Fachanwalt Strafrecht Stuttgart

Vertretung in allen Strafsachen bundesweit Fachanwalt Strafrecht.

Als Fachanwalt Strafrecht umfasst mein Tätigkeitsfeld neben der klassischen Strafverteidigung eine kompetente Beratung in sämtlichen Bereichen mit Bezügen zum Strafrecht.

Jahrelange Erfahrung als Strafverteidiger und regelmäßige Fortbildung im Bereich des Straf- und Strafprozessrechts bieten Ihnen die Gewähr für eine effektive Durchsetzung Ihrer Rechte im gesamten Strafverfahren.

Vereinbaren Sie zeitnah einen Besprechungstermin, sobald Sie ins Visier der Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Polizei oder Steuerfahndung) geraten sind.

Von mir werden insbesondere folgende Themen bearbeitet:

  • Allgemeines Strafrecht
  • Ordnungswidrigkeitenrecht
  • Arztstrafrecht
  • Betäubungsmittelstrafrecht
  • Jugendstrafrecht
  • Strafverteidigung
  • Opfervertretung
  • Berufungsrecht
  • Revisionsrecht
  • Unternehmensstrafrecht
  • Kapitalstrafrecht
  • Insolvenzstrafrecht
  • Wettbewerbsstrafrecht
  • Arbeitsstrafrecht
  • Korruptionsstrafrecht
  • Wirtschaftsordnungswidrigkeitenrecht
  • Steuerstrafrecht
  • Umweltstrafrecht
  • Computerstrafrecht
  • Internetstrafrecht
  • Strafvollstreckung
  • Strafhaft
  • U-Haft
  • Gnadengesuch
  • Verkehrsstrafrecht
  • Strafrecht Stuttgart
  • Fachanwalt Strafrecht

Rechtsanwalt Michael Erath
Fachanwalt für Strafrecht

Vertretung im Strafrecht und Bußgeldsachen

Paulusstraße 2a
70197 Stuttgart

Mobil: 0176/ 4444 5872
Telefon: 0711 / 627 6699 2
Fax: 0711/ 627 6699 3
Kanzlei@Ra-Erath.de
http://www.verteidiger-stuttgart.de/

Wichtige Infos:

Der Strafverteidiger ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft gleichgeordnet.

Aber: Er ist nicht Teil des Gerichtes oder der Staatsanwaltschaft, sondern unabhängig von diesen. Er ist gleichberechtigt. Dies bedeutet insbesondere, dass er nicht an Weisungen durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft gebunden ist.

 

Michael-Erath Fachanwalt Strafrecht

 

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Ladungssicherung

Der Verlader ist für die verkehrssichere Verstauung der Ladung verantwortlich.

Der § 22 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verlangt, dass Ladung so zu verstauen und zu sichern ist, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen kann. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik (z. B. VDI-Richtlinien 2700 ff) zu beachten.

Die VDI-Richtlinienreihe VDI 2700 „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen“ gilt seit vielen Jahren als anerkanntes Grundlagenwerk der Ladungssicherung. In ihr wird beschrieben, welche Kräfte auf eine Ladung im Fahrbetrieb einwirken und wie Ladung grundsätzlich auf Straßenfahrzeugen gesichert werden kann.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit seinem Beschluss vom 27.12.1982 zu § 22 StVO entschieden, dass neben dem Fahrer auch der Verlader für die verkehrssichere Verstauung der Ladung verantwortlich ist.

Als Verlader ist hier der „Leiter der Ladearbeiten“ und für Gefahrgutbeförderungen die „Beauftragte Person des Verladers“ anzusehen, also die Person, die berechtigt ist, eigenverantwortliche Entscheidungen im Bereich der Verladung zu treffen.

Liegt keine spezielle einzelvertragliche Regelung vor, greift die Verantwortung des Vorgesetzten bis hin zur Geschäftsleitung. Das bedeutet, dass die Geschäftsleitung für die Ladungssicherung verantwortlich ist, wenn sie die Verantwortung nicht auf eine nachgeordnete Personen übertragen hat.

Der Verlader ist nach dem Gesetz zur Ladungssicherung verpflichtet. Die Verantwortung kann er nicht auf den Fahrer übertragen!

Die Verantwortung der Ladungssicherung liegt beim Fahrer, Halter und beim Verlader. Verstöße können im Bereich der Ordnungswidrigkeit  mit Bußgeldern in Höhe von 50 bis 150 Euro und 1 bis 3 Punkten im Verkehrsregister bestraft werden.

Eine Straftat (z. B. Verkehrsunfall mit Personenschaden) wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet.

Die VDI-Richtlinienreihe VDI 2700 „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen“ gilt seit vielen Jahren als anerkanntes Grundlagenwerk der Ladungssicherung. In ihr wird beschrieben, welche Kräfte auf eine Ladung im Fahrbetrieb einwirken und wie Ladung grundsätzlich auf Straßenfahrzeugen gesichert werden kann.

Die Richtlinien werden bei Überwachungsmaßnahmen der Verkehrspolizei, aber auch bei Streitfällen vor Gericht herangezogen.

Für weitere Fragen:

Rechtsanwalt Michael Erath
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