Schlüsselzahl 95 gemäß BKrFQG
Schlüsselzahl 95 Frist 10.09.2014 beachten!
Die nun für alle Berufskraftfahrer erforderliche Grundqualifikation und/oder Weiterbildung werden durch den Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl 95 der Europäischen Union auf dem Kartenführerschein eingetragen.
Die Schlüsselzahl 95 wird durch die für die Erteilung von Fahrerlaubnissen zuständige Behörde eingetragen, dies ist in der Regel die Führerscheinstelle, sofern der Fahrer durch Bescheinigung nachweist, dass er die erforderlichen Leistungen erbracht hat.
Grundsätzlich müssen Kraftfahrer seit dem 10.09.2009 für den gewerblichen Güterkraftverkehr (Klassen C1, C1E, C und CE) zusätzlich zur Fahrerlaubnis eine sog. „Grundqualifikation“ bzw. „Weiterbildung“ nachweisen. Die Verpflichtung die Schlüsselzahl 95 eintragen zu lassen trifft nur Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis, welche diese gewerblich nutzten.
Grundsätzlich müssen Kraftfahrer seit dem 10.09.2009 für den gewerblichen Güterkraftverkehr (Klassen C1, C1E, C und CE) zusätzlich zur Fahrerlaubnis eine sog. „Grundqualifikation“ bzw. „Weiterbildung“ nachweisen. Die Verpflichtung die Schlüsselzahl 95 eintragen zu lassen trifft nur Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis, welche diese gewerblich nutzten.
Was ist die Grundqualifikation und was ist die Weiterbildung?
Grundqualifikation:
- erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer oder
- Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden oder
- Teilnahme am Unterricht einer anerkannten Ausbildungsstätte und die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer.
Weiterbildung:
- eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer über die Ablegung der Prüfung oder
- eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte über den Abschluss von Zeiteinheiten (Teilleistungen) oder dem Abschluss der Weiterbildung (Erworben im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum .
Verlängerte Übergangsfristen für folgende Führerscheininhaber:
- Inhaber von Führerscheinen der Fahrerlaubnisklasse D1, D1E, D oder DE (Bus-Führerscheine), deren Gültigkeit zwischen dem 10.09.2013 und dem 09.09.2015 ausläuft, können den Eintrag des Weiterbildungsnachweises zusammen mit der Verlängerung der Fahrerlaubnis vornehmen, also bis spätestens 09.09.2015.
- Inhaber von Führerscheinen der Fahrerlaubnisklasse C1, C1E, C oder CE (Lkw-Führerscheine), deren Gültigkeit zwischen dem 10.09.2014 und dem 09.09.2016 ausläuft, können den Eintrag des Weiterbildungsnachweises zusammen mit der Verlängerung der Fahrerlaubnis vornehmen, also bis spätestens 09.09.2016.