Berechnung der Nutzlast bei einem Sattelkraftfahrzeug Überladung vermeiden

Anwendungsbereich von § 34 Abs. 6 Nr. 6 StVZO (Überladung)

Erklärung:
Bei einem Sattelkraftfahrzeug handelt es sich um eine Fahrzeugkombination, die aus einer Sattelzugmaschine und einem Sattelanhänger (auch Sattelauflieger genannt) besteht. Wichtig ist, das keine Überladung vorliegt.

Eine Sattelzugmaschine ohne Sattelanhänger gilt als Zugmaschine.

Bei einer Sattelzugmaschine ohne eigene Transportfläche handelt es sich nicht um einen Lkw.

Erweiterung des Anwendungsbereich von § 34 Abs. 6 Nr. 6 StVOZ
Erklärung des Begriffs des „nächstgelegenen geeigneten Bahnhofs“

Nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 1. Alt. der 53. Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVZO AusnV 53) darf abweichend von § 34 Abs. 6 Nr. 6 StVZO u. a. das zulässige Gesamtgewicht bei Fahrzeugkombinationen (Züge und Sattelkraftfahrzeuge) mit mehr als vier Achsen unter Beachtung der Vorschriften für Achslasten und Einzelfahrzeuge bei Fahrten im kombinierten Verkehr Schiene/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und nächstgelegenem geeigneten Bahnhof 44,00 t nicht überschreiten. Vorsicht Überladung möglich!!

Damit wird der Anwendungsbereich von § 34 Abs. 6 Nr. 6 StVZO von Sattelkraftfahrzeugen, bestehend aus dreiachsiger Sattelzugmaschine mit zwei- oder dreiachsigem Sattelanhänger, die im kombinierten Verkehr im Sinne der Richtlinie 92/106/EWG einen ISO-Container von 40 Fuß befördern, auf die vorgenannten Fahrzeugkombinationen mit mehr als vier Achsen, die sonstige Container und Wechselbehälter bis maximal 40 Fuß im kombinierten Verkehr befördern, erweitert.

Dabei ist der Begriff des nächstgelegenen geeigneten Bahnhofs nach objektiven Kriterien zu bestimmen.

Auf die individuellen Verhältnisse des Fahrzeugführers oder des Transportunternehmens kommt es dagegen nicht an.

OLG Naumburg
Beschluß vom 15.04.2010
AZ: 1 Ss (Bz) 14/09

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Rechtsanwalt Michael Erath
Fachanwalt für Strafrecht
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