Grenzwert THC 1,0 mg/ml Entziehung der Fahrerlaubnis

Ab einem Grenzwert von THC 1,0 mg/ml ist die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtens.

Das Bundesverwaltungsgericht/ BVerwG  hat bereits vor längerem den Grenzwert für THC von 1,0 mg/ml im Blut bestätigt. Ab diesem Grenzwert ist der Verlust des Führerscheins rechtens.

THC Grenzwert

Kein Sicherheitsabschlag für Messungenauigkeiten. Damit hat sich die strenge Linie des VGH Mannheim durchgesetzt. Dieser hatte dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen, weil er mit 1,3 mg/ ml THC im Blut ein Fahrzeug führte.

Dem Bundesverwaltungsgerichtes genügt  die Überschreitung des strengen Grenzwertes für die Annahme, dass der Cannabiskonsument nicht ausreichend zwischen Konsum und fahren eines KFZ trennt.

Einordnung von THC

Δ9-THC ist in Deutschland in die Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) als ein verkehrsfähiges, aber nicht verschreibungsfähiges Betäubungsmittel eingestuft. Das zu medizinischen Zwecken verwendete (–)-Δ9-trans-THC (Dronabinol), im Handel als Rezeptursubstanz oder als Fertigarzneimittel Marinol (Einzelimport aus USA oder Kanada möglich gemäß § 73 Abs. 3 AMG), hingegen ist verkehrs- und verschreibungsfähig nach Anlage III. Isomere des Δ9-THC wie etwa Δ6a-, Δ6a(10a)-, Δ7-, Δ8-, Δ9(11)- und Δ10-THC sind nicht verkehrsfähig (Anlage I). In Deutschland wird Dronabinol von Bionorica Ethics und THC Pharm, zwei Tochterunternehmen der Bionorica SE, produziert. Dronabinol-haltige Fertigarzneimittel sind bisher in Deutschland nicht zugelassen.

Wirkungsweise von THC

THC wirkt auf das Zentralnervensystem, deshalb sollte nach dem Konsum auf das Benutzen von Maschinen und das Führen von Fahrzeugen verzichtet werden. Die Polizei kann bei Fahrerkontrollen mit einem Schweiß-, Speichel-, Haar- oder Urintest oder durch Untersuchung des Blutes auch längere Zeit nach dem Konsum Spuren von THC Grenzwert nachweisen. Die Nachweisdauer hängt vor allem vom jeweiligen Konsummuster (Dauer, Art der Einnahme, Frequenz, Dosis) ab und kann im Urin zwischen einer Woche und zwei Monaten betragen.

Rechtliche Lage in Deutschland

Neben dem Entzug der Fahrerlaubnis drohen eine Geldbußen von mindestens 500 Euro, Fahrverbote bis zu drei Monaten und vier Punkte in Flensburg. Die Polizisten vor Ort können nur orientierende Vortests durchführen, die Blutprobe wird später in einem Labor untersucht und die Menge an THC Grenzwert 1 mg/ml und seiner Abbauprodukte bestimmt. Aus rechtlicher Sicht handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, sobald THC Grenzwert im Blut nachweisbar ist.


 

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Verjährung im Bußgeldverfahren

Wann verjährt meine Ordnungswidrigkeit bzw Bußgeldbescheid?

Bei der Verjährung in Bußgeldverfahren ist zwischen der Verfolgunsverjährung und der Vollstreckungsverjährung zu unterscheiden.

Verfolgungsverjährung

Ist die Verfolgungsverjährung eingetreten, so besteht ein formelles Verfahrenshindernis. Das Gericht muss sodann ein noch offenes anhängiges Verfahren einstellen, §46 OWi i. V m. § 260 Abs. 3 StPO.

Vollstreckungsverjährung

Die Vollstreckungsverjährung ist relativ selten. Ist die Vollstreckungsverjährung eingetreten kann aus dem bestehenden Bußgeldbescheid keine Forderung mehrbeigetrieben werden. Die Geldbuße muss nicht gezahlt werden.information-boards-105193_1920-300x212

Wann tritt die Verfolgungsverfährung ein?

Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren bis zum Erlass des Bußgeldbescheids nach einer Frist von drei Monate, § 26 Abs. 3 StVG. Dies ist eine sehr kurze Frist und wird nicht selten von dern Behörden übersehen.

