Untersuchungshaft

U-Haft, Haftbefehl, Haftgrund, Tatverdacht und Kaution

Die Untersuchungshaft darf nur durch den Richter durch Haftbefehl angeordnet werden.

Ihr geht in aller Regel eine Festnahme durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft voraus. Der Beschuldigte muss einem Haftrichter vorgeführt werden. Spätesten am Tag nach der Festnahme.

  1. Gegenüber dem Beschuldigten muss zunächst dringender Tatverdacht vorliegen. Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn aufgrund des gegenwärtig ermittelten Sachverhalts eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer einer Straftat verurteilt wird.
  2. Es muss ein Haftgrund vorliegen:
    1. Flucht oder Verborgenhalten (112 Abs 2 Nr. 1 StPO)
    2. Fluchtgefahr (112 Abs 2 Nr. 2 StPO)
    3. Verdunkelungsgefahr (112 Abs 2 Nr. 3 StPO).
    4. Darüber hinaus bestimmt § 112a StPO die Wiederholungsgefahr als vierten Haftgrund.
  3. Die Untersuchungshaft muss auch verhältnismäßig sein. Die Untersuchungshaft darf also beispielsweise nicht die Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigen (§ 112 Abs. 1 Satz 2 StPO). Bei Bagatelldelikten ist die Untersuchungshaft nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (§ 113 StPO). Wenn durch andere, wenig schwerwiegende Maßnahmen, zum Beispiel die Stellung von Sicherheitsleistung, also einer Kaution der Zweck der Untersuchungshaft ebenfalls erreicht wird, ist die Untersuchungshaft nach § 116 StPO entbehrlich. Es wird zwar die Untersuchungshaft angeordnet, dies jedoch gegen entsprechende Auflagen außer Vollzug gesetzt.

Droht eine Untersuchungshaft sollten Sie sich sofort an einen Fachanwalt für Strafrecht wenden.

Vereinbaren Sie zeitnah einen Besprechungstermin, sobald Sie ins Visier der Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Polizei oder Steuerfahndung) geraten sind.

Für weitere Informationen:

Rechtsanwalt Michael Erath

Fachanwalt für Strafrecht
Paulusstrasse 2 A
Tel: 0711/627 6699 2
Fax: 0711/627 6699 3

Mobil: 0176/ 4444 5872
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Notwendiger Inhalt Strafbefehl

Der Notwendige Inhalt eines Strafbefehls ist im § 409 StPO niedergelegt.

Ein Strafbefehl muss somit folgendes zwingend enthalten:

  • Angaben zur Person des Angeklagten
  • Namen des Verteidigers
  • Bezeichnung der Tat
  • Zeit und Ort der Tatbegehung
  • Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der Straftat
  • angewendete Vorschriften
  • Beweismittel
  • Festsetzung der Beweismittel
  • Festsetzung der Rechtsfolgen
  • Belehrung
  • Kostenentscheidung

Sollte einer der oben genannten Inhalte fehlen, so ist der Strafbefehl angreifbar.

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Michael Erath
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