Wiedererlangung Fahrerlaubnis

Wiedererlangung der Fahrerlaubnis

Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist diese erloschen und der Führerschein wird eingezogen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG muss die Fahrerlaubnisbehörde jedem die Fahrerlaubnis entziehen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Die Fahrerlaubnisbehörde hat an dieser Stelle kein Ermessen. Stellt sie die Untauglichkeit fest, muss Sie die Fahrerlaubnis entziehen.driving-instructors-380066_640

 

Die Befähigung richtet sich nach § 2 Abs. 5 StVG. Die Ungeeignetheit ist im Gesetz nicht definiert.

Der Gesetzgeber formuliert in § 2 Abs. 4 StVG: „Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat.“

Wiedererlangung Fahrerlaubnis

Auch nach Ablauf einer gerichtlichen Sperrfrist erhält man seinen alten Führerschein nicht wieder zurück. Vielmehr muss eine neue Fahrererlaubnis bei der zuständigen Führerscheinstelle beantragt werden. Der Antrag auf Wiedererlangung Fahrererlaubnis sollte etwa 3 Monate vor Ablauf der Sperrfrist gestellt werden.

Durch frühzeitige Antragstellung wird vermieden, dass es wegen der Prüfung von Eignungsfragen zu einer Verzögerung über die bereits festgesetzte Sperrfrist hinauskommt. Den Antrag müssen ein Lichtbild, aktueller Sehtest und die Bescheinigung über die Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort beigefügt sein.

Die Verwaltungsbehörde prüft dann, ob die für die Entziehung maßgebenden Gründe noch bestehen.

Eignungszweifel bestehen insbesondere, wenn der Bewerber besonders schwerwiegend gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Fahrzeugführer wegen einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille verurteilt wurde. Die Behörde kann in diesen Fällen vom Bewerber die Einholung einer MPU verlangen.

Wenn das Gutachten negativ ist, sollte es in der Verwaltungsbehörde nicht vorgelegt werden, damit kein negatives Gutachten in der Führerscheinakte liegt.

Wenn keine Eignungszweifel mehr bestehen, wird eine neue Fahrererlaubnis erteilt.

Neu:  Eine erneute theoretische und praktische Prüfung darf nur dann vom Bewerber verlangt werden, wenn Tatsachen darauf hinweisen, dass der Bewerber die notwendigen Kenntnisse nicht mehr hat.

Früher: 2 Jahre nach Entziehung musse alles neu gemacht werden.


Mitgeteilt von Rechtsanwalt
Michael Erath

Fachanwalt für Strafrecht
Stuttgart Vertretung im Strafrecht und Bußgeldsachen
Mobil: 0176/ 4444 5872
kanzlei@ra-erath.de


 

Fahrerlaubnisklassen

Fahrerlaubnisklassen in der Übersicht:

Klasse AM

Zwei und dreirädrige Kleinfahrräder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bis 50 ccm bzw. 4 kW Leistung mit 45 km/h Höchstgeschwindigkeit. Mindestalter 16.

Klasse A1

Leichtkrafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm mit bis zu 11 kW Leistung bei höchstens 0,1 kW/kg sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 15 kW. Mindestalter 16.

 Klasse A2

Krafträder mit und ohne Beiwagen bis 35 kW Leistungen bei höchstens 0,2 kW/kg. Mindestalter 18.

Klasse A

Alle Krafträder mit und ohne Beiwagen sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge mit mehr als 15 kW. Mindestalter ist 20 bei 2 Jahren Vorbesitz der Klasse A2, sonst 24 Jahre für Direkteinstieg.

Klasse B

Mehrspurige Kraftfahrzeuge bis 3,5 t und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz, auch mit Anhängern bis 750 kg. Schwere Anhänger dürfen gezogen werden, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3,5 t nicht übersteigt. das Mindestalter beträgt 18 Jahre, bei Teilnahme am begleiteten Fahre ab 17 Jahre.

Klasse BE

Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bis 3,5 t. Mindestalter wie B.

Klasse C1

Kraftfahrzeuge bis 7,5 mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz, auch mit Anhänger bis 750 kg. Mindestalter 18.

Klasse C1E

Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger über 750 kg oder einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger über 3,5 t, sofern die zulässige Masse der Kombination 12 t nicht übersteigt. Mindestalter wie C1.

Klasse C

Kraftfahrzeuge von mehr als 7,5 t und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz, auch mit Anhänger bis 750 kg. Mindestalter 21 Jahre.

Klasse CE

Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger mit mehr als 750 kg. Mindestalter 21 Jahre.

Klasse D1

Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung bis 8m Länge mit mehr als 8 und nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz, auch mit Anhänger bis 750 kg. Mindestalter 21 Jahre.

Klasse D1E

Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger über 750 kg. Mindestalter wie D1.

Klasse D

Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz, auch mit Anhänger bis 750 kg . Mindestalter 24 Jahre.

Klasse DE

Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger von mehr als 750 kg. Mindestalter wie Klasse D.