ACHTUNG: Eine Sonderregelung gibt es für Alkohol- und Drogenfahrten in § 4a StVG i. V. m. § 36 StVG. hier gilt eine längere Verjährungsfrist von sechs Monaten.

Ruhen der Verhährung

Das Ruhen der Verjährung in den gesetzlich bestimmten Fällen hat zur Folge, dass die bereits verstrichene Zeit weiter berücksichtigt wird, die Verjährung aber nicht weiter läuft. Nach Ende der Ruhezeit läuft die Verjährung weiter.

Verjährungsunterbrechung

Im Gegensatz zum Ruhen der Verjährung verursacht die Verjährungsunterbrechung den Neubeginn der Verjährung. Die Verjährungsunterbrechung tritt in den von § 33 Abs. 3 OWiG bestimmten Fällen auf.

Die Verjährung wird unterbrochen durch

1. die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
2. jede richterliche Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen oder die Anordnung dieser Vernehmung,
3. jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter, wenn vorher der Betroffene vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannt gegeben worden ist,
4. jede Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
5. die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter sowie jede Anordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Ermittlung des Aufenthalts des Betroffenen oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
6. jedes Ersuchen der Verfolgungsbehörde oder des Richters, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen,
7. die gesetzlich bestimmte Anhörung einer anderen Behörde durch dieVerfolgungsbehörde vor Abschluß der Ermittlungen,
8. die Abgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde nach § 43,
9. den Erlaß des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung,
10. den Eingang der Akten beim Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 und die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde nach § 69 Abs. 5 Satz 1,
11. jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
12. den Hinweis auf die Möglichkeit, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden (§ 72 Abs. 1 Satz 2),
13. die Erhebung der öffentlichen Klage,
14. die Eröffnung des Hauptverfahrens,
15. den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung.

ACHTUNG: Diese  Varianten gelten nicht kumulativ, sondern alternativ. Dies bedeutet, soweit eine dieser Maßnahmen erstmals Unterbrechung hervorruft, kann eine weitere Maßnahme aus diesen  Varianten nicht erneut eine Verjährungsunterbrechung bewirken; OLG Hamm MDR 1979, 1046; BayObLG, Urteil vom 24.05.2004, Az 1 ObOWI 219/04.

Bereits die erste Vernehmung am Ort des Geschehens gegenüber dem Betroffenen durch einen Beamten. Auch wenn der Beamte auf die bevorstehende Anhörung hinweist, unterbricht die Verjährung. Später vorgenommene förmliche Vernehmungen oder die Versendung des Anhörungsbogens führen keinesfalls zu einer erneuten Verjährungsunterbrechung.

Dies ist ein Punkt an dem oft eingehackt werden kann um doch noch zu einer Verjährung zu kommen.

Anhörungsbogen

Nur ein Anhörungsbogen an den Betroffenen, der eine eindeutige Beschuldigung enthält, hat verjährungsunterbrechende Wirkung.

Damit sind Anhörungsbögen mit der Überschrift „Anhörungsbogen/Zeugenfragebogen“ nicht eindeutig und damit nach ständiger Rechtsprechung gerade nicht verjährungsunterbrechend.

Das gleiche gilt, wenn der Bogen mit  „Anhörungsbogen“ überschrieben ist, und im im Text aber offen bleibt, ob der Betroffene als Beschuldigter oder als Zeuge aussagen soll. Viele der verschickte Anhörungsbögen lösen keine Verjährungsunterbrechung aus.

ACHTUNG: Bereits die Versendung des Anhörungsbogens unterbricht die Verjährung, auf den Zugang beim Betroffenen kommt es nicht an.

ACHTUNG: Hat der Betroffene einen unbekannten Aufenthalt, so erfolgt vorläufige Einstellung zur Aufenthaltsermittlung. Sie unterbricht gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG die Verjährung.

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Wiedererlangung Fahrerlaubnis

Wiedererlangung der Fahrerlaubnis

Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist diese erloschen und der Führerschein wird eingezogen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG muss die Fahrerlaubnisbehörde jedem die Fahrerlaubnis entziehen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Die Fahrerlaubnisbehörde hat an dieser Stelle kein Ermessen. Stellt sie die Untauglichkeit fest, muss Sie die Fahrerlaubnis entziehen.driving-instructors-380066_640

 

Die Befähigung richtet sich nach § 2 Abs. 5 StVG. Die Ungeeignetheit ist im Gesetz nicht definiert.

Der Gesetzgeber formuliert in § 2 Abs. 4 StVG: „Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat.“

Wiedererlangung Fahrerlaubnis

Auch nach Ablauf einer gerichtlichen Sperrfrist erhält man seinen alten Führerschein nicht wieder zurück. Vielmehr muss eine neue Fahrererlaubnis bei der zuständigen Führerscheinstelle beantragt werden. Der Antrag auf Wiedererlangung Fahrererlaubnis sollte etwa 3 Monate vor Ablauf der Sperrfrist gestellt werden.

Durch frühzeitige Antragstellung wird vermieden, dass es wegen der Prüfung von Eignungsfragen zu einer Verzögerung über die bereits festgesetzte Sperrfrist hinauskommt. Den Antrag müssen ein Lichtbild, aktueller Sehtest und die Bescheinigung über die Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort beigefügt sein.

Die Verwaltungsbehörde prüft dann, ob die für die Entziehung maßgebenden Gründe noch bestehen.

Eignungszweifel bestehen insbesondere, wenn der Bewerber besonders schwerwiegend gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Fahrzeugführer wegen einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille verurteilt wurde. Die Behörde kann in diesen Fällen vom Bewerber die Einholung einer MPU verlangen.

Wenn das Gutachten negativ ist, sollte es in der Verwaltungsbehörde nicht vorgelegt werden, damit kein negatives Gutachten in der Führerscheinakte liegt.

Wenn keine Eignungszweifel mehr bestehen, wird eine neue Fahrererlaubnis erteilt.

Neu:  Eine erneute theoretische und praktische Prüfung darf nur dann vom Bewerber verlangt werden, wenn Tatsachen darauf hinweisen, dass der Bewerber die notwendigen Kenntnisse nicht mehr hat.

Früher: 2 Jahre nach Entziehung musse alles neu gemacht werden.


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Fahrtenschreiber

Lastkraftwagen Fahrtenschreiber

Alle gewerblich genutzten Lkw ab einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t müssen nach EU-Recht mit einem so genannten EC-Tachographen, (alt: Fahrtenschreiber; neu: EG-Kontrollgerät) und mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgestattet sein.LKW-Recht-banner

Diese müssen alle zwei Jahre auf Unversehrtheit (Manipulationssicherheit) und angemessene Genauigkeit überprüft und gegebenenfalls repariert und/oder neu kalibriert werden. Das Kontrollgerät dient zur Aufzeichnung der Fahrgeschwindigkeit zu der genauen Uhrzeit, der zurückgelegten Wegstrecken, der Lenk-, Arbeits-, Bereitschafts- und Ruhezeiten sowie deren Unterbrechungen, die von der Besatzung getätigt werden.

Seit dem 1. Mai 2006 müssen alle neuen Lkw statt mit elektronischen Fahrtenschreibern (Tachograph) mit einer digitalen Blackbox ausgestattet sein, die 365 Tage aufzeichnet, und mit einer persönlichen Fahrerkarte (Chipkarte), die mindestens 28 Tage, Lenk- und Ruhezeiten, Arbeitsbereitschaften und Bereitschaftsdienst sowie die Geschwindigkeit der letzten 24 Stunden speichert. Diese neuen digitalen Dokumentationen sollen wesentlich manipulationssicherer als die bisherigen Aufzeichnungen auf einer Tacho- bzw. Diagrammscheibe sein.

Da der Fahrerwechsel mit der Fahrerkarte unbürokratisch schnell vor sich geht (beim alten EG-Kontrollgerät musste immer die Fahrtenschreiberscheibe neu ausgefüllt, umgelegt oder mit neuen Eintragungen versehen werden) sind zahlreiche Sonderregelungen bzw. Kontrollgerätbefreiungen z. B. für Feuerwehrfahrzeuge und Linienbusse aber auch Sonderfahrzeuge, die von der Lenk- und Arbeitszeit-Aufzeichnungspflicht befreit sind, derzeit auf dem Prüfstand.

Ein Hauptgrund für die Befreiung von der Kontrollpflicht durch Einlegen einer Fahrtenschreiberscheibe in das Kontrollgerät war nämlich der damit verbundene Zeit- und Arbeitsaufwand, der im elektronischen Zeitalter wegfällt.


 

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