Kein Führerscheinentzug bei fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs

Kein automatischer Führerscheinentzug bei fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung § 315c StGB

Einem Berufskraftfahrer, der wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, muss nicht der Führerschein entzogen werden.

Dies jedenfalls dann nicht, wenn dieser nicht vorbestraft ist und wenn seit der einzig verurteilten Tat jetzt mehr als ein Jahr vergangen ist.  Hinzu kam, dass der Kraftfahrer in dieser Zeit schon wieder 125.000 Kilometer völlig beanstandungsfrei zurückgelegt hat.

Bei einem einmaligen Versagen kommt auch die Anordnung eines Fahrverbots nicht in Betracht.

Landgericht München
Urteil aus 2003
Az.: 26 Ns 497 Js 109 227/03

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Michael Erath
Fachanwalt für Strafrecht
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Bußgeld, Bußgeldbescheid, Ordnungswidrigkeit, Fahrverbot, Führerscheinentzug, Stuttgart

Vom Fahrverbot ausnahmsweises absehen wegen besonderer Härte.

Vom Fahrverbot ausnahmsweise Absehen wegen besonderer Härte.

Vom Fahrverbot ist allerdings ausnahmsweise abzusehen, wenn es zur Einwirkung auf den Betroffenen nicht erforderlich oder für den Betroffenen wegen der mit dem Fahrverbot verbundenen Folgen als besondere Härte unzumutbar ist.

Bei der Prüfung der Frage, ob bei einer grob pflichtwidrigen Verstoß trotz der grundsätzlichen Regelwirkung  die Verhängung eines Fahrverbotes unangemessen ist, sind nur die Folgen zu berücksichtigen, durch die der Betroffene im Vergleich zu anderen erheblich stärker belastet wird.

Außer Betracht bleiben alle diejenigen Folgen, die typischerweise mit einem Fahrverbot verbunden sind.

Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn das Fahrverbot zu einer Existenzgefährdung
führt!!

Ein unzumutbare Härte wird meist angenommen, wenn wegen des Fahrverbotes eine Kündigung des Arbeitsplatzes droht.

Das gilt aber nur, wenn die konkrete Gefahr des Verlustes des Arbeitsplatzes gegeben ist. Die bloße Vermutung reicht nicht aus.

Es sollte eine Bescheinigung vom Arbeitgeber vorgelegt werden.

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