Ordnungswidrigkeit Geschwindigkeitsübertretung

Bedienungsanleitung des Messgerätes bei Ordnungswidrigkeit

Dem Verteidiger steht das Recht auf vollständiger Akteneinsicht in einem (Ordnungswidrigkeit) Verfahren zu. Dies umfasst, bei einer Vertretung eines Mandanten, dem eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt wird, auch die Bedienungsanleitung des Messgeräteherstellers.

Etwas anderes wäre weder mit dem Gesichtspunkt der Gewährleistung eines fairen
Verfahrens (Art. 6 EMRK) noch mit der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängigem
Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) noch mit dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit
vereinbar.

OLG Naumburg – 2 Ss (Bz)  100/12

 

Rechtsanwalt Michael Erath

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Vertretung im Strafrecht und Bußgeldsachen
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Erscheinungspflicht bei Bußgeldverfahren

Erscheinungspflicht des Betroffenen

 

Der Betroffene ist nach § 73 Abs 2 OWiG von seiner Anwesenheitspflicht in der

Hauptverhandlung zu entbinden, wenn er über seinen Verteidiger zuvor seine

Fahrereigenschaft einräumen lässt. Danach ist sein Erscheinen auch nicht

zur Überprüfung seiner Glaubwürdigkeit geboten.

KG – 3 Ws (B) 574/12

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Rechtsanwalt Michael Erath Fachanwalt für Strafrecht,

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Das Oberlandesgericht Stuttgart hat den Freispruch des Landgerichts Strafrecht  Stuttgart für den Veranstalter mehrerer Demonstrationsveranstaltungen gegen das Bahnprojekt „Stuttgart 21“ aufgehoben. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hält die Auffassung des Landgerichts, dass es sich bei den Auflagen aus den jeweiligen Versammlungsbescheiden nicht um Auflagen im Sinne des § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz handelt (Strafrecht Stuttgart), einer Überprüfung nicht stand.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 03.04.2013
– 1 Ss 144/13 –

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat heute über die Revision der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. Dezember 2012 entschieden. Das Urteil wurde mit den Feststellungen aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-wiesen. Wegen des Sachverhalts und der Prozessgeschichte wird auf die Pressemitteilung vom März 2013 verwiesen.

Der Senat führt zur Begründung seiner Entscheidung aus, die Auffassung der Berufungs-strafkammer, dass die Anordnungen in den Bescheiden keine Auflagen gewesen seien, halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Es sei jeweils durch Auslegung zu ermitteln, ob eine Auflage im Sinne des § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz vorliege. Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung sei insoweit aber nur lückenhaft und deshalb rechtsfehlerhaft erfolgt.

Insbesondere habe sich das Landgericht nur unzureichend mit dem Inhalt und der Be-gründung der jeweiligen Bescheide auseinandergesetzt und nicht hinreichend bedacht, dass die öffentliche Sicherheit auch die Sicherheit des Straßenverkehrs und den Schutz unbeteiligter Dritter vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen umfasse.

Soweit das Landgericht in dem Umstand, dass die Versammlungen trotz der Verstöße nicht aufgelöst und auch weitere Versammlungen genehmigt worden seien, einen Beleg dafür gesehen habe, dass es sich bei den Anordnungen nicht um strafbewehrte Auflagen habe handeln sollen, greife dies zu kurz. So habe das Landgericht nicht erörtert, dass eine Auflösung der Versammlungen auch zur Vermeidung von Eskalationen unterblieben sein könne und dass neue Versammlungen möglicherweise deshalb nicht verboten worden seien, da die Auflagen von der Versammlungsbehörde der Begründung der Bescheide zufolge jeweils im Einvernehmen mit dem Angeklagten erlassen worden seien.

Der Freispruch könne auch nicht aus anderen Gründen aufrecht erhalten werden, es sei aufgrund der bisherigen Feststellungen insbesondere nicht davon auszugehen, dass die Anordnungen der Behörde rechtswidrig waren.

Das Landgericht muss nunmehr erneut überprüfen, ob strafbare Verstöße gegen das Ver-sammlungsgesetz vorgelegen haben.

Aktenzeichen OLG Stuttgart: 1 Ss 144/13; Landgericht Stuttgart: 31 Ns 4 Js 104002/10; Amtsgericht Stuttgart: 15 Cs 4 Js 104002/10 und 15 Cs 1 Js 16443/11

Ergänzende Vorschriften:

§ 25 Versammlungsgesetz

Wer als Leiter einer öffentlichen Versammlungunter freiem Himmel oder eines Aufzuges

1. die Versammlung oder den Aufzug wesentlich anders durchführt, als die Veranstalter bei der Anmeldung angegeben haben, oder

2. Auflagen nach § 15 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

§ 15 Versammlungsgesetz

(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

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Höheres Bußgeld für Falschparker

Neue Verkehrsregeln seit  1. April 2013 für Radfahrer und Falschparker

Ab 1. April 2013 müssen nicht nur Fahrradfahrer, wir haben darüber berichtet :

http://www.ra-strafrecht-stuttgart.de/hohere-busgelder-fur-radfahrer/

sondern auch Autofahrer die falsch Parken ein höheres Bußgeld zahlen.

  • auf Geh- oder Radweg parken   20 Euro
  • auf Schutzstreifen für Radfahrer parken   20 Euro
  • beim Ein- oder Aussteigen nicht auf Radfahrer achten   20 Euro
  • auf Radweg fahren   15 Euro
  • Parken ohne Parkschein   10 Euro
  • Parken an einer abgelaufenen Parkuhr   10 Euro

Es lohnt sich daher ein Parkticket zu ziehen.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich unverbindlich an:

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BGH Urteil gegen Fußball-Profi wegen schwerer Brandstiftung rechtskräftig

BGH Hat Urteil des Landgericht München I gegen Fußball Profi bestätigt.

Beschluss vom 23. Januar 2013 – 1 StR 596/12

Das Landgericht München I hat den Angeklagten, einen Fußball-Profi, wegen schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Dieser bewohnte nach den landgerichtlichen Feststellungen mit seiner Ehefrau und drei Kindern ein gemietetes Einfamilienhaus in München-Grünwald. In der Nacht auf den 20. September 2011 entzündete der Angeklagte kurz nach Mitternacht – möglicherweise unter Einsatz eines Brandbeschleunigers – Einrichtungsgegenstände in mehreren Räumen des Haupthauses und der Einliegerwohnung. Der Brand breitete sich aus und griff nahezu auf das gesamte Gebäude über. Der durch das Brandgeschehen verursachte Sachschaden am Gebäude, das wegen der nicht mehr sanierungsfähigen Schäden abgerissen werden musste, belief sich auf ca. 900.000 €.

Der Angeklagte war bei der Begehung der Tat erheblich alkoholisiert. Deshalb und infolge seiner durch langwierige Verletzungen und Unstimmigkeiten in der Familie bedingten schwierigen persönlichen Situation befand er sich nicht ausschließbar in einem Zustand der verminderten Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB).

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wurde, als unbegründet verworfen. Damit ist das Urteil rechtskräftig.

Beschluss vom 23. Januar 2013 – 1 StR 596/12

Landgericht München I – Urteil vom 4. Juli 2012 – 12 KLs 264 Js 193150/11

BGH Karlsruhe, den 30. Januar 2013
Pressestelle des Bundesgerichtshofs

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