Fahrzeugklasse L

Land und frostwirtschaftliche Zugmaschinen bis 40 km/h Höchstgeschwindigkeit, mit Anhängern bis 25 km/h, auch mit Anhängern. Mindestalter 16 Jahre.

Fahrzeugklasse T

Land und frostwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/h sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 40 km/h, jeweils auch mit Anhängern. Mindestalter 16 Jahre. Zugmaschinen für 16- bis 17- Jährige auf bis 40 km/h beschränkt.

 

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Bußgeldkatalog 2014

Achtung neuer Bußgeldkatalog 2014

Seit dem 01.05.2014 gilt der neuer Bußgeldkatalog 2014.

Die Höhe der Bußgelder sind weitgehend gleich geblieben.
Geändert hat sich hingegen das Punktesystem.

Es wird auf die Eintragung verzichtet, bei Tatbestände die keine unmittelbare Bedeutung für die Verkehrssicherheit haben.

Folgende Ordnungswidrigkeiten werden nicht mehr eingetragen:

  • Unberechtigtes Befahren der Umweltzone
  • Verstoß gegen Kennzeichenregelungen
  • Verstoß gegen Fahrtenbuchauflage
  • Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw

Hier können Sie ein Auszug aus dem Bußgeldkatalog 2014 einsehen:

http://www.ra-strafrecht-stuttgart.de/busgeldkatalog-geschwindigkeitsuberschreitung/

http://www.ra-strafrecht-stuttgart.de/busgeldkatalog-abstand-unterschritten/

http://www.ra-strafrecht-stuttgart.de/busgeldkatalog-alkohol/

Ein großer Teil  aller Bußgeldbescheide ist fehlerhaft. Warum sollte Ihr Bußgeldbescheid zu den richtigen gehören? Lassen Sie durch einen Fachanwalt für Strafrecht Ihren Bußgeldbescheid prüfen.

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Es entstehen für Sie mit der Zusendung des Bußgeldbescheid oder eines Anhörungsbogen und dem anschließenden Telefonat keine Kosten ! Wir sagen Ihnen was zu tun ist und wo Ihre Möglichkeiten liegen. Unverbindlich aber mit Sachverstand. Erst wenn Sie sich entscheiden uns zu beauftragen fallen Gebühren an.

Wir akzeptiere sämtliche Rechtsschutzversicherungen.

Vereinbaren Sie zeitnah einen Besprechungstermin, sobald Sie einen Bußgeldbescheid erhalten. Bereits bei  Erhalt eines Anhörungsbogen sollte ein Fachanwalt für Strafrecht kontaktiert werden. Kontaktieren Sie uns. Unverbindlich!!

Alles über Bußgeldbescheide ist hier zu lesen:
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Fahreignungsregister

Punkte im Fahreignungsregister

Genau am 01.05.2014 startet das neue Fahreignungsregister. Das Register wird einfacher, transparenter und gerechter. Der neue Punktekatalog sieht folgendes vor:

Ab einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro erfolgt der Punkteeintrag .

Die Punkte entstehen am Tattag und werden zur Berechnung des Punktekontos so lange herangezogen, wie die Tilgungsfrist für die betreffende Straftat nicht abgelaufen ist.

Hiermit soll das taktische Vorgehen von Wiederholungstätern vermieden werden, die Rechtsmittel nur einlegen, um den Punktestand vorübergehend zu mindern.

Der Punktestand kann jederzeit abgefragt werden.
Die Punkteabfrage ist kostenlos.

Die Adresse lautet:

Kraftfahrtbundesamt
Fördestraße 16
24944 Flensburg

Telefon:  0461-316-0
Fax:        0461-316-1495

Den Antrag über die Mitteilung Ihres Punktekontos können Sie hier  ausdrucken: Kraftfahrtbundesamt

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Fahrverbot Vollstreckung

Vollstreckung mehrerer Fahrverbote

Folgt auf ein Fahrverbot mit einer 4-Monatsfrist gem. § 25 Abs. 2 a StVG
ein weiteres Fahrverbot, das sofort mit Rechtskraft beginnt, ist eine
Vollstreckung beider Fahrverbote nicht nebeneinander zulässig.

Dies ergibt sich aus der Systematik des § 25 a Abs. 2 Satz 2 StVG,
die erkennen lässt, dass der Gesetzgeber die Nacheinandervollstreckung
nur für solche Fahrverbote vorgesehen hat, für die eine viermonatige
Abgabefrist gewährt wird.

AG Walsrode – 5 OWI 571/12

Ein Fahrverbot aus einem Bußgeldbescheid ist erst dann vollstreckbar, wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden ist. Nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides ist die Behörde zuständig, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Das bedeutet, dass dann die Fahrerlaubnis an die Behörde zu übersenden ist, die als Verwaltungsbehörde den rechtskräftigen Bußgeldbescheid erlassen hatte. Erfolgt eine gerichtliche Entscheidung über den Bußgeldtatbestand, so erfolgt die Vollstreckung des Fahrverbots durch die jeweilige Staatsanwaltschaft. Bei Jugendlichen oder Heranwachsenden ist die Vollstreckungsbehörde der Jugendrichter.

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