Lenkzeitüberschreitung Lkw-Fahrer muss Bußgeld selbst zahlen

Lenkzeitüberschreitung

Ein Lkw-Fahrer, der die erlaubten Arbeits- und Lenkzeiten am Steuer überschreitet, muss das Bußgeld aus eigener Tasche zahlen, auch wenn dies auf Weisung des Arbeitgebers geschieht. So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Fernfahrers. Dieser war unter anderem wegen Verstoßes gegen die gesetzlich vorgegebenen Lenkzeiten zu einer Geldbuße von 8.520 Euro verurteilt worden.

(LAG) Reinland-Pfalz vom 26.1.2010, Az: 3 Sa 497/09.

Strafverteidiger Michael Erath
Fachanwalt für Strafrecht

Fax: 0711 77393 77
Mobil: 0176 44445872
Email: kanzlei@ra-erath.de

Wiedereinsetzungsantrag bei Rechtsbeschwerde

Wiedereinsetzungsantrag

Stützt der Betroffene seinen Wiedereinsetzungsantrag auf die Nichtgewährung von Akteneinsicht, so hat er für jede der erhobenen Verfahrensrügen ausreichend darzulegen, dass er durch die fehlende Akteneinsicht an einer ordnungsgemäßen Begründung gehindert war.Wiedereinsetzungsantrag. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen kann ausnahmsweise nur dann erfolgen, wenn dem Verteidiger des Beschwerdeführers trotz angemessener Bemühungen vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist bzw. der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist keine Akteneinsicht gewährt wurde und Verfahrensrügen nachgeschoben werden sollen, die ohne Aktenkenntnis nicht begründet werden können.

Das OLG Hamm (Beschluss vom 02.03.2009 – 2 Ss OWi 138/09)

Strafverteidiger Michael Erath
Fachanwalt für Strafrecht

Tel.: 0711 77393 80 

Fax: 0711 77393 77
Mobil: 0176 44445872
Email: kanzlei@ra-erath.de

Verstoß gegen das rechtliche Gehör bei der Ablehnung einer Terminsverlegung

Rechtliches Gehör

Das Recht des Betroffenen, sich in einem Bußgeldverfahren durch einen Anwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, ist Ausdruck seines Anspruchs auf ein faires Verfahren.Die gebotene Ermessensentscheidung über ein Terminsverlegungsgesuch, dem die Verhinderung des Verteidigers zugrunde liegt, ist fehlerhaft, wenn sie sich neben einzelfallbezogenen Umständen jedenfalls auch auf die Geschäftslage des erkennenden Gerichts stützt.

Der Verstoß gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt zwar Art 2 Abs.1 GG, stellt jedoch nicht zwingend auch einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs.1 GG) dar.

Ein Verstoß gegen Art 103 Abs.1 GG liegt jedoch vor, wenn durch eine Verfahrensrüge vorgebracht wird, dass das Gericht bei Ablehnung des Terminsverlegungsgesuchs Entschuldigungsvorbringen nicht gewürdigt hat.

Hat das Gericht kein Entschuldigungsvorbringen übergangen, kommt ein Verstoß gegen Art 103 Abs.1 GG auch dann in Betracht, wenn der Betroffene in einer Verfahrensrüge vorträgt, was er in der Hauptverhandlung, zu seiner Verteidigung vorgebracht hätte.

OLG Braunschweig Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 19.10.2011

Strafverteidiger Michael Erath
Fachanwalt für Strafrecht

Tel.: 0711 77393 80 

Fax: 0711 77393 77
Mobil: 0176 44445872
Email: kanzlei@ra-erath.de

Verjährungsunterbrechung im Bußgeldverfahren

Verjährungsunterbrechung im Bußgeldverfahren

Nach 3 Monaten ab dem Zeitpunkt der Tat,  sind die meisten Verkehrsordnungswidrigkeiten verjährt. § 26 Abs. 3 StVG

Die Verjährung unterbrechen folgende Handlungen:

  • die erste Vernehmung des Betroffenen
  • die Anordnung der ersten Vernehmung des Betroffenen
  • die Bekanntgabe der ersten Vernehmung des Betroffenen
  • die Bekanntgabe gegenüber dem Betroffenen, dass gegen Ihn ermittelt wird

Nur ein Anhörungsbogen an den Betroffenen, der eine eindeutige
Beschuldigung enthält, hat verjährungsunterbrechende Wirkung. Dem Adressat
muss klar sein, in welcher Funktion er aussagen soll. (Zeuge oder Beschuldigter)

OLG Dresden DAR 2004, 535