Der Notwendige Inhalt eines Strafbefehls ist im § 409 StPO niedergelegt.
Ein Strafbefehl muss somit folgendes zwingend enthalten:
- Angaben zur Person des Angeklagten
- Namen des Verteidigers
- Bezeichnung der Tat
- Zeit und Ort der Tatbegehung
- Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der Straftat
- angewendete Vorschriften
- Beweismittel
- Festsetzung der Beweismittel
- Festsetzung der Rechtsfolgen
- Belehrung
- Kostenentscheidung
Sollte einer der oben genannten Inhalte fehlen, so ist der Strafbefehl angreifbar.
Mitgeteilt von: Michael ErathFachanwalt für Strafrecht
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