Selbstanzeige neue Regeln 2015

Verschärfung der Steuergesetze für Selbstanzeige ab 1. Januar 2015 

Selbstanzeige – Verschärfung beschlossen

Schärfere Regeln bei Selbstanzeige für Steuerbetrüger! Das Zeitfenster zur günstigen und einfachen Abgabe der steuerlichen Selbstanzeige schließt sich.selbstanzeige

Das sind die neuen Regeln für die Selbstanzeige ab Januar 2015:

Ab einem hinterzogenen Betrag von 100.000 Euro werden 15 Prozent Strafzuschlag fällig, ab einer Million Euro 20 Prozent.

Im Jahre 2014 wird nur ein Zuschlag von 5 Prozent berechnet. Zudem müssen neben dem hinterzogenen Betrag in Zukunft auch die Hinterziehungszinsen in Höhe von 6 Prozent pro Jahr sofort entrichtet werden. Die Strafverfolgungsverjährung wird auf zehn Jahre ausgedehnt.

Am 1. Januar 2015 halbiert sich die Grenze, bis zu der Steuerhinterziehung ohne Zuschlag bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt, von 50.000 auf 25.000 Euro. Bei höheren Beträgen wird bei gleichzeitiger Zahlung eines Zuschlages von 10 Prozent von einer Strafverfolgung abgesehen.


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Untersuchungshaft

U-Haft, Haftbefehl, Haftgrund, Tatverdacht und Kaution

Die Untersuchungshaft darf nur durch den Richter durch Haftbefehl angeordnet werden.

Ihr geht in aller Regel eine Festnahme durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft voraus. Der Beschuldigte muss einem Haftrichter vorgeführt werden. Spätesten am Tag nach der Festnahme.

  1. Gegenüber dem Beschuldigten muss zunächst dringender Tatverdacht vorliegen. Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn aufgrund des gegenwärtig ermittelten Sachverhalts eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer einer Straftat verurteilt wird.
  2. Es muss ein Haftgrund vorliegen:
    1. Flucht oder Verborgenhalten (112 Abs 2 Nr. 1 StPO)
    2. Fluchtgefahr (112 Abs 2 Nr. 2 StPO)
    3. Verdunkelungsgefahr (112 Abs 2 Nr. 3 StPO).
    4. Darüber hinaus bestimmt § 112a StPO die Wiederholungsgefahr als vierten Haftgrund.
  3. Die Untersuchungshaft muss auch verhältnismäßig sein. Die Untersuchungshaft darf also beispielsweise nicht die Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigen (§ 112 Abs. 1 Satz 2 StPO). Bei Bagatelldelikten ist die Untersuchungshaft nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (§ 113 StPO). Wenn durch andere, wenig schwerwiegende Maßnahmen, zum Beispiel die Stellung von Sicherheitsleistung, also einer Kaution der Zweck der Untersuchungshaft ebenfalls erreicht wird, ist die Untersuchungshaft nach § 116 StPO entbehrlich. Es wird zwar die Untersuchungshaft angeordnet, dies jedoch gegen entsprechende Auflagen außer Vollzug gesetzt.

Droht eine Untersuchungshaft sollten Sie sich sofort an einen Fachanwalt für Strafrecht wenden.

Vereinbaren Sie zeitnah einen Besprechungstermin, sobald Sie ins Visier der Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Polizei oder Steuerfahndung) geraten sind.

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Als Fachanwalt Strafrecht umfasst mein Tätigkeitsfeld neben der klassischen Strafverteidigung eine kompetente Beratung in sämtlichen Bereichen mit Bezügen zum Strafrecht.

Jahrelange Erfahrung als Strafverteidiger und regelmäßige Fortbildung im Bereich des Straf- und Strafprozessrechts bieten Ihnen die Gewähr für eine effektive Durchsetzung Ihrer Rechte im gesamten Strafverfahren.

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Von mir werden insbesondere folgende Themen bearbeitet:

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  • Ordnungswidrigkeitenrecht
  • Arztstrafrecht
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Erscheinungspflicht bei Bußgeldverfahren

Erscheinungspflicht des Betroffenen

 

Der Betroffene ist nach § 73 Abs 2 OWiG von seiner Anwesenheitspflicht in der

Hauptverhandlung zu entbinden, wenn er über seinen Verteidiger zuvor seine

Fahrereigenschaft einräumen lässt. Danach ist sein Erscheinen auch nicht

zur Überprüfung seiner Glaubwürdigkeit geboten.

KG – 3 Ws (B) 574/12

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Das Oberlandesgericht Stuttgart hat den Freispruch des Landgerichts Strafrecht  Stuttgart für den Veranstalter mehrerer Demonstrationsveranstaltungen gegen das Bahnprojekt „Stuttgart 21“ aufgehoben. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hält die Auffassung des Landgerichts, dass es sich bei den Auflagen aus den jeweiligen Versammlungsbescheiden nicht um Auflagen im Sinne des § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz handelt (Strafrecht Stuttgart), einer Überprüfung nicht stand.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 03.04.2013
– 1 Ss 144/13 –

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat heute über die Revision der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. Dezember 2012 entschieden. Das Urteil wurde mit den Feststellungen aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-wiesen. Wegen des Sachverhalts und der Prozessgeschichte wird auf die Pressemitteilung vom März 2013 verwiesen.

Der Senat führt zur Begründung seiner Entscheidung aus, die Auffassung der Berufungs-strafkammer, dass die Anordnungen in den Bescheiden keine Auflagen gewesen seien, halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Es sei jeweils durch Auslegung zu ermitteln, ob eine Auflage im Sinne des § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz vorliege. Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung sei insoweit aber nur lückenhaft und deshalb rechtsfehlerhaft erfolgt.

Insbesondere habe sich das Landgericht nur unzureichend mit dem Inhalt und der Be-gründung der jeweiligen Bescheide auseinandergesetzt und nicht hinreichend bedacht, dass die öffentliche Sicherheit auch die Sicherheit des Straßenverkehrs und den Schutz unbeteiligter Dritter vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen umfasse.

Soweit das Landgericht in dem Umstand, dass die Versammlungen trotz der Verstöße nicht aufgelöst und auch weitere Versammlungen genehmigt worden seien, einen Beleg dafür gesehen habe, dass es sich bei den Anordnungen nicht um strafbewehrte Auflagen habe handeln sollen, greife dies zu kurz. So habe das Landgericht nicht erörtert, dass eine Auflösung der Versammlungen auch zur Vermeidung von Eskalationen unterblieben sein könne und dass neue Versammlungen möglicherweise deshalb nicht verboten worden seien, da die Auflagen von der Versammlungsbehörde der Begründung der Bescheide zufolge jeweils im Einvernehmen mit dem Angeklagten erlassen worden seien.

Der Freispruch könne auch nicht aus anderen Gründen aufrecht erhalten werden, es sei aufgrund der bisherigen Feststellungen insbesondere nicht davon auszugehen, dass die Anordnungen der Behörde rechtswidrig waren.

Das Landgericht muss nunmehr erneut überprüfen, ob strafbare Verstöße gegen das Ver-sammlungsgesetz vorgelegen haben.

Aktenzeichen OLG Stuttgart: 1 Ss 144/13; Landgericht Stuttgart: 31 Ns 4 Js 104002/10; Amtsgericht Stuttgart: 15 Cs 4 Js 104002/10 und 15 Cs 1 Js 16443/11

Ergänzende Vorschriften:

§ 25 Versammlungsgesetz

Wer als Leiter einer öffentlichen Versammlungunter freiem Himmel oder eines Aufzuges

1. die Versammlung oder den Aufzug wesentlich anders durchführt, als die Veranstalter bei der Anmeldung angegeben haben, oder

2. Auflagen nach § 15 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

§ 15 Versammlungsgesetz

(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

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