Wiedererlangung Fahrerlaubnis

Wiedererlangung der Fahrerlaubnis

Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist diese erloschen und der Führerschein wird eingezogen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG muss die Fahrerlaubnisbehörde jedem die Fahrerlaubnis entziehen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Die Fahrerlaubnisbehörde hat an dieser Stelle kein Ermessen. Stellt sie die Untauglichkeit fest, muss Sie die Fahrerlaubnis entziehen.driving-instructors-380066_640

 

Die Befähigung richtet sich nach § 2 Abs. 5 StVG. Die Ungeeignetheit ist im Gesetz nicht definiert.

Der Gesetzgeber formuliert in § 2 Abs. 4 StVG: „Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat.“

Wiedererlangung Fahrerlaubnis

Auch nach Ablauf einer gerichtlichen Sperrfrist erhält man seinen alten Führerschein nicht wieder zurück. Vielmehr muss eine neue Fahrererlaubnis bei der zuständigen Führerscheinstelle beantragt werden. Der Antrag auf Wiedererlangung Fahrererlaubnis sollte etwa 3 Monate vor Ablauf der Sperrfrist gestellt werden.

Durch frühzeitige Antragstellung wird vermieden, dass es wegen der Prüfung von Eignungsfragen zu einer Verzögerung über die bereits festgesetzte Sperrfrist hinauskommt. Den Antrag müssen ein Lichtbild, aktueller Sehtest und die Bescheinigung über die Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort beigefügt sein.

Die Verwaltungsbehörde prüft dann, ob die für die Entziehung maßgebenden Gründe noch bestehen.

Eignungszweifel bestehen insbesondere, wenn der Bewerber besonders schwerwiegend gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Fahrzeugführer wegen einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille verurteilt wurde. Die Behörde kann in diesen Fällen vom Bewerber die Einholung einer MPU verlangen.

Wenn das Gutachten negativ ist, sollte es in der Verwaltungsbehörde nicht vorgelegt werden, damit kein negatives Gutachten in der Führerscheinakte liegt.

Wenn keine Eignungszweifel mehr bestehen, wird eine neue Fahrererlaubnis erteilt.

Neu:  Eine erneute theoretische und praktische Prüfung darf nur dann vom Bewerber verlangt werden, wenn Tatsachen darauf hinweisen, dass der Bewerber die notwendigen Kenntnisse nicht mehr hat.

Früher: 2 Jahre nach Entziehung musse alles neu gemacht werden.


Mitgeteilt von Rechtsanwalt
Michael Erath

Fachanwalt für Strafrecht
Stuttgart Vertretung im Strafrecht und Bußgeldsachen
Mobil: 0176/ 4444 5872
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Kennzeichenmitnahme bei Ortswechsel

Kennzeichenmitnahme

Kennzeichenmitnahme bei wechselndem Zulassungsbezirk

Ab dem 1. Januar 2015 gibt es eine deutliche Vereinfachung für Fahrzeugeigentümer. Wer in einen anderen Landkreis umzieht, kann sein Kfz-Kennzeichen behalten. Das ist nun neu. Bisher mussten Fahrzeughalter bei einem Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk ein neues Kfz-Kennzeichen für ihr Fahrzeug beantragen. information-boards-105193_1920

Nach neuem Recht hat der Fahrzeughalter zwei Möglichkeiten:

  • Er kann wie bisher ein neues Kennzeichen sowie eine neue ZulassungsbescheinigungTeil I beantragen. Dazu ist eine Berichtigung der ZulassungsbescheinigungTeil II notwendig. Die alten Kennzeichen müssen der Zulassungsstelle zur Entstempelung vorgelegt werden.
  • Alternativ kann der Fahrzeughalter, das alte Kennzeichen bei Wohnsitzwechsel mitnehmen. Das ist der neuen Zulassungsstelle mitzuteilen und die Zulassungsbescheinigung Teil I muss zur Berichtigung der Daten vorgelegt werden.

Ein Fahrzeughalter, der seinen Wohnsitz von Mannheim nach Stuttgart verlegt, kann somit das Mannheimer Kennzeichen mitnehmen. Kennzeichenmitnahme ist fast immer möglich.

Kennzeichenmitnahme ist bei Halterwechsel nach wie vor nicht möglich.


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Bußgeldkatalog 2014

Achtung neuer Bußgeldkatalog 2014

Seit dem 01.05.2014 gilt der neuer Bußgeldkatalog 2014.

Die Höhe der Bußgelder sind weitgehend gleich geblieben.
Geändert hat sich hingegen das Punktesystem.

Es wird auf die Eintragung verzichtet, bei Tatbestände die keine unmittelbare Bedeutung für die Verkehrssicherheit haben.

Folgende Ordnungswidrigkeiten werden nicht mehr eingetragen:

  • Unberechtigtes Befahren der Umweltzone
  • Verstoß gegen Kennzeichenregelungen
  • Verstoß gegen Fahrtenbuchauflage
  • Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw

Hier können Sie ein Auszug aus dem Bußgeldkatalog 2014 einsehen:

http://www.ra-strafrecht-stuttgart.de/busgeldkatalog-geschwindigkeitsuberschreitung/

http://www.ra-strafrecht-stuttgart.de/busgeldkatalog-abstand-unterschritten/

http://www.ra-strafrecht-stuttgart.de/busgeldkatalog-alkohol/

Ein großer Teil  aller Bußgeldbescheide ist fehlerhaft. Warum sollte Ihr Bußgeldbescheid zu den richtigen gehören? Lassen Sie durch einen Fachanwalt für Strafrecht Ihren Bußgeldbescheid prüfen.

Fax: 0711 627 6699 3
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Es entstehen für Sie mit der Zusendung des Bußgeldbescheid oder eines Anhörungsbogen und dem anschließenden Telefonat keine Kosten ! Wir sagen Ihnen was zu tun ist und wo Ihre Möglichkeiten liegen. Unverbindlich aber mit Sachverstand. Erst wenn Sie sich entscheiden uns zu beauftragen fallen Gebühren an.

Wir akzeptiere sämtliche Rechtsschutzversicherungen.

Vereinbaren Sie zeitnah einen Besprechungstermin, sobald Sie einen Bußgeldbescheid erhalten. Bereits bei  Erhalt eines Anhörungsbogen sollte ein Fachanwalt für Strafrecht kontaktiert werden. Kontaktieren Sie uns. Unverbindlich!!

Alles über Bußgeldbescheide ist hier zu lesen:
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Rechtsanwalt Michael Erath
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Fahreignungsregister

Punkte im Fahreignungsregister

Genau am 01.05.2014 startet das neue Fahreignungsregister. Das Register wird einfacher, transparenter und gerechter. Der neue Punktekatalog sieht folgendes vor:

Ab einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro erfolgt der Punkteeintrag .

Die Punkte entstehen am Tattag und werden zur Berechnung des Punktekontos so lange herangezogen, wie die Tilgungsfrist für die betreffende Straftat nicht abgelaufen ist.

Hiermit soll das taktische Vorgehen von Wiederholungstätern vermieden werden, die Rechtsmittel nur einlegen, um den Punktestand vorübergehend zu mindern.

Der Punktestand kann jederzeit abgefragt werden.
Die Punkteabfrage ist kostenlos.

Die Adresse lautet:

Kraftfahrtbundesamt
Fördestraße 16
24944 Flensburg

Telefon:  0461-316-0
Fax:        0461-316-1495

Den Antrag über die Mitteilung Ihres Punktekontos können Sie hier  ausdrucken: Kraftfahrtbundesamt

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Punkte Umrechnung

Umrechnung der alten Punkte des Verkehrszentralregisters in neue Punkte des Fahreignungsregister in Flensburg.

Die Reform tritt zum 01.05.2014 in Kraft. So funktioniert die Punkte Umrechnung:

So werden alte Punkte umgerechnet:

1-3 Punkte (alt)   =   1 Punkt (neu)

4-5 Punkte (alt)   =   2 Punkte (neu)

6-7 Punkte (alt)   =   3 Punkte (neu)

8-10 Punkte (alt)   =   4 Punkte (neu)

11-13 Punkte (alt)   =   5 Punkte (neu)

14-15 Punkte (alt)   =   6 Punkte (neu)

16-17 Punkte (alt)   =   7 Punkte (neu)

18 oder mehr Punkte (alt)   =   8 Punkte (neu)

Punkte Umrechnung

Neben der Umrechnung der Punkte gibt es weitere grundlegenden Änderungen:

Der neue Punktetabelle endet bei 8 Punkten, mit dem Entzug der Fahrerlaubnis.

Taten die keine unmittelbare Bedeutung für die Verkehrssicherheit haben werden ab dem 01.05.2014 nicht mehr eingetragen. Taten, die nach dem neuen Recht nicht mehr eingetragen würden, werden zum 01.05.2014 gelöscht. Diese Löschung erfolgt automatisch

Bei Verstößen wird unterschieden nach:

  1. Verkehrsordnungswidrigkeiten (1 Punkt)
  2. Straftaten, sowie grobe Ordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverbot (2 Punkte)
  3. Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis (3 Punkte).

Jede Tat verfällt nach ihrer Tilgungsfrist. Sie beträgt:

2,5 Jahre bei Ein-Punkte-Verstößen,

5 Jahre bei Zwei-Punkte-Verstößen und

10 Jahre bei Drei-Punkte-Verstößen.

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