Selbstanzeige neue Regeln 2015

Verschärfung der Steuergesetze für Selbstanzeige ab 1. Januar 2015 

Selbstanzeige – Verschärfung beschlossen

Schärfere Regeln bei Selbstanzeige für Steuerbetrüger! Das Zeitfenster zur günstigen und einfachen Abgabe der steuerlichen Selbstanzeige schließt sich.selbstanzeige

Das sind die neuen Regeln für die Selbstanzeige ab Januar 2015:

Ab einem hinterzogenen Betrag von 100.000 Euro werden 15 Prozent Strafzuschlag fällig, ab einer Million Euro 20 Prozent.

Im Jahre 2014 wird nur ein Zuschlag von 5 Prozent berechnet. Zudem müssen neben dem hinterzogenen Betrag in Zukunft auch die Hinterziehungszinsen in Höhe von 6 Prozent pro Jahr sofort entrichtet werden. Die Strafverfolgungsverjährung wird auf zehn Jahre ausgedehnt.

Am 1. Januar 2015 halbiert sich die Grenze, bis zu der Steuerhinterziehung ohne Zuschlag bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt, von 50.000 auf 25.000 Euro. Bei höheren Beträgen wird bei gleichzeitiger Zahlung eines Zuschlages von 10 Prozent von einer Strafverfolgung abgesehen.


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Untersuchungshaft

U-Haft, Haftbefehl, Haftgrund, Tatverdacht und Kaution

Die Untersuchungshaft darf nur durch den Richter durch Haftbefehl angeordnet werden.

Ihr geht in aller Regel eine Festnahme durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft voraus. Der Beschuldigte muss einem Haftrichter vorgeführt werden. Spätesten am Tag nach der Festnahme.

  1. Gegenüber dem Beschuldigten muss zunächst dringender Tatverdacht vorliegen. Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn aufgrund des gegenwärtig ermittelten Sachverhalts eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer einer Straftat verurteilt wird.
  2. Es muss ein Haftgrund vorliegen:
    1. Flucht oder Verborgenhalten (112 Abs 2 Nr. 1 StPO)
    2. Fluchtgefahr (112 Abs 2 Nr. 2 StPO)
    3. Verdunkelungsgefahr (112 Abs 2 Nr. 3 StPO).
    4. Darüber hinaus bestimmt § 112a StPO die Wiederholungsgefahr als vierten Haftgrund.
  3. Die Untersuchungshaft muss auch verhältnismäßig sein. Die Untersuchungshaft darf also beispielsweise nicht die Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigen (§ 112 Abs. 1 Satz 2 StPO). Bei Bagatelldelikten ist die Untersuchungshaft nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (§ 113 StPO). Wenn durch andere, wenig schwerwiegende Maßnahmen, zum Beispiel die Stellung von Sicherheitsleistung, also einer Kaution der Zweck der Untersuchungshaft ebenfalls erreicht wird, ist die Untersuchungshaft nach § 116 StPO entbehrlich. Es wird zwar die Untersuchungshaft angeordnet, dies jedoch gegen entsprechende Auflagen außer Vollzug gesetzt.

Droht eine Untersuchungshaft sollten Sie sich sofort an einen Fachanwalt für Strafrecht wenden.

Vereinbaren Sie zeitnah einen Besprechungstermin, sobald Sie ins Visier der Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Polizei oder Steuerfahndung) geraten sind.

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Fachanwalt Strafrecht Stuttgart

Vertretung in allen Strafsachen bundesweit Fachanwalt Strafrecht.

Als Fachanwalt Strafrecht umfasst mein Tätigkeitsfeld neben der klassischen Strafverteidigung eine kompetente Beratung in sämtlichen Bereichen mit Bezügen zum Strafrecht.

Jahrelange Erfahrung als Strafverteidiger und regelmäßige Fortbildung im Bereich des Straf- und Strafprozessrechts bieten Ihnen die Gewähr für eine effektive Durchsetzung Ihrer Rechte im gesamten Strafverfahren.

Vereinbaren Sie zeitnah einen Besprechungstermin, sobald Sie ins Visier der Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Polizei oder Steuerfahndung) geraten sind.

Von mir werden insbesondere folgende Themen bearbeitet:

  • Allgemeines Strafrecht
  • Ordnungswidrigkeitenrecht
  • Arztstrafrecht
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  • Berufungsrecht
  • Revisionsrecht
  • Unternehmensstrafrecht
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Der Strafverteidiger ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft gleichgeordnet.

Aber: Er ist nicht Teil des Gerichtes oder der Staatsanwaltschaft, sondern unabhängig von diesen. Er ist gleichberechtigt. Dies bedeutet insbesondere, dass er nicht an Weisungen durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft gebunden ist.

 

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Fahrverbot Vollstreckung

Vollstreckung mehrerer Fahrverbote

Folgt auf ein Fahrverbot mit einer 4-Monatsfrist gem. § 25 Abs. 2 a StVG
ein weiteres Fahrverbot, das sofort mit Rechtskraft beginnt, ist eine
Vollstreckung beider Fahrverbote nicht nebeneinander zulässig.

Dies ergibt sich aus der Systematik des § 25 a Abs. 2 Satz 2 StVG,
die erkennen lässt, dass der Gesetzgeber die Nacheinandervollstreckung
nur für solche Fahrverbote vorgesehen hat, für die eine viermonatige
Abgabefrist gewährt wird.

AG Walsrode – 5 OWI 571/12

Ein Fahrverbot aus einem Bußgeldbescheid ist erst dann vollstreckbar, wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden ist. Nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides ist die Behörde zuständig, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Das bedeutet, dass dann die Fahrerlaubnis an die Behörde zu übersenden ist, die als Verwaltungsbehörde den rechtskräftigen Bußgeldbescheid erlassen hatte. Erfolgt eine gerichtliche Entscheidung über den Bußgeldtatbestand, so erfolgt die Vollstreckung des Fahrverbots durch die jeweilige Staatsanwaltschaft. Bei Jugendlichen oder Heranwachsenden ist die Vollstreckungsbehörde der Jugendrichter.

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Ordnungswidrigkeit Geschwindigkeitsübertretung

Bedienungsanleitung des Messgerätes bei Ordnungswidrigkeit

Dem Verteidiger steht das Recht auf vollständiger Akteneinsicht in einem (Ordnungswidrigkeit) Verfahren zu. Dies umfasst, bei einer Vertretung eines Mandanten, dem eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt wird, auch die Bedienungsanleitung des Messgeräteherstellers.

Etwas anderes wäre weder mit dem Gesichtspunkt der Gewährleistung eines fairen
Verfahrens (Art. 6 EMRK) noch mit der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängigem
Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) noch mit dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit
vereinbar.

OLG Naumburg – 2 Ss (Bz)  100/12

 

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