Wiedererlangung der Fahrerlaubnis / Führerschein

Wiedererlangung der Fahrerlaubnis / Führerschein

Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist diese erloschen und der Führerschein wird entzogen.

Auch nach Ablauf einer gerichtlichen Sperrfrist erhält man seinen alten Führerschein nicht zurück. Es muss eine neue Fahrerlaubnis bei der zuständigen Führerscheinstelle beantragt werden.

Wiedererteilung

Es macht Sinn, den Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis  etwa 3 Monate vor Ablauf der Sperrfrist zu stellen.

Durch frühzeitige Antragstellung wird vermieden, dass es wegen der Prüfung von Eignungsfragen zu einer Verzögerung der Neuerteilung kommt. Möglicherweise muss noch eine MPU oder Ähnliches vorgelegt werden.

Dem Antrag müssen Lichtbild, Sehtest und Bescheinigung über die Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort beigefügt werden. Die Verwaltungsbehörde prüft dann, ob die für die Entziehung maßgebenden Gründe noch bestehen. Dies wird in der Regel verneint.

Eignungszweifel

Eignungszweifel bestehen insbesondere, wenn die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen wurde oder besonders schwerwiegend gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen wurde.

Dies wird immer bei einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille und mehr bejaht. Die Behörde kann in diesen Fällen nicht ohne ein medizinisch-psychologisches Gutachten über den Wiedererteilungsantrag entscheiden.

MPU

Wenn das medizinisch-psychologische Gutachten negativ ist, sollte es der Verwaltungsbehörde nicht vorgelegt werden. Den Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nimmt man in diesem Fall zurück.

Wer sich qualifiziert auf die medizinisch-psychologische Untersuchung vorbereitet, verbessert seine Chancen auf ein positives Gutachten erheblich. Man kann sogar soweit gehen, dass ohne Vorbereitung die Chancen eine MPU zu bestehen, sehr gering sind.

Wenn keine Eignungszweifel mehr bestehen, wird die neue Fahrerlaubnis erteilt. Wir wünschen allzeit gute Fahrt. Bei weiteren Fragen hilft Rechtsanwalt Strafrecht Stuttgart Ihnen gerne.


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Rechtsanwalt Michael Erath
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