Rechts vor Links
Treffen ein Radweg und eine ohne Beschränkung dem Fahrzeugverkehr
gewidmete Straße aufeinander, handelt es sich um eine Kreuzung im
Sinne des § 8 Abs. I StVO, an der die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ gilt.
OLG Karlsruhe – 1 U 193/11