Geschwindigkeitsüberschreitung – Fahrtenbuchauflage nach Aussageverweigerung

Amtliche Leitsätze:

  1. Die Berufung auf ein Aussageverweigerungsrecht steht der Fahrtenbuchauflage nicht entgegen.
  2. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, setzt als Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr nicht die Besorgnis voraus, dass der unbekannte Fahrzeugführer (erneut) oder der Fahrzeughalter selbst als Fahrer des Kraftfahrzeugs in Zukunft Verkehrszuwiderhandlungen begehen könnte. Sie soll sicherstellen, dass bei künftigen Verkehrsverstößen mit dem Fahrzeug die Feststellung des Fahrzeugführers anders als im Anlassfall ohne Schwierig erfolgen kann.

Sächsisches OberVerwaltungsgericht,
Beschluss vom 25.09.2012 – 3 B 215/12

Geschwindigkeitsüberschreitung – Fahrtenbuchauflage nach Aussageverweigerung

Beschluss vom 25.09.2012 – Der Halter eines Fahrzeugs muss zwar die am Steuer seines Wagens geblitzte Person nicht benennen, hat dann aber, wenn die weiteren Ermittlungen der Verkehrsbehörde ins Leere führen, die Auflage zum Führen eines Fahrtenbuchs in Kauf.


Die betroffene Autohalterin, auf dem umstrittenen Radarfoto wäre ihr inzwischen verstorbener Vater zu sehen. Noch zu dessen Lebzeiten war sie zu dieser Aussage unter Berufung auf das Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht nicht bereit gewesen.

Nun aber ist der alte Mann tot. Az

So dass auch keinerlei Gefahr mehr bestände, er könne als undisziplinierter Autofahrer möglicherweise weiterhin Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer gefährden oder eine Geschwindigkeitsüberschreitung begehen. Womit logischerweise die in diesem Fall ausgesprochene Auflage zum Führen eines Fahrtenbuches für ihren Wagen hinfällig wäre.

Dieser „Logik“ wollten die Bautzener Richter allerdings nicht folgen. Die  erfolgte Fahrtenbuchauflage hatte nicht den damals  Fahrzeugführer im Visier, der den Verkehrsverstoß begangen hatte. Sie galt vielmehr einer  zumutbaren Mitwirkung der Halterin und zielte auf die Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten. Die Fahrtenbuchauflage sollte sicherstellen, dass bei  Verkehrsverstößen in Zukunft mit dem Auto der Frau die Feststellung des Fahrzeugführers ohne Schwierigkeiten möglich ist.

Für weitere Informationen

Rechtsanwalt Michael Erath

Fachanwalt für Strafrecht
Vertretung im Strafrecht und Bußgeldsachen
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