Absehen vom Fahrverbot bei Existenzgefährdung

Das OLG Bamberg stellt fest, daß die tatsächliche Gefahr des Arbeitsplatzverlustes durch Kündigung bereits eine unverhältnismäßige Härte darstellt.

Es ist zutreffend, dass bereits die tatsächliche Gefahr eines Arbeitsplatzverlustes durch Kündigung eine unverhältnismäßige Härte darstellen kann.

Dabei ist dem Betroffenen auch das Risiko, die Rechtmäßigkeit einer solchen Kündigung einer Klärung durch die Arbeitsgerichte zuzuführen, grundsätzlich nicht zuzumuten. Doch bedeutet dies nicht, dass der Amtsrichter bei seiner Entscheidung, über die Verhängung eines Fahrverbotes, jede Kündigungsdrohung zu Grunde legen darf, ohne zu prüfen, ob sie rechtlichen Bestand hätte, falls sie verwirklicht wird.

Ist es offensichtlich, dass die angedrohte Kündigung rechtswidrig wäre, darf er nicht wegen dieser Drohung auf ein Fahrverbot verzichten.

Das OLG Bamberg
Beschluss vom 22.01.2009
AZ: – 2 Ss OWi 5/09

Rechtsanwalt Michael Erath
Fachanwalt für Strafrecht
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Bußgeld, Bußgeldbescheid, Ordnungswidrigkeit, Strafrecht, Stuttgart

Der Socken Fall

Wer nur mit Socken Auto fährt bekommt dafür kein Bußgeld

Das Amtsgericht Bayreuth verurteilte einen LKW Fahrer zu einer Geldbuße von 50 Euro da er lediglich mit Socken an den Füßen gefahren ist. Das sei eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO), meine das Amtsgericht Bayreuth.

Das Oberlandesgericht Bamberg hob dieses Urteil auf!!

Es komme zwar ein Verstoß gegen die Pflichten eines sorgfältigen Kraftfahrzeugführers (Paragraph 1 Abs. 2 StVO) in Betracht, da ohne geeignetes Schuhwerk die Füße zum Beispiel von Pedalen abrutschen könnten.

Allerdings könne das nur bestraft werden, wenn daraus ein Unfall resultiere. Das in diesem Fall nichts passiert war, wurde der Mann freigesprochen.

Oberlandesgericht Bamberg
Urteil aus dem Jahre 2006
(Az: 2 Ss OWi 577 / 06)

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Michael Erath
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Verjährungsunterbrechung im Bußgeldverfahren

Verjährungsunterbrechung im Bußgeldverfahren

Nach 3 Monaten ab dem Zeitpunkt der Tat,  sind die meisten Verkehrsordnungswidrigkeiten verjährt. § 26 Abs. 3 StVG

Die Verjährung unterbrechen folgende Handlungen:

  • die erste Vernehmung des Betroffenen
  • die Anordnung der ersten Vernehmung des Betroffenen
  • die Bekanntgabe der ersten Vernehmung des Betroffenen
  • die Bekanntgabe gegenüber dem Betroffenen, dass gegen Ihn ermittelt wird

Nur ein Anhörungsbogen an den Betroffenen, der eine eindeutige
Beschuldigung enthält, hat verjährungsunterbrechende Wirkung. Dem Adressat
muss klar sein, in welcher Funktion er aussagen soll. (Zeuge oder Beschuldigter)

OLG Dresden DAR 2004, 535