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Brauchen Sie ein Führungszeugnis ?
Es gibt das einfache Führungszeugnis, das erweiterte Führungszeugnis und das behördliche Führungszeugnis.
Privates Führungszeugnis
Zur Vorlage bei einem privaten Arbeitgeber genügt ein einfache Führungszeugnis. Etwas anderes darf ein privater Arbeitgeber von Ihnen als Bewerber nicht verlangen. Das Führungszeugnis wird dem Antragsteller zur Einsicht übersandt, die dann entscheiden kann, ob sie es an ihren zukünftigen Arbeitgeber weitergeben will oder nicht.
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Erweitertes Führungszeugnis
Mit dem am 1. Mai 2010 in Kraft getretenen 5. Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes ist in § 30a und § 31 BZRG ein „erweitertes Führungszeugnis“ eingeführt worden.
Erweiterte Führungszeugnisse können durch Behörden „zum Zwecke des Schutzes Minderjähriger“ auch unmittelbar nach § 31 Abs. 2 BZRG beantragt werden, wenn eine Aufforderung an den Betroffenen zur Vorlage nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt.
Das erweiterte Führungszeugnis enthält gegenüber dem normalen Führungszeugnis zusätzlich Verurteilungen wegen Sexualdelikten, die für die Aufnahme in das normale Führungszeugnis zu geringfügig sind. Es darf nicht mit dem Bundeszentralregisterauszug verwechselt werden, der tatsächlich alle Verurteilungen einer Person enthält.
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Behördliches Führungszeugnis
Für Bewerbungen bei einem öffentlichen Arbeitgeber wird auf Antrag der betroffenen Person in der Regel das behördliche Führungszeugnis unmittelbar an die Einstellungsbehörde übersandt (§ 30 Abs. 5 Satz 1 BZRG)
Der Bewerber kann auch verlangen, dass das behördliche Führungszeugnis an das nächstgelegene Amtsgericht übersandt werden. Dort kann geprüft werden, ob Einträge vorhanden sind und ob das Führungszeugnis an dieEinstellungsbehörde weitergeleitet oder vom Amtsgericht vernichtet werden soll.
Diese Vorgehensweise sollte immer dann angewandt werde, wenn mit Eintragungen zu rechnen ist.
Beantragung eines Führungszeugnisses
Führungszeugnisse werden beim örtlichen Einwohnermeldeamt oder Bürgeramt beantragt.
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister
§ 30 Antrag
§ 30a Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis
- 1.
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wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist oder
- 2.
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wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird für
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die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe –,
- b)
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eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder
- c)
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eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe b vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.
§ 30b Europäisches Führungszeugnis
§ 30c Elektronische Antragstellung
- 1.
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die Daten nach § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes und
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Familienname, Geburtsname, Vornamen, Geburtsort sowie Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift.
Lässt das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium die Übermittlung des Geburtsnamens nicht zu, ist der Geburtsname im Antrag anzugeben und nachzuweisen. Bei der Datenübermittlung ist ein dem jeweiligen Stand der Technik entsprechendes sicheres Verfahren zu verwenden, das die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet.
§ 31 Erteilung des Führungszeugnisses und des erweiterten Führungszeugnisses an Behörden
§ 32 Inhalt des Führungszeugnisses
- 1.
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die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 des Strafgesetzbuchs,
- 2.
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der Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes,
- 3.
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Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt oder nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist,
- 4.
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Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist,
- 5.
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Verurteilungen, durch die auf
- a)
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Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,
- b)
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Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten
erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
- 6.
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Verurteilungen, durch die auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes
- a)
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nach § 35 oder § 36 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt oder zur Bewährung ausgesetzt oder
- b)
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nach § 56 oder § 57 des Strafgesetzbuchs zur Bewährung ausgesetzt worden ist und sich aus dem Register ergibt, daß der Verurteilte die Tat oder bei Gesamtstrafen alle oder den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat,
diese Entscheidungen nicht widerrufen worden sind und im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
- 7.
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Verurteilungen, durch die neben Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt worden ist und im übrigen die Voraussetzungen der Nummer 3 oder 6 erfüllt sind,
- 8.
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Verurteilungen, durch die Maßregeln der Besserung und Sicherung, Nebenstrafen oder Nebenfolgen allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden sind,
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Verurteilungen, bei denen die Wiederaufnahme des gesamten Verfahrens vermerkt ist; ist die Wiederaufnahme nur eines Teils des Verfahrens angeordnet, so ist im Führungszeugnis darauf hinzuweisen,
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abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1,
- 11.
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Eintragungen nach den §§ 10 und 11,
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die vorbehaltene Sicherungsverwahrung, falls von der Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtskräftig abgesehen worden ist.
- 1.
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Verurteilungen, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
- 2.
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Eintragungen nach § 10, wenn die Entscheidung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt,
- 3.
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Eintragungen nach § 11, wenn die Entscheidung oder Verfügung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,
- 4.
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abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, sofern unter diesen Daten Eintragungen erfolgt sind, die in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind.
- 1.
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bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder
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bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung
- a)
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von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 14 des Strafgesetzbuchs oder
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von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet ist,
begangen worden sind, wenn das Führungszeugnis für die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist.