Höhere Bußgelder für Radfahrer

Bußgeld für Radfahrer wird angehoben
Radler aufgepasst!

Falschfahrer oder Lichtsünder auf zwei Rädern werden ab April stärker
zur Kasse gebeten. Die Bußgelder (bzw das Bußgeld) steigen im Durchschnitt
um fünf bis zehn Euro.

Hier einige Veränderungen beim Verwarnungsgeld:

  • – Ein einfacher Regelverstoß steigt von 10 auf 15 Euro.
  • – Fahren auf dem Fußweg soll je nach Situation künftig mit zehn bis 20 Euro geahndet werden.
  • – Wer den Radweg bei Benutzungspflicht nicht benutzt, wird 20 bis 35 Euro zahlen müssen.
  • – Fahren ohne Licht kostet 20 statt 15 Euro.

Die Erhöhung der Strafen für Radfahrer ist nur ein Teil der Reform des Bußgeldkatalogs. Unter anderem sollen Autofahrer, die Radfahrer etwa durch Zuparken von Radwegen oder das plötzliche Öffnen von Fahrzeugtüren behindern oder gefährden, fünf bis zehn Euro mehr bezahlen.
Zu dem Paket gehört auch eine generelle Erhöhung des Bußgelds bei Parken ohne Parkschein um fünf Euro und eine Anhebung der Geldstrafen, wenn Lastwagen gegen Fahrverbote verstoßen.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich unverbindlich an:

Rechtsanwalt Michael Erath
Fachanwalt für Strafrecht
Vertretung im Strafrecht und Bußgeldsachen
Mobil: 0176/ 4444 5872
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Bußgeld, Bußgeldbescheid, Ordnungswidrigkeit, Strafrecht, Stuttgart

Kein Führerscheinentzug bei fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs

Kein automatischer Führerscheinentzug bei fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung § 315c StGB

Einem Berufskraftfahrer, der wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, muss nicht der Führerschein entzogen werden.

Dies jedenfalls dann nicht, wenn dieser nicht vorbestraft ist und wenn seit der einzig verurteilten Tat jetzt mehr als ein Jahr vergangen ist.  Hinzu kam, dass der Kraftfahrer in dieser Zeit schon wieder 125.000 Kilometer völlig beanstandungsfrei zurückgelegt hat.

Bei einem einmaligen Versagen kommt auch die Anordnung eines Fahrverbots nicht in Betracht.

Landgericht München
Urteil aus 2003
Az.: 26 Ns 497 Js 109 227/03

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Michael Erath
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Bußgeld, Bußgeldbescheid, Ordnungswidrigkeit, Fahrverbot, Führerscheinentzug, Stuttgart

Vom Fahrverbot ausnahmsweises absehen wegen besonderer Härte.

Vom Fahrverbot ausnahmsweise Absehen wegen besonderer Härte.

Vom Fahrverbot ist allerdings ausnahmsweise abzusehen, wenn es zur Einwirkung auf den Betroffenen nicht erforderlich oder für den Betroffenen wegen der mit dem Fahrverbot verbundenen Folgen als besondere Härte unzumutbar ist.

Bei der Prüfung der Frage, ob bei einer grob pflichtwidrigen Verstoß trotz der grundsätzlichen Regelwirkung  die Verhängung eines Fahrverbotes unangemessen ist, sind nur die Folgen zu berücksichtigen, durch die der Betroffene im Vergleich zu anderen erheblich stärker belastet wird.

Außer Betracht bleiben alle diejenigen Folgen, die typischerweise mit einem Fahrverbot verbunden sind.

Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn das Fahrverbot zu einer Existenzgefährdung
führt!!

Ein unzumutbare Härte wird meist angenommen, wenn wegen des Fahrverbotes eine Kündigung des Arbeitsplatzes droht.

Das gilt aber nur, wenn die konkrete Gefahr des Verlustes des Arbeitsplatzes gegeben ist. Die bloße Vermutung reicht nicht aus.

Es sollte eine Bescheinigung vom Arbeitgeber vorgelegt werden.

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Bußgeld, Bußgeldbescheid, Ordnungswidrigkeit

Anordnung der Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

Ausnahme von der Sperrfristanordnung

Bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,65 Promille ist die Anordnung
einer Sperre von 6 Monaten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
auch dann geboten, wenn es sich um einen Angeklagten ohne
Voreintragungen im Bundeszentralregister (keine Punkte) handelt.

Auch das Ausnehmen einzelner Fahrzeugarten von der Sperre scheidet
aus, wenn für eine ausreichende Abschirmung der Gefährdung des
Maßregelzwecks keine hinreichenden objektiven Umstände vorliegen.

AG Lüdinghausen – 16 Cs-82 Js 9592/11

 

 

Strafverteidiger Michael Erath
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