deren wirtschaftliche Situation von Bedeutung sein, die zum einen von einem Wagenpark von 22 Fahrzeugen und einem Personalbestand von 30 Fahrern gekennzeichnet ist, zum anderen vom Betroffenen wegen des Konkurrenzdruckes als schlecht bezeichnet wird. Andererseits sind die familiären Verhältnisse des Betroffenen (Frau und vier Kinder) zu berücksichtigen.

Bayerisches Oberstes Landesgericht

Az.: 3 OboWi 13/01
Beschluss vom 28.02.2001

Mitgeteilt von

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Kennzeichnungspflicht für Busse

Name und Sitz des Unternehmens müssen an beiden Außenseiten des Fahrzeugs gut sichtbar sein

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 25.02.2013
– III-5 RBs 16/13 –

Bei einer im April 2012 in Essen durchgeführten Kontrolle eines im Schulbusverkehr eingesetzten Busses des Betroffenen fiel auf, dass das Fahrzeug – abgesehen von einem wenige Zentimeter großen Schriftzug unter den Außenspiegeln – keine außen sichtbaren Angaben zum Busunternehmen trug. Gegen den Betroffenen wurde daraufhin wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 20 Abs. 2 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) eine Geldbuße von 50 Euro verhängt. Diese sah der Betroffene aufgrund der nach seiner Sicht durch die BOKraft nicht vorgeschriebenen Mindestgröße für eine Beschriftung und den insgesamt zu unbestimmten Vorgaben der Vorschrift als rechtswidrig an und verwies u.a. darauf, dass er ca. 1.000 Busse im Einsatz habe, die lediglich Schriftzüge der beanstandeten Art trügen.

Fahrgast muss sich klar und schnell über Beförderungsunternehmen informieren können!

Das Oberlandesgericht Hamm hat die Rechtmäßigkeit des gegen den Betroffenen erlassenen Bußgeldbescheides bestätigt. Die in Frage stehende Vorschrift der BOKraft sei hinreichend bestimmt. Nach der Intention der Vorschrift solle sich der Fahrgast im Interesse eines reibungslosen Betriebsablaufs klar und schnell über das Beförderungsunternehmen informieren können. Deswegen müssten an beiden Außenseiten (Längsseiten) des Fahrzeugs Name und Sitz des Unternehmens gut sichtbar, mithin so angebracht sein, dass jeder zusteigende Fahrgast sie ohne Weiteres wahrnehmen könne.

Zur deutlichen Lesbarkeit gehöre eine ausreichende Größe der Beschriftung mit einem klaren Schriftbild. Diesen Anforderungen genüge der auf dem kontrollierten Bus angebrachte Schriftzug nicht. Seine Schriftgröße sei zu klein gewählt, um für einen Fahrgast gut sichtbar und deutlich lesbar zu sein. Durch eine auffällige Farbgestaltung werde dies nicht „wettgemacht“. Zudem werde der Schriftzug beim Einsteigen häufig durch die geöffnete Tür verdeckt.

Quelle: Presseerklärung OLG Hamm

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Höheres Bußgeld für Falschparker

Neue Verkehrsregeln seit  1. April 2013 für Radfahrer und Falschparker

Ab 1. April 2013 müssen nicht nur Fahrradfahrer, wir haben darüber berichtet :

http://www.ra-strafrecht-stuttgart.de/hohere-busgelder-fur-radfahrer/

sondern auch Autofahrer die falsch Parken ein höheres Bußgeld zahlen.

  • auf Geh- oder Radweg parken   20 Euro
  • auf Schutzstreifen für Radfahrer parken   20 Euro
  • beim Ein- oder Aussteigen nicht auf Radfahrer achten   20 Euro
  • auf Radweg fahren   15 Euro
  • Parken ohne Parkschein   10 Euro
  • Parken an einer abgelaufenen Parkuhr   10 Euro

Es lohnt sich daher ein Parkticket zu ziehen.

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