Höheres Bußgeld für Falschparker

Neue Verkehrsregeln seit  1. April 2013 für Radfahrer und Falschparker

Ab 1. April 2013 müssen nicht nur Fahrradfahrer, wir haben darüber berichtet :

http://www.ra-strafrecht-stuttgart.de/hohere-busgelder-fur-radfahrer/

sondern auch Autofahrer die falsch Parken ein höheres Bußgeld zahlen.

  • auf Geh- oder Radweg parken   20 Euro
  • auf Schutzstreifen für Radfahrer parken   20 Euro
  • beim Ein- oder Aussteigen nicht auf Radfahrer achten   20 Euro
  • auf Radweg fahren   15 Euro
  • Parken ohne Parkschein   10 Euro
  • Parken an einer abgelaufenen Parkuhr   10 Euro

Es lohnt sich daher ein Parkticket zu ziehen.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich unverbindlich an:

Rechtsanwalt Michael Erath
Fachanwalt für Strafrecht
Vertretung im Strafrecht und Bußgeldsachen
Mobil: 0176/ 4444 5872
Blog@Ra-Erath.de
http://www.verteidiger-stuttgart.de/

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Bussgeld für Anruf wegdrücken !!

Anruf wegdrücken kostet Bußgeld

Sobald der Fahrzeugführer das Gerät in die Hand nimmt, droht eine Geldbuße. So entschied das Oberlandesgericht Köln. Demnach sieht § 23 der Straßenverkehrsordnung vor, dass die Benutzung eines Mobiltelefons im Straßenverkehr unzulässig ist, wenn man es dazu in die Hand nehmen muss.

Im zu entschiedenen Fall hatte der Fahrer das Handy in die Hand genommen, um einen Anrufer wegzudrücken. Der Fahrzeugführer wollte eigenen Angaben zufolge vermeiden, durch das Klingeln abgelenkt zu werden.

Für die Richter war dieser Beweggrund unerheblich. Es komme allein darauf an, dass das Handy überhaupt in die Hand genommen wurde. Gleiches gelte, wenn es ein- oder ausgeschaltet wird.

Dass Fahrzeugführer auch durch andere Dinge vom Straßenverkehr abgelenkt würden, die nicht unter Strafe gestellt sind, ließen sie als Argument nicht gelten. Die Richter sahen in dem Wegdrücken eine unzulässige Benutzung des Mobiltelefons.

Wer mit dem Handy am Steuer erwischt wird, muss mit mindestens 40 Euro Bußgeld und einem Punkt in der Flensburger Verkehrssünderkartei rechnen.

Oberlandesgericht Köln
Beschluss vom 09.02.2012
Aktenzeichen: III-1 Rbs 39/12

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Michael Erath
Fachanwalt für Strafrecht
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