Strafrecht Stuttgart Freispruch, Rechtsanwalt 0176 4444 5872

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Rechtsanwalt Michael Erath
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Das Oberlandesgericht Stuttgart hat den Freispruch des Landgerichts Strafrecht  Stuttgart für den Veranstalter mehrerer Demonstrationsveranstaltungen gegen das Bahnprojekt „Stuttgart 21“ aufgehoben. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hält die Auffassung des Landgerichts, dass es sich bei den Auflagen aus den jeweiligen Versammlungsbescheiden nicht um Auflagen im Sinne des § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz handelt (Strafrecht Stuttgart), einer Überprüfung nicht stand.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 03.04.2013
– 1 Ss 144/13 –

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat heute über die Revision der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. Dezember 2012 entschieden. Das Urteil wurde mit den Feststellungen aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-wiesen. Wegen des Sachverhalts und der Prozessgeschichte wird auf die Pressemitteilung vom März 2013 verwiesen.

Der Senat führt zur Begründung seiner Entscheidung aus, die Auffassung der Berufungs-strafkammer, dass die Anordnungen in den Bescheiden keine Auflagen gewesen seien, halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Es sei jeweils durch Auslegung zu ermitteln, ob eine Auflage im Sinne des § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz vorliege. Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung sei insoweit aber nur lückenhaft und deshalb rechtsfehlerhaft erfolgt.

Insbesondere habe sich das Landgericht nur unzureichend mit dem Inhalt und der Be-gründung der jeweiligen Bescheide auseinandergesetzt und nicht hinreichend bedacht, dass die öffentliche Sicherheit auch die Sicherheit des Straßenverkehrs und den Schutz unbeteiligter Dritter vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen umfasse.

Soweit das Landgericht in dem Umstand, dass die Versammlungen trotz der Verstöße nicht aufgelöst und auch weitere Versammlungen genehmigt worden seien, einen Beleg dafür gesehen habe, dass es sich bei den Anordnungen nicht um strafbewehrte Auflagen habe handeln sollen, greife dies zu kurz. So habe das Landgericht nicht erörtert, dass eine Auflösung der Versammlungen auch zur Vermeidung von Eskalationen unterblieben sein könne und dass neue Versammlungen möglicherweise deshalb nicht verboten worden seien, da die Auflagen von der Versammlungsbehörde der Begründung der Bescheide zufolge jeweils im Einvernehmen mit dem Angeklagten erlassen worden seien.

Der Freispruch könne auch nicht aus anderen Gründen aufrecht erhalten werden, es sei aufgrund der bisherigen Feststellungen insbesondere nicht davon auszugehen, dass die Anordnungen der Behörde rechtswidrig waren.

Das Landgericht muss nunmehr erneut überprüfen, ob strafbare Verstöße gegen das Ver-sammlungsgesetz vorgelegen haben.

Aktenzeichen OLG Stuttgart: 1 Ss 144/13; Landgericht Stuttgart: 31 Ns 4 Js 104002/10; Amtsgericht Stuttgart: 15 Cs 4 Js 104002/10 und 15 Cs 1 Js 16443/11

Ergänzende Vorschriften:

§ 25 Versammlungsgesetz

Wer als Leiter einer öffentlichen Versammlungunter freiem Himmel oder eines Aufzuges

1. die Versammlung oder den Aufzug wesentlich anders durchführt, als die Veranstalter bei der Anmeldung angegeben haben, oder

2. Auflagen nach § 15 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

§ 15 Versammlungsgesetz

(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

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Mobiltelefon als Navi verboten

Nutzung des Mobiltelefons als Navigationshilfe verboten

Verstoßes gemäß § 23 Abs. 1a StVO

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 18.02.2013
– III-5 RBs 11/13 –

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der 29jährige Betroffene aus Holzwickede hatte während einer Fahrt in Essen mit seinem Pkw ein Mobiltelefon in der Hand gehalten und auf dieses getippt, um es als Navigationsgerät zu nutzen. Dabei hatte er eine neben ihm befindliche Polizeistreife nicht bemerkt. Gegen die vom Amtsgericht gegen ihn wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) ausgeurteilte Geldbuße von 40 Euro hatte er u.a. eingewandt, das Verbot dieser Vorschrift erfasse nicht die Benutzung des Mobiltelefons als Navigationshilfe.

Autofahrer müssen beide Hände für die Fahraufgabe zur Verfügung haben

Das Oberlandesgericht Hamm hat die Bußgeldentscheidung des Amtsgerichts Essen bestätigt.

Das Amtsgericht habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Betroffene sein Mobiltelefon während der Fahrt in der rechten Hand vor sein Gesicht gehalten und dabei zugleich getippt habe. Auch wenn er mit dem Gerät nicht telefoniert, sondern dieses nur als Navigationsgerät genutzt habe, sei dies eine gemäß § 23 Abs. 1a StVO verbotene „Benutzung“. Eine solche liege in jeder bestimmungsgemäßen Bedienung des Geräts, mithin auch in dem Abruf von Navigationsdaten. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO gewährleisten, dass der Fahrzeugführer beide Hände frei habe, um die „Fahraufgabe“ zu bewältigen, während er ein Mobiltelefon benutze. Deswegen sei jegliche Nutzung des Geräts untersagt, soweit das Mobiltelefon in der Hand gehalten werde, weil der Fahrzeugführer dann nicht beide Hände für die Fahraufgabe zur Verfügung habe.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 18.02.2013
– III-5 RBs 11/13 –

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BGH Schuldspruch gegen Teilnehmer rechtskräftig

Schuldsprüche gegen Teilnehmer im Komplex Dr. P. rechtskräftig

BGH  Beschlüsse vom 22. Januar 2013 – 1 StR 232/12, 233/12 und 234/12

Im Zusammenhang mit einem umfangreichen Verfahren gegen den Angeklagten Dr. P. wegen Bankrotts (§ 283 StGB) und Betruges (§ 263 StGB) hat das Landgericht seine jetzige Ehefrau, die Angeklagte S., wegen Beihilfe zum Bankrott in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und den Angeklagten H. wegen Beihilfe zum Bankrott unter Einbeziehung anderweitiger rechtskräftiger Freiheitsstrafen zu drei Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt (1 StR 234/12). Den Angeklagten B. (Rechtsanwalt aus Nürnberg), den Angeklagten Kl. (seinerzeit Rechtsanwalt in Saarbrücken) und die geschiedene Ehefrau des Angeklagten Dr. P., die Angeklagte K., hat es wegen Beihilfe zum Bankrott jeweils zu Bewährungsstrafen verurteilt (1 StR 233/12). Den Angeklagten Z., einen iranischen Kaufmann, hat es wegen Nötigung (§ 240 StGB) zu einer neunmonatigen zu vollstreckenden Freiheitsstrafe verurteilt (1 StR 232/12).

Dem liegt u.a. folgendes vom Landgericht festgestellte Geschehen zu Grunde:

Zurückgehend auf einen Sachverhalt, der Gegenstand einer Verurteilung des Angeklagten Dr. P. wegen Vorteilsannahme und Steuerhinterziehung aus dem Jahr 2005 war (Zahlungen des Waffenlobbyisten Karl-Heinz Schreiber für die Förderung des Verkaufs von Panzern der Bundeswehr nach Saudi-Arabien), machten verschiedene Gläubiger, darunter die zuständigen Finanzbehörden, das Bundesverteidigungsministerium und die Staatsanwaltschaft Augsburg gegenüber dem Angeklagten Dr. P. erhebliche Forderungen geltend. Da der Angeklagte Dr. P. ins Kalkül zog, die Gläubiger könnten mit ihren Forderungen – jedenfalls im Ergebnis – durchdringen, beschloss er, seine nicht unbeträchtlichen Vermögenswerte für den Fall einer Zwangsvollstreckung oder eines Insolvenzverfahrens dauerhaft dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen. Hierzu bediente er sich zahlreicher Helfer und ging u. a. wie folgt vor:

Die Angeklagte K. hatte auf Betreiben ihres Ehemannes im März 1996 eine in Luxemburg ansässige Briefkastenfirma panamesischen Rechts gegründet, die nur den Zweck hatte, die Vermögenswerte des Angeklagten Dr. P. zu verschleiern. Auf das Konto dieser Firma hatte der Angeklagte bis 1998 rund 3,9 Mio. DM eingezahlt. Die Ehe des Angeklagten Dr. P. mit der Angeklagten K. wurde 2006 geschieden. Zur Vermögensauseinandersetzung wurde unter Mitwirkung des den Angeklagten Dr. P. vertretenden Rechtsanwalts, des Angeklagten B., vereinbart, dass die Angeklagte K. einen Betrag von rund 1 Mio. € auf ein Anderkonto des Angeklagten B. transferieren soll, damit dieser (nach Abzug seiner Provision in Höhe von etwa 34.000 €) den Geldbetrag auf das Geschäftskonto einer in Herzogenaurach ansässigen GmbH weiterleitet. Mit deren Geschäftsführer hatte der Angeklagte Dr. P. zur Umsetzung seines Tatplans vereinbart, dass er seine Forderung gegenüber der Briefkastenfirma zum Schein an die GmbH abtritt und sich über eine Geschäftsführerstellung einerseits und den über seine jetzige Ehefrau, die Angeklagte S., abgewickelten Erwerb von 50% der Geschäftsanteile an der GmbH die Kontrolle über sein Kapital sichert. Dies wurde Mitte des Jahres 2006 vollständig umgesetzt.

In der ersten Hälfte des Jahres 2008 verkaufte der Angeklagte Dr. P. sein in Südfrankreich gelegenes Villengrundstück, dessen formeller Eigentümer zur Verschleierung der wahren Verhältnisse ein südafrikanischer Politiker war. Dem Angeklagten Kl. war zuvor auf Vermittlung des Angeklagten H. vom Scheineigentümer der Auftrag zum Verkauf erteilt worden. Im Frühjahr 2008 gelang es, einen russischen Käufer zu finden, der das Anwesen für 2,25 Mio. € erwerben wollte. Zur Abwicklung des Kaufvertrages vermittelte der Angeklagte H. den Angeklagten Kl. an eine in Paris tätige Notarin. Nach Abschluss des notariellen Vertrages, bei dem der Angeklagte Kl. den Scheineigentümer vertrat, überredete der Angeklagte H. den Scheineigentümer dazu, von Südafrika nach Paris zu kommen, um dort die Notarin zur Überweisung der Kaufsumme auf ein Schweizer Bankkonto anzuweisen, von wo aus ein Teil des Geldes auf ein Konto auf den Bahamas geleitet wurde. Auf diese Konten hatte der Angeklagte Dr. P. faktischen Zugriff, wenn er auch nicht formell Verfügungsberechtigter war.

Für seine Mitwirkung beim Verkauf forderte der Angeklagte Kl. ein Resthonorar in Höhe von 10.000 €. Um sich diesen Gläubiger vom Leib zu halten, beauftragte der Angeklagte Dr. P. den Angeklagten Z., den Angeklagten Kl. einzuschüchtern. Hierzu begleitete der Angeklagte Z. den Angeklagten Dr. P. im Dezember 2010 zu einem mit dem Angeklagten Kl. vereinbarten Treffpunkt in Nürnberg und drohte dort dem Angeklagten Kl. nach Übergabe von 5.000 €, er werde „richtig Ärger“ bekommen, wenn er Dr. P. weiterhin behellige. Der Angeklagte Kl. nahm die Drohung ernst und verzichtete auf die Restzahlung.

Bei ihren Unterstützungshandlungen rechneten die Mitangeklagten damit und nahmen es in Kauf, dass der Angeklagte Dr. P. durch die Vorgehensweise sein Vermögen verbergen und seine Gläubiger schädigen könnte. Die von den Angeklagten B. und Kl. empfangenen Zahlungen hat das Landgericht für verfallen erklärt.

Auf die gegen diese Urteile eingelegten Revisionen der Angeklagten H., B., Kl. und der Angeklagten K. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Schuldsprüche bestätigt, diese sind damit rechtskräftig. Jedoch hat der Senat die jeweiligen Strafaussprüche wegen eines Fehlers bei der Strafrahmenwahl aufgehoben. Hiervon war auch der Strafausspruch gegen die nichtrevidierende S. betroffen. Im Umfang der Aufhebung hat er die Verfahren daher an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Augsburg zurückverwiesen, wo die Strafhöhe neu festzusetzen sein wird.

Die Revision des Angeklagten Z. hat der Strafsenat als unbegründet verworfen.

Beschlüsse vom 22. Januar 2013 – 1 StR 232/12, 233/12 und 234/12

Urteile des LG Augsburg vom 5. Oktober 2011, vom 17. Oktober 2011 und vom 9. November 2011 – 9 KLs 501 Js 143356/09

Karlsruhe, den 11. Februar 2013

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

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BGH hat Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben

Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung in zwei Verfahren aufgehoben

1. BGH, Urteil vom 19. Februar 2013 – 1 StR 465/12

Das Landgericht München I hat den 64jährigen Angeklagten wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in Tatmehrheit mit schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Von der Anordnung der Sicherungsverwahrung hat das Landgericht abgesehen.

Nach den Feststellungen lud der bereits vielfach wegen Sexualdelikten zum Nachteil von Kindern vorbestrafte Angeklagte am 25. Mai 2011 an einem See die damals vierjährige Geschädigte zu einer Fahrt mit seinem Schlauchboot ein. Das Mädchen bestieg mit Erlaubnis ihrer Mutter das Boot. Auf der Mitte des Sees stellte der Angeklagte das Rudern ein und entblößte sein Geschlechtsteil. Auf seine Aufforderung hin umfasste die Geschädigte das erigierte Glied des Angeklagten und nahm daran für kurze Zeit Auf- und Ab-Bewegungen vor. Zum Tatzeitpunkt stand der Angeklagte wegen vorausgegangener Sexualstraftaten unter Führungsaufsicht; ihm war durch gerichtlichen Beschluss für die Dauer von fünf Jahren die Weisung erteilt worden, sich nicht an Orten, die erfahrungsgemäß von Kindern frequentiert werden, insbesondere nicht an Spiel- und Sportplätzen, Kindergärten und Schulen im Umkreis von 50 Metern sowie in Badeanstalten und auf Volksfesten aufzuhalten.

Die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung hat das Landgericht damit begründet, dass bei dem Angeklagten zwar ein Hang bestehe, Sexualstraftaten gegen Kinder zu begehen, und dass von ihm auch in Zukunft weitere derartige Taten zu erwarten seien. Eine hochgradige Gefahr bestehe jedoch nur für weniger schwere, der verfahrensgegenständlichen Tat vergleichbare Sexualdelikte; die Gefahr schwerer Sexualdelikte sei bei dem Angeklagten deutlich geringer ausgeprägt. Dies genüge nicht den strengen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht für die bis zu einer Neuregelung des Rechts der Sicherungsverwahrung Weitergeltung der gesetzlichen Regelungen zur Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgestellt habe.

Auf die wirksam auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen im Umfang der Anfechtung aufgehoben. Die Nichtanordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung hat aufgrund eines fehlerhaften Maßstabes, den das Landgericht der Beurteilung der Gefährlichkeit zugrunde gelegt hatte, der sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht standgehalten.

Damit ist das Urteil im Schuld- und Strafausspruch rechtskräftig, das nun zuständige Tatgericht muss aber erneut über die Frage der Anordnung in der Sicherungsverwahrung entscheiden.

2. BGH, Urteil und Beschluss vom 19. Februar 2013 – 1 StR 275/12

Das Landgericht Regensburg hat den 49 Jahre alten Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern, sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen unter Einbeziehung anderweitig rechtskräftig gewordener Einzelfreiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in sieben Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Daneben hat es ihn zur Zahlung von Schadensersatz- und Schmerzensgeld verurteilt.

Hierzu hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte im Frühsommer 2003 sowie zwischen dem 13. März 2007 und März 2010 drei Mädchen – die jüngste war sechs bis sieben Jahre alt – sexuell missbrauchte. In einem Fall führte er vaginalen Geschlechtsverkehr durch, einmal führte er Finger in die Scheide ein und in einem weiteren Fall veranlasste er die Geschädigte dazu, seinen Penis in den Mund zu nehmen und ihn mittels Bewegungen zu stimulieren. In den anderen Fällen versuchte er, mit seinem Glied in die Scheide – in einem Fall auch in den After – einzudringen, was ihm aber wegen mangelhafter Erektion angesichts der anatomischen Besonderheiten bei den noch jungen Mädchen nicht gelang. Das Landgericht hat auf Einzelfreiheitsstrafen zwischen zwei Jahren und drei Jahren neun Monaten für die Taten erkannt.

Das Landgericht hat die formellen Voraussetzungen zur Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2 und § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB aF als erfüllt angesehen und einen Hang des Angeklagten zur Begehung erheblicher Taten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 aF StGB angenommen. Es hat trotz der für erheblich eingeordneten Anlasstaten und einer vom Sachverständigen festgestellten deutlich erhöhten Rückfallwahrscheinlichkeit die Anordnung der Maßregel nicht für geboten erachtet, da sich die Gefährlichkeit des Angeklagten durch verschiedene Umstände relativiere.

Die gegen das Urteil eingelegte Revision des Angeklagten hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom heutigen Tage verworfen.

Auf die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat das Urteil des Landgerichts mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung abgesehen worden ist. Denn die vom Landgericht zugrunde gelegte Gefährlichkeitsprognose war lückenhaft und beruhte auf einem unzutreffenden Maßstab. Im Übrigen ist die Revision verworfen worden.

Auch dieses Urteil ist damit im Schuld- und Strafausspruch rechtskräftig, so dass nun nur noch über die Frage der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erneut zu entscheiden ist.

§ 66 Abs. 1 StGB

Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

1. jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die

a) sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,

b) unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder

c) den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,

2. der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,

3. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und

4. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.

Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.


Quelle Pressestelle des Bundesgerichtshofs

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