Gebührenschuldner Ausnahmegenehmigung nach § 29 Abs. 3 StVO

VG Freiburg Urteil vom 29.1.2013, 3 K 1513/12

Gebührenschuldnerschaft bei Einholung der Genehmigung eines von einer Spedition durchgeführten Großraum- und Schwertransports seitens des Unternehmers, dessen Gut transportiert wird

Leitsätze

Ein Unternehmer, der für eine Spedition die Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung nach § 29 Abs. 3 StVO bzw. nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StVO zur Durchführung eines Großraum- und Schwertransports einholt, ist jedenfalls dann nicht Schuldner der Gebühr für dessen polizeiliche Begleitung sowie deren Planung und Vorbereitung, wenn die Spedition den Großraum- und Schwertransport in eigener Verantwortung vornimmt.

Dem Unternehmer ist die gebührenpflichtige öffentliche Leistung unter diesen Voraussetzungen nicht zuzurechnen. Denn die polizeiliche Begleitung des Großraum- und Schwertransports sowie deren Planung und Vorbereitung erfolgten dann nicht in seinem Interesse; insbesondere hat er sie nicht verantwortlich veranlasst (§§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG).

 

Rechtsanwalt Michael ErathFachanwalt für Strafrecht
